Der Gemeinderat der Gemeinde Zimmern hat in seiner Sitzung am 17.11.2025 mit Beschluss-Nr. 09/053/2025 die Gebührenordnung für die allgemeine Nutzung von kommunalen Einrichtungen der Gemeinde Zimmern beschlossen.
Die o.g. Ordnung der Gemeinde Zimmern wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Zimmern,13.12.2025
gez. Claus
Bürgermeisterin
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Gemeinde Zimmern stellt die folgenden öffentlichen Einrichtungen der allgemeinen Nutzung zur Verfügung:
Heimatstube, Vereinshaus (Komzum), Saal
(2) Die im Mietvertrag näher bestimmten Räume des Gebäudes werden der
Mietpartei zu dem dort genannten und vereinbarten Zweck und für die vereinbarte Zeit überlassen.
(3) Sollte vom Mietverhältnis ein Schaden am Ansehen der Gemeinde Zimmern oder am Mietobjekt in Aussicht stehen, kann vom Mietvertrag abgesehen werden. Die endgültige Entscheidung über den Abschluss eines Mietvertrages trifft der Bürgermeister.
§ 2
Zustand und Nutzung des Vertragsgegenstandes
(1) Der Vertragsgegenstand wird in dem bestehenden, der Mietpartei bekannten Zustand überlassen. Er gilt als ordnungsgemäß übergeben, wenn die Mietpartei Mängel nicht unverzüglich bei der Übergabe geltend macht.
(2) Der Vertragsgegenstand darf von derMietpartei nur zu dem im Mietvertrag genannten Zweck genutzt werden. Die Überlassung an Dritte ist nur mit Zustimmung der Gemeinde Zimmern zulässig.
(3) Das Rauchen in den Räumen der Gemeinde Zimmern ist grundsätzlich nicht gestattet. Zu den Veranstaltungen dürfen keine Tiere mitgebracht werden.
(4) Den Vertretenden Personender Gemeinde Zimmern ist auf Verlangen jederzeit Zutritt zu den Veranstaltungen zu gewähren. Ihren Weisungen ist Folge zu leisten.
§ 3
Gebühren
(1) Für die Nutzung der kommunalen Einrichtungen werden Benutzungsgebühren gemäß Anlage 1 erhoben.
(2)Gebühren, die aufgrund von Gesetzen und anderer auch gemeindlicher Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben hiervon unberührt.
§ 4
Gebührenbefreiung
(1) Gebührenbefreiungen können durch den Bürgermeister auf Antrag gewährt werden, wenn die Nutzung bzw. Leistung auf die Förderung des Allgemeinwohls ausgerichtet ist.
(2) Befreiungen und Ermäßigungen, die auf besonderen gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleiben unberührt.
§ 5
Gebührenbemessung
(1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Kostenverzeichnis gemäß Anlage 1 zur Benutzungsgebührenordnung.
(2) Der Kurzzeitmietvertrag wird ausschließlich mittels Formular (Anlage 2) zwischen der Gemeinde Zimmern und dem Mieter geschlossen.
(3) Mit den anerkannten Vereinen der Gemeinde Zimmern werden gesonderte Verträge zur Nutzung der Räumlichkeiten geschlossen.
(4) Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht sowie die Einhaltung dieser, obliegen für die Zeit der Nutzung dem Nutzer. Für Schäden des Nutzers oder beteiligten Dritter, die aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch diese entstehen, ist die Haftung durch die Gemeinde Zimmern ausgeschlossen.
(5) Schäden an Gebäuden oder Einrichtungen die durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit entstehen, hat der Nutzer zu ersetzen.
§ 6
Benutzungsordnung
(1) Die Nutzer der öffentlichen Einrichtungen haben sich hier so zu bewegen und zu verhalten, dass das Allgemeingut keinen Schaden nimmt.
(2) Die Einrichtungen sind in einem ordentlichen und gereinigten Zustand zu übergeben. Abfall und Müll ist grundsätzlich eigenständig zu entsorgen.
(3) Für die Einhaltung von Arbeitsschutz- und Brandschutzbestimmungen sind alle Nutzer selbst verantwortlich
§ 7
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Zimmern, den 13.12.2025
Im Original gezeichnet und gesiegelt
Claus
Bürgermeisterin
Anlage 1
Gebührenübersicht
| Objekte | Miete pro Tag | Wasser-pau- schale | Heizungs-pau- schale | Strom | „Soli - Euro“ |
| Heimatstube | 40 € | 5 € | 10 € | nach Verbrauch |
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| Vereinshaus (Komzum) | 40 € | 5 € | 10 € | nach Verbrauch |
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| Saal (private Veranstaltungen) | 200 € | 10 € | 30 € | nach Verbrauch |
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| Saal (Sport- veranstaltungen) | 50 € |
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| Saal (gewerbliche Vermietung) - Veranstaltungen an denen Eintritt verlangt wird | 800 € | 50 € | 30 € | nach Verbrauch | Für jeden zahlenden Gast wird 1 € fällig |
Anlage 2
Kurzzeitmietvertrag