Aufgrund eines redaktionellen Fehlers in der Bekanntmachung der Friedhofsatzung der Gemeinde Jenalöbnitz vom 15.08.2024 (bekanntgemacht am 16.11.2024 im Amtsblatt 11/2024, S. 7-11) wird § 5 hiermit in berichtigter Form erneut bekanntgemacht.
Jenalöbnitz, den 21. Dezember 2024
gez. Deppner
Bürgermeister
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Es ist insbesondere nicht gestattet:
| a) | die Wege mit Motor- oder Gespannfahrzeugen zu befahren; |
| b) | Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben; |
| c) | Druckschriften zu verteilen (außer der im Rahmen der Bestattungsfeier notwendigen Drucksachen) sowie Sammlungen durchzuführen; |
| d) | den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen, Grabstätten unberechtigt zu betreten sowie Blumen oder Zweige abzureißen oder abzuschneiden; |
| e) | Abraum und Abfälle abzulegen; |
| f) | Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde; |
| g) | zu rauchen und zu lärmen; |
| h) | chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege zu verwenden; |
| i) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten durchzuführen; |
| j) | ohne schriftlichen Antrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Gemeinde gewerbsmäßig zu fotografieren. |
(4) Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Besondere Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
(6) Für die Anzeige nach Absatz 3 Buchstabe j gelten bis zum 31.12.2024 die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) und ab dem 01.01.2025 die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes - BUND - (VwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).
Jenalöbnitz, den 21. Dezember 2024
gez. Deppner
Bürgermeister