Die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Neuengönna wurde in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 18. November 2025 beschlossen und mit Schreiben der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt angezeigt.
Von dort wurde mit Schreiben vom 27. November 2025 die vorzeitige öffentliche Bekanntmachung nach § 21 Abs. 3 S. 3 ThürKO zugelassen.
Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht.
Neuengönna, den 13. Dezember 2025
gez. Schwarze
Bürgermeister
Aufgrund des § 19 derThüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) und der §§ 1, 2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), letztmals geändert am 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), erlässt die Gemeinde Neuengönna folgende, in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 18. November 2025 beschlossene Hundesteuersatzung:
§ 1 Steuertatbestand
(1) Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gebiet der Gemeinde Neuengönna unterliegt einer gemeindlichen Aufwandssteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.
(2) Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als 4 Monate ist.
(3) Eine Hundehaltung im Sinne dieser Satzung liegt vor, wenn ein Hund einer oder mehreren Personen - unabhängig davon, ob sich diese zu Vereinigungen zusammengeschlossen haben oder nicht - zugeordnet ist. Die Zuordnung gilt bei einem Haushalt stets als gegeben.
(4) Zweithund und jeder weitere Hund im Sinne dieser Satzung ist jeder Hund, der neben einem ersten Hund im selben Haushalt gehalten wird.
(5) Gefährliche Hunde werden gesondert besteuert. Als gefährliche Hunde gelten Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens, durch die zuständige Behörde nach Durchführung eines Wesenstestes nach § 9 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) im Einzelfall als gefährlich festgestellt wurden,* insbesondere weil nach ihrer Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von ihnen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann.
*Hinsichtlich der Einordnung in die Rubrik gefährliche Hunde wird auf § 3 Abs. 2 Thür-TierGefG in der jeweils gültigen Fassung sowie auf die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.
§ 2 Steuerschuldner, Haftung
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Die Steuerpflicht gemäß Satz 3 tritt in jedem Fall ein, wenn ein Zeitraum von zwei Monaten überschritten wird.
(2) Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn dieser nicht innerhalb von zwei Wochen bei der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg gemeldet und bei einer von dieser Behörde bestimmten Stelle abgegeben wird.
(3) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(4) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer als Gesamtschuldner.
§ 3 Höhe der Steuer
(1) Die Steuer beträgt jährlich
| für den ersten Hund | 60,00 € |
| für den zweiten Hund | 80,00 € |
| für jeden weiteren Hund | 100,00 € |
| Für gefährliche Hunde erhöht sich dieser Betrag um jeweils 400 €. | ||
(2) Als gefährliche Hunde gelten die in § 3 Abs. 2 bis 4 des ThürTierGefG in der jeweils gültigen Fassung genannten Hunde.
(3) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 5 gewährt wird, werden nicht mitgezählt.
(4) Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 6 gewährt wird, werden zuerst gezählt.
§ 4 Anzeigepflichten, Erfassung
(1) Wer einen über 4 Monate alten Hund anschafft oder mit einem solchen Hund zuzieht, hat ihn unverzüglich bei der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des vierten Monats nach der Geburt als angeschafft. Dabei sind folgende Daten anzugeben:
| - | Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Hundehalters, |
| - | Beginn der Hundehaltung im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg, |
| - | Transpondernummer, |
| - | Rasse, Geschlecht, Alter (Wurfdatum), Risthöhe, Fellfarbe und Rufname des Hundes und |
| - | Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden. |
Die Pflicht der Kennzeichnung des Hundes durch einen Transponder und zum Abschluss der o. g. Haftpflichtversicherung ergibt sich aus § 2 Abs. 4 und 5 des ThürTierGefG in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Hund wird mittels Transpondernummer erfasst. Die Transpondernummer in Verbindung mit den Daten des Hundes aus Abs. 1 werden zur Eintragung in das Hunderegister des Freistaates Thüringen weitergegeben.
(3) Entfallen für einen Hund die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung gemäß § 6 oder die Steuerfreiheit gemäß § 5, ist dies innerhalb von zwei Wochen der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg schriftlich mitzuteilen.
(4) Der Hundehalter soll den Hund unverzüglich bei der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder verendet ist oder wenn der Halter aus dem in § 1 bezeichneten Gebiet weggezogen ist.
§ 5 Steuerfreiheit
(1) Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde aufhalten, ist das Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde versteuert haben.
