Die Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg wurde in der öffentlichen Gemeinschaftsversammlung am 23.10.2024 beschlossen und mit Schreiben vom 05.11.2024 der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt angezeigt. Von dort wurde mit Schreiben vom 05.12.2024 die öffentliche Bekanntmachung zugelassen. Der Haushalt wird hiermit bekannt gemacht. Der Haushaltsplan, nebst Anlagen, liegt im Rathaus Camburg bei der Kämmerei der VG Dornburg-Camburg, während der Öffnungszeiten, vom 02. Januar 2025 bis 17. Januar 2025, zu jedermanns Einsicht, öffentlich aus. Um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten.
Dornburg-Camburg, den 21.12.2024
gez. Krumbholz
Gemeinschaftsvorsitzender
Aufgrund des § 55 der Thüringer Kommunalordnung erläßt die VG Dornburg-Camburg folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit festgesetzt; er schließt
| im Verwaltungshaushalt | ||
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| in den Einnahmen | |
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| und Ausgaben mit | 2.498.313 € |
| und im Vermögenshaushalt | ||
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| in den Einnahmen |
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| und Ausgaben mit | 79.676 € |
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 416.000 € festgesetzt.
§ 5
Der nicht gedeckte Finanzbedarf zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird auf 1.676.102 € festgesetzt. Damit beträgt die Festsetzung der Verwaltungsumlage 166,00 € je Einwohner.
§ 6
Als Anlage gilt der Stellenplan.
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2025 in Kraft.
Dornburg-Camburg, den 21.12.2024
gez. Krumbholz
Gemeinschaftsvorsitzender
Ausfertigungsvermerk:
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.