Der Stadtrat der Stadt Dornburg-Camburg hat in seiner Sitzung am 9. September 2025 mit Beschluss-Nr. 20/091/2025 die Benutzungs- und Entgeltordnung der Bibliothek Camburg und Dornburg beschlossen.
Die Ordnung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Dornburg-Camburg, 30. September 2025
gez. Tischendorf
Bürgermeister
§1 Allgemeines
1. Die Bibliothek in Camburg/Dornburg ist eine gemeinnützige, öffentliche Einrichtung der Stadt Dornburg-Camburg.
2. Sie hat die Aufgabe, Bücher und andere Druckerzeugnisse sowie Bild-, Ton- und Datenträger zu Zwecken der Information, der allgemeinen schulischen und beruflichen Bildung, zur Unterhaltung und Freizeitgestaltung bereitzustellen und der Bevölkerung allgemein zugänglich zu machen.
3. Die Benutzung der Bibliothek richtet sich nach privatem Recht.
4. Die Benutzung ist natürlichen Personen vorbehalten.
§2 Formen der Benutzung
1. Die Benutzung von Büchern und anderen Medien kann in der Bibliothek und durch Ausleihe außer Haus erfolgen.
2. Für die Benutzung der Bibliothek wird ein Jahresendgelt erhoben.
§3 Anmeldung
1. Die Zulassung zur Benutzung der Bibliothek erfolgt nach persönlicher Anmeldung durch Ausstellung eines Benutzerausweises.
2. Bei Anmeldung ist ein gültiger Personalausweis oder ein gleichgestelltes Ausweisdokument mit amtlichem Adressnachweis vorzulegen.
3. Der Benutzer erkennt mit seiner Unterschrift die Benutzer- und Entgeltanordnung Entgeltordnung an.
4. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist die Unterschrift von den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten auf der Anmeldung erforderlich. Diese verpflichten sich damit zur Haftung im Schadensfall und zur Begleichung des Entgeltes.
§4 Benutzerausweis
1. Der Benutzerausweis berechtigt zur Benutzung der Bibliothek. Er ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Bibliothek. Sein Verlust sowie Änderungen des Namens und der Anschrift sind der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen.
2. Der Benutzerausweis ist vom Ausstellungsdatum an ein Jahr lang gültig. Die Gültigkeit kann jeweils um ein weiteres Jahr verlängert werden.
3. Bei Ausstellung, beziehungsweise Verlängerung des Benutzerausweises ist das Jahresentgelt zu zahlen. Für den Ersatz eines verlorenen Benutzerausweises ist ebenfalls ein Entgelt zu zahlen.
§5 Ausleihe
1. Die Ausleihe von Büchern und anderen Medien erfolgt nur gegen Vorlage des gültigen Benutzerausweises.
2. Für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen ist die entleihende Person verantwortlich.
3. Bestimmte Nachschlagewerke und Bücher mit hohem Wert werden nicht ausgeliehen und dürfen nur in der Bibliothek selbst benutzt werden.
4. Die Anzahl der von einer Person entleihbaren Bücher und Medien kann von der Bibliothek festgelegt werden.
5. Die Leihfrist beträgt im Allgemeinen vier Wochen. Die Bibliothek stempelt das jeweilig gültige Rückgabedatum in die zu entleihenden Medien ein.
6. Ausgeliehene Medien dürfen nicht an Dritte weiterverliehen werden.
§6 Vorbestellungen und Verlängerungen
1. Bücher und andere Medien können vorbestellt werden. Dies kann schriftlich oder telefonisch in der Bibliothek erfolgen.
2. Die Leihfrist kann auf Wunsch des Benutzers höchstens zweimal verlängert werden, sofern keine Vorbestellung für das jeweilige Medium vorliegt.
3. Die Verlängerung erfolgt zu den gleichen Bedingungen wie die Ausleihe.
§7 Rückgabe
1. Die entliehenen Gegenstände sind spätestens nach Ablauf der Leihfrist von vier Wochen zurückzugeben.
2. Bei Überschreiten der Leihfrist werden Versäumniszuschläge erhoben.
3. Bei nicht fristgemäßer Rückgabe wird der Benutzer innerhalb von vier Wochen schriftlich aufgefordert, die entliehenen Gegenstände zurückzugeben. Der Versäumniszuschlag entsteht unabhängig von der schriftlichen Aufforderung.
4. Werden die entliehenen Gegenstände trotz Aufforderung nicht zurückgegeben, kann die Stadt Dornburg-Camburg Schadenersatz in Geld fordern.
5. Die Bibliothek kann die Ausleihe weiterer Medien von der Rückgabe angemahnter Gegenstände sowie der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig machen.
§8 Behandlung der ausgegebenen Gegenstände, Haftung
1. Ausgeliehene Gegenstände sind sorgfältig zu behandeln und vor Verlust, Veränderung, Verschmutzung und Beschädigung zu bewahren.
2. Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die den Benutzer durch die Benutzung der Medien entstehen.
3. Ausgeliehene Gegenstände dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
4. Der Verlust oder die Beschädigung ausgeliehener Gegenstände ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen.
5. Für den Verlust oder die Beschädigung ausgeliehener Medien, einschließlich Verpackungsmaterial, ist Schadenersatz zu leisten. Als Ersatz gilt zuerst die Ersatzbeschaffung durch den Benutzer. Kann durch den Benutzer unter Ausnutzung aller zumutbaren Beschaffungsmöglichkeiten kein Ersatz geleistet werden, ist eine Geldsumme in Höhe des Anschaffungspreises zu zahlen.
6. Dies gilt auch, wenn den Benutzer kein Verschulden trifft. Der Benutzer haftet auch für Schäden, die der Bibliothek durch unzulässige Weitergabe an Dritte oder durch den Missbrauch des Ausweises entstehen, sofern der Ausweisverlust nicht gemeldet wurde.
§9 Höhe des Entgeltes
| 1. | Jahresentgelt Camburg: | |
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| Erwachsene | 12,-€ |
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| Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr | 6,-€ |
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| Familienkarte (Erziehungsberechtigte mit noch nicht volljährigen Kindern) | 15,-€ |
| 2. | Jahresentgelt Dornburg: | |
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| Erwachsene | 8,-€ |
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| Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr | 5,-€ |
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| Familienkarte (Erziehungsberechtigte mit noch nicht volljährigen Kindern) | 10,-€ |
| 3. | Versäumniszuschläge: | |
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| Der Versäumniszuschlag wird für jeden Gegenstand einzeln berechnet. Für jede Woche, die der Gegenstand nach dem Rückgabedatum abgegeben wird, beträgt der Versäumniszuschlag | 3,-€. |
§10 Ausschluss von der Benutzung
Personen, die gegen die Bestimmung dieser Ordnung verstoßen können, von der Benutzung auf Zeit oder auf Dauer ausgeschlossen werden.
§11 Ausnahmen
In begründeten Einzelfällen und sofern kein öffentliches Interesse entsteht, kann die Bibliothek auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Ordnung zulassen.
§12 Inkrafttreten
Diese Benutzer– und Entgeltordnung gilt ab 1. Oktober 2025.
Dornburg-Camburg, den 30. September 2025
Im Original unterschrieben und gesiegelt
gez. Tischendorf
Bürgermeister