(2) Steuerbefreiung ist auf schriftlichen Antrag zu gewähren für Hunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde gemäß § 1 Abs. 5 fallen und
| 1. | Hunde, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, insbesondere von Diensthunden der Polizei, des Zolls, der Bundeswehr und derForstwirtschaft, |
| 2. | Hunde, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder sonstige hilflose Personen unentbehrlich sind. Blinde, Taube,Schwerhörige oder sonstige hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen"Bl", "Gl", "TBl"oder "H" besitzen (vgl. § 3 zurSchwerbehindertenausweisverordnung). Die Befreiung kann nur für einen Hund der schwerbehinderten Person beansprucht werden, |
| 3. | Herdengebrauchshunde, |
| 4. | Sanitäts- und Rettungshunde des DRK, des Arbeiter-Samariter-Bundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe oder des technischen Hilfswerkes, die ausschließlich für die Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben gehalten werden oder |
| 5. | Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen, Tierheimen u.ä. Einrichtungen untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden. |
(3) Die Steuerfreiheit wird in diesen Fällen auf Antrag gewährt. Die Nachweispflicht für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt der Hundehalter.
(4) Gefährliche Hunde sind von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.
§ 6 Steuerermäßigung
(1) Die Hundesteuer wird auf Antrag um die Hälfte der in § 3 dieser Satzung genannten Steuersätze ermäßigt für,
| 1. | Jagdgebrauchshunde, die eine Jagdeignungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und jagdlich verwendet werden, |
| 2. | Hunde, die zur Bewachung von Grundstücken und Gebäuden benötigt werden, welche vom nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, |
| 3. | Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachugsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden oder |
| 4. | Hunde von Forstbediensteten, Berufsjägern und Inhabern eines Jagdscheines, die ausschließlich oder überwiegend zur Ausbildung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden, sofern die Hundehaltung nicht steuerfrei ist.Für Hunde, die ausschließlich zur Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die jagdrechtlich normierte Brauchbarkeitsprüfung oder gleichgestellte Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben. |
(2) Die Nachweispflicht für das Vorliegen dieser Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung trägt der Hundehalter.
(3) Ein Ermäßigungsgrund kann jeweils nur für einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.
(4) Gefährliche Hunde sind von der Steuerermäßigung ausgeschlossen.
§ 7 Allgemeine Voraussetzung für die Steuerermäßigung
und die Steuerbefreiung
(1) Maßgebend für die Steuerbefreiung sowie Steuerermäßigungen sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.
(2) Der Hundehalter ist verpflichtet, Veränderungen der Voraussetzungen für gewährte Steuerbefreiungen bzw. Steuerermäßigungen innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Änderung der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg schriftlich mitzuteilen.
§ 8 Entstehen und Ende der Steuerpflicht, Anrechnung
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben, Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer ist in voller Höhe zu entrichten, auch dann, wenn der Steuertatbestand gemäß § 1 erst während des Kalenderjahres eintritt.
(2) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres oder während des Kalenderjahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand gemäß §1 verwirklicht wird.
(3) Tritt an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes, für den die Steuerpflicht im Kalenderjahr bereits entstanden und nicht nach Abs. 2 entfallen ist, bei dem selben Hundehalter ein anderer Hund, entfällt für dieses Kalenderjahr die weitere Steuerpflicht für den anderen Hund. Tritt in den Fällen des Satzes 1 an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes ein gefährlicher Hund, entsteht für dieses Kalenderjahr hinsichtlich dieses gefährlichen Hundes eine weitere Steuerpflicht mit einem Steuersatz in Höhe der Differenz als dem erhöhten Steuersatz für gefährliche Hunde und dem Steuersatz der für den verstorbenen oder veräußerten Hund gegolten hat.
(4) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder einen Teil des Jahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet.
§ 9 Fälligkeit der Steuer
Die Steuerschuld wird jeweils zum 1. Juli des Jahres fällig.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Satz 1 Nr. 2 ThürKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
| a) | entgegen § 4 Abs. 1 dieser Satzung seine Meldepflichten nicht erfüllt, |
| b) | entgegen § 4 Abs. 3 dieser Satzung den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht anzeigt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 18 Satz 1 ThürKAG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg.
§ 11 Sprachregelung, Inkrafttreten
(1) Die in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen, Männer sowie alle weiteren Geschlechtsformen.
(2) Die Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(3) Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 6. Februar 2002, mit der letzten Änderungssatzung vom 7. Juni 2021 außer Kraft.
Neuengönna, den 13. Dezember 2025
Im Original gezeichnet und gesiegelt.
gez. Schwarze
Bürgermeister
Veröffentlichungsvermerk
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Neuengönna unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.