Die Haushaltssatzung der Gemeinde Lehesten für das Haushaltsjahr 2023 wurde in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 25. Oktober 2023 beschlossen und mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt angezeigt.
Von dort wurde mit Schreiben vom 08. November 2023 die öffentliche Bekanntmachung zugelassen. Der Haushalt wird hiermit bekannt gemacht.
Der Haushaltsplan liegt im Rathaus Camburg bei der Kämmerei der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg während der Öffnungszeiten vom 27. November bis 12.Dezember 2023 zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Dornburg-Camburg, den 08. November 2023
gez. Döring
Bürgermeister
HAUSHALTSSATZUNG
DER GEMEINDE LEHESTEN
für das Haushaltsjahr 2023
Auf Grund des § 55 ff der Thüringer Kommunalordnung erlässt die Gemeinde Lehesten folgende Haushaltssatzung:
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit festgesetzt: er schließt im
| im Verwaltungshaushalt | ||
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| in den Einnahmen |
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| und Ausgaben mit | 1.307.070 € |
| und im Vermögenshaushalt | ||
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| in den Einnahmen |
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| und Ausgaben mit: | 25.800 € |
ab.
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
Die Steuersätze (Hebesätze) der Gemeindesteuern werden in der Hebesatzsatzung der Gemeinde Lehesten berechnet.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 217.000 € festgesetzt.
Als Anlage gilt der Stellenplan.
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2023 in Kraft.
Lehesten, den 08. November 2023
| gez. Döring | - Siegel - |
| Bürgermeister | |
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Lehesten unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.