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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg
Ausgabe 11/2025
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Neuengönna

Die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Neuengönna wurde in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 23. September 2025 beschlossen und mit Schreiben der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt angezeigt.

Von dort wurde mit Schreiben vom 27. Oktober 2025 die vorzeitige öffentliche Bekanntmachung nach § 21 Abs. 3 S. 3 ThürKO zugelassen.

Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht.

Neuengönna, den 15. November 2025

gez. Schwarze

Bürgermeister

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Neuengönna

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) sowie der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) zuletzt geändert durch Art. 32 des Gesetze vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) und des § 28 der Friedhofssatzung der Gemeinde Neuengönna vom 18. Oktober 2025 erlässt die Gemeinde Neuengönna folgende, in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 23. September 2025 beschlossene Satzung:

I. Gebührenpflicht

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Benutzung des Friedhofes und dessen Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Neuengönna vom 18. Oktober 2025 in der derzeit gültigen Fassung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner / Nutzungsberechtigter

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung der Gemeinde Neuengönna ist, wer eine oder mehrere in der Friedhofssatzung aufgeführte Leistungen beantragt, in Auftrag gibt oder in Anspruch nimmt, in der Regel der Nutzungsberechtigte. Sofern ein Gebührenschuldner nach Satz 1 nicht zu ermitteln ist, greift die Rangfolge nach § 18 Abs. 1 Thüringer Bestattungsgesetz.

(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht:

a.

mit der Verleihung von Grabnutzungsrechten, mit der Inanspruchnahme von Friedhofseinrichtungen bzw. Leistungen und Amtshandlungen nach der Friedhofssatzung der Gemeinde Neuengönna durch die Friedhofsverwaltung.

b.

bei Verwaltungsgebühren mit Abschluss der Amtshandlung.

Die Gebührenschuld wird sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.

(2) Soweit Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten vor Ablauf der Nutzungszeit aufgegeben werden, erfolgt keine anteilige Gebührenrückerstattung.

§ 4 Rechtsbehelfe / Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.

(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5 Ausgrabungsgebühren

Für die Ausgrabung (bei Umbettungen) sind der Gemeinde die dafür entstandenen Kosten zu erstatten.

§ 6 Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes durch Beauftragte der Gemeinde Neuengönna sind der Gemeinde die Kosten in der jeweiligen Höhe einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu erstatten:

(2) Bedient sich der Antragsteller ein durch ihn beauftragtes Unternehmen, so trägt er dafür auch die Kosten.

§ 7 Gebühren für Überlassung von Grabstätten

(1) Es werden folgende Gebühren für die Nutzungsdauer von 20 Jahren für Erdwahlgräber und 15 Jahre für Urnenpfeiler, Urnenwahlgräber und in der Urnengemeinschaftsanlage erhoben:

(a)

Erwerb von Nutzungsrechten einer Grabstätte gemäß § 18 Abs. 1 der Friedhofssatzung inklusive der Friedhofsunterhaltungsleistungen

(b)

Erwerb eines Urnenplatzes in einer Urnengemeinschaftsanlage gemäß § 17 der Friedhofssatzung inklusive der Leistungen für die Friedhofsunterhaltung und Grabpflege

(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes von Wahlgrabstätten gemäß § 13 Abs. 4 und 5, § 15 Abs. 3 und 4 sowie § 16 Abs. 3 und 4 der Friedhofssatzung der Gemeinde Neuengönna werden folgende Gebühren je Grabstätte und Verlängerungsjahr erhoben:

§ 8 Benutzung der Trauerhalle

Für die Benutzung der Trauerhalle wird eine Gebühr von 84 € erhoben.

§ 9 Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit oder nach Entziehung des Nutzungsrechts durch Beauftragte der Gemeinde Neuengönna sind der Gemeinde die Kosten in der jeweiligen Höhe zu erstatten:

(2) Bedient sich der Antragsteller ein durch ihn beauftragtes Unternehmen, so trägt er dafür auch die Kosten.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 28. Februar 2002 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 27. März 2006 außer Kraft.

Neuengönna, den 15. November 2025

Im Original gezeichnet und gesiegelt.

gez. Schwarze

Bürgermeister

Veröffentlichungsvermerk

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Neuengönna unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.