Aufhebung kraft Gesetzes der Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide nach § 266 Abs. 4 Bewertungsgesetz (BewG).
Mit Ablauf des 31.12.2024 werden alle Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide aufgehoben, die auf dem bisherigen Bewertungsverfahren (Einheitsbewertung) beruhen und vor dem 01.01.2025 erlassen wurden.
Mit dem Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz (GrStRefUG) wurde gesetzlich klargestellt, dass auch Einheitswertbescheide, mit denen ein Einheitswert für land- und forstwirtschaftliches Vermögen festgestellt wurde, Grundsteuermessbescheide, in denen der Grundsteuermessbetrag ermittelt wurde und Grundsteuerbescheide, in denen die Grundsteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage bemessen wurde, kraft Gesetzes zum 31.12.2024 aufgehoben werden.
Gleichwohl können auch nach dem 31.12.2024 noch Bescheide über die Feststellung des Einheitswerts-Stichtage vor dem 01.01.2025 erlassen, geändert oder aufgehoben werden. Im Bescheid soll eine Erläuterung darauf hinweisen, dass dessen Wirkung auf den 31.12.2024 begrenzt ist.
Das Finanzamt Jena ist als Bewertungsstelle für die Grundsteuerpflicht zuständig und die Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg ist an die darin enthaltenen Angaben gebunden. Sollten Einwände gegen den Grundsteuermessbescheid bestehen, sind diese ausschließlich an das Finanzamt Jena als zuständige Behörde zu richten.
Zur Ermittlung des Grundsteuerjahresbeitrags wird der vom Finanzamt festgelegte Messbetrag herangezogen. Mit den festgelegten Hebesätzen des Stadt- bzw. Gemeinderates ergibt sich der Grundsteuerbetrag.
Entscheidend für die Grundsteuer ist das Eigentumsverhältnis zum 01. Januar des jeweiligen Kalenderjahres und somit ist Steuerschuldner derjenige, der zum 01. Januar eines Jahres Eigentümer einer Immobilie oder eines Grundstückes ist.
Der Eigentumswechsel wird im Kaufvertrag geregelt, steuerlich wirksam wird dieser erst zu Beginn des neuen Kalenderjahres. Die Umschreibung der Grundsteuer, durch die Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg, kann zudem erst erfolgen, wenn das zuständige Finanzamt das Grundstück zuvor dem neuen Eigentümer zugerechnet hat (Zurechnungsfortschreibung). Da die Daten der Grundsteuerreform sich auf den 01.01.2022 beziehen, ist eine Zurechnung auf die Alteigentümer sehr wahrscheinlich. Wir bitten Sie, sich in diesem Fall an das Finanzamt Jena zu wenden und um Zurechnungsfortschreibung auf den neuen Eigentümer zu bitten. Ebenso bitten wir um kurze schriftliche Mitteilung, unter Angabe des Verkaufsdatums, per Mail an: kaemmerei@vg-dornburg-camburg.de. Wir werden diese Fälle prüfen, erfassen und die Verfahren so lange aussetzen, bis wir eine Zurechnungsfortschreibung vom Finanzamt erhalten.
Wir bitten Sie bisherige Daueraufträge zu stornieren! Erst nach Erhalt des Grundsteuerbescheides können Sie Daueraufträge erneut festlegen.
Zur Zeitersparnis und Vermeidung von Säumniskosten ist die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren empfehlenswert. Die entsprechenden Formulare befinden sich an Ihrem Bescheid. Ebenso wird auf unserer Homepage ein entsprechendes Formular zur Verfügung gestellt.
Durch ein erhöhtes Arbeitsaufkommen zur Umstellung der Grundsteuer auf Grundlage der Grundsteuerreform kann es passieren, dass Sie im neuen Kalenderjahr nicht sofort einen neuen aktualisierten Grundsteuerbescheid bekommen und ebenfalls am 15.02.2024 die erste Abbuchung nicht erfolgt.