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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft
Ausgabe 11/2023
Amtlicher Teil
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1. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Stadt Dornburg-Camburg

Der Stadtrat der Stadt Dornburg-Camburg hat in seiner Sitzung am 26.09.2023 die 1. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Stadt Dornburg-Camburg beschlossen. Die Aufsichtsbehörde des Landratsamtes hat mit Schreiben vom 18.10.2023 die vorzeitige Bekanntmachung nach § 2 Abs. 5 S.3 ThürKAG zugelassen.

1. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten

der Stadt Dornburg-Camburg

vom 26.09.2023

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), der §§ 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396), des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. -2022), zuletzt geändert durch Art. 12 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328), der §§ 21 Abs. 1, 29 und 30 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), in der Fassung vom 23.03.2021 sowie der aktuellen der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen für Kinder der Stadt Dornburg-Camburg vom 15.Juni 2021 hat der Stadtrat der Stadt Dornburg-Camburg in der Sitzung am 26.09.2023 die folgende 1. Änderungssatzung der Gebührensatzung beschlossen:

§ 1

§ 8 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut:

(2) Die Höhe des Elternbeitrages in Euro pro Monat ergibt sich aus den nachfolgenden Tabellen:

Tabelle 1: Staffelung für Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum vollendeten 3. Lebensjahr in Euro

1. Kind

der Familie

2. Kind

der Familie

3. und jedes weitere Kind der Familie

halbtags

bis 6 h tägl.

ganztags

Ø 11 h tägl.

halbtags bis 6 h tägl.

ganztags Ø 11 h tägl.

halbtags bis 6 h tägl.

ganztags Ø 11 h tägl.

165

206

148

185

132

165

 — 

Tabelle 2: Staffelung für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt in Euro

1. Kind

der Familie

2. Kind

der Familie

3. und jedes weitere Kind der Familie

halbtags bis 6 h tägl.

ganztags Ø 11 h tägl.

halbtags bis 6 h tägl.

ganztags Ø 11 h tägl.

halbtags bis 6 h tägl.

ganztags Ø 11 h tägl.

137

172

124

155

110

137

 — 

§ 2

Inkrafttreten

Die erste Änderung der Satzung tritt rückwirkend zum 01. Juli 2023 in Kraft.

Dornburg-Camburg, den 08.11.2023

gez. Storch

Bürgermeisterin

Ausfertigungsvermerk:

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Dornburg-Camburg unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.