Die Hebesatz-Satzung der Gemeinde Zimmern wurde in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 20.10.2025 beschlossen und mit Schreiben vom 22.10.2025 der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt angezeigt.
Von dort wurde mit Schreiben vom 28.10.2025 die öffentliche Bekanntmachung vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Eingangsbestätigung zugelassen.
Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht.
Zimmern, den 15.11.2025
gez. Claus
Bürgermeisterin
Auf der Grundlage der §§ 2,18,19 und 54 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) in Verbindung mit § 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), in Verbindung mit § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07. August 1973 (BGBl. I, S. 965), zuletzt geändert durch Art. 21 Gesetz vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) und § 16 Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108), hat der Gemeinderat der Gemeinde Zimmern in der Sitzung am 20.10.2025 folgende Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) beschlossen:
§ 1
Hebesätze
Die Hebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer werden für die Gemeinde Zimmern wie folgt festgesetzt:
| (1) | Grundsteuer | ||
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 301 v. H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 405 v. H. |
| (2) | Gewerbesteuer | 395 v. H. | |
§ 2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) der Gemeinde Zimmern vom 21.12.2024 außer Kraft.
Zimmern, den 15.11.2025
Im Original gezeichnet und gesiegelt
Claus
Bürgermeisterin
Veröffentlichungsvermerk:
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Zimmern unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.