Die Haushaltssatzung der VG Dornburg-Camburg für das Haushaltsjahr 2024 wurde in der öffentlichen Sitzung der Gemeinschaftsversammlung am 13. September 2023 und mit Schreiben vom 15. September 2023 der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt angezeigt. Von dort wurde mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 die öffentliche Bekanntmachung zugelassen. Der Haushalt wird hiermit bekannt gemacht.
Der Haushaltsplan liegt im Rathaus Camburg bei der Kämmerei der VG Dornburg-Camburg während der Öffnungszeiten vom 27. Januar 2023 bis 12. Dezember 2023 zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten.
Dornburg-Camburg, den 02. November 2023
gez. Krumbholz
Gemeinschaftsvorsitzender
Aufgrund des § 55 der Thüringer Kommunalordnung erläßt die VG Dornburg-Camburg folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit festgesetzt; er schließt
im
| Verwaltungshaushalt | ||
| in den Einnahmen |
|
| und Ausgaben mit | 2.177.438 € |
| und im Vermögenshaushalt | ||
| in den Einnahmen |
|
| und Ausgaben mit | 103.468 € |
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf
360.000 € festgesetzt.
§ 5
Der nicht gedeckte Finanzbedarf zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird auf 1.475.375 € festgesetzt. Damit beträgt die Festsetzung der Verwaltungsumlage 145,00 € je Einwohner.
§ 6
Als Anlage gilt der Stellenplan.
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2024 in Kraft.
Dornburg-Camburg, den 02. November 2023
gez. Krumbholz — -Siegel-
Gemeinschaftsvorsitzender
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.