Der Stadtrat der Stadt Dornburg-Camburg hat in seiner Sitzung am 13.12.2022 die Hauptsatzung der Stadt Dornburg-Camburg beschlossen. Die Aufsichtsbehörde des Landratsamtes hat mit Schreiben vom 09.01.2023 die Bekanntmachung nach § 21 Abs. 3 S. 3 ThürKO zugelassen.
Auf Grund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022 (GVBl. S. 414,415) hat der Stadtrat der Stadt Dornburg-Camburg in der Sitzung am 13.12.2022 die folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1
Name und Status der Stadt
(1) Die Stadt führt den Namen ”Dornburg-Camburg”.
(2) Die Stadt Dornburg-Camburg umfasst Camburg und die Ortsteile Döbrichau, Döbritschen, Dornburg, Dorndorf-Steudnitz, Hirschroda, Posewitz, Schinditz, Stöben, Tümpling, Wilsdorf, Wonnitz und Zöthen. Die Ortsteile behalten ihren bisherigen Namen in Verbindung mit dem Namen der Stadt.
§ 2
Wappen, Flaggen, Dienstsiegel
(1) Das Wappen der Stadt Dornburg-Camburg stellt den Heiligen Laurentius mit Rost und Palmzweig auf goldenem Untergrund dar.
(2) Die Stadtfarben von Dornburg-Camburg sind Blau und Gelb, die Flagge der Stadt zeigt diese Farben.
(3) Das Dienstsiegel zeigt das Wappen der Stadt Dornburg-Camburg und trägt die Umschrift „Thüringen - Stadt Dornburg-Camburg“.
(4) Die Führung des Dienstsiegels ist dem Bürgermeister dem 1. und 2. Beigeordneten vorbehalten. Der Bürgermeister kann weitere Bedienstete der Stadt mit der Führung des Dienstsiegels beauftragen.
§ 3
Ortsteile mit Ortsteilverfassung
(1) Für die Ortsteile Dornburg und Wilsdorf wird gemeinsam unter dem Namen „Ortsteil Dornburg“ die Ortsteilverfassung i.S.d. § 45 der Thüringer Kommunalordnung eingeführt.
(2) Für den Ortsteil Dorndorf-Steudnitz wird unter dem Namen „Ortsteil Dorndorf-Steudnitz“ die Ortsteilverfassung i.S.d. § 45 der Thüringer Kommunalordnung eingeführt.
(3) Für den Ortsteil Hirschroda wird unter dem Namen „Ortsteil Hirschroda“ die Ortsteilverfassung i.S.d. § 45 der Thüringer Kommunalordnung eingeführt.
(4) Für den Ortsteil Tümpling wird unter dem Namen „Ortsteil Tümpling“ die Ortsteilverfassung i.S.d. § 45 der Thüringer Kommunalordnung eingeführt.
(5) Für die Ortsteile Döbrichau, Posewitz, Wonnitz und Zöthen wird gemeinsam unter dem Namen „Ortsteil Zöthen“ die Ortsteilverfassung i.S.d. § 45 der Thüringer Kommunalordnung eingeführt.
(6) Für die in den Absätzen 1 bis 5 bezeichneten Ortsteile werden der Ortsteilbürgermeister und der Ortsteilrat gewählt.
(7) Der Ortsteilbürgermeister ist Ehrenbeamter der Stadt Dornburg-Camburg und wird nach den für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters geltenden Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Stadtrates gewählt.
(8) Der Ortsteilrat wird ebenfalls für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Stadtrates gebildet. Er besteht aus dem Ortsteilbürgermeister und den weiteren Mitgliedern des Ortsteilrates.
(9) Die Wahl der weiteren Mitglieder des Ortsteilrats erfolgt nach den in Absatz 10 bzw. 11 festgelegten Regelungen. Für das aktive und passive Wahlrecht gelten die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes und der Thüringer Kommunalwahlordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, wobei an die Stelle des Begriffes „Gemeinde“ der Begriff „Ortsteil“ tritt.
(10) Die Wahl der weiteren Mitglieder der Ortsteilräte Dornburg und Dorndorf-Steudnitz erfolgt entsprechend den Vorschriften zur Gemeinderatswahl gemäß dem Thüringer Kommunalwahlgesetz und der Thüringer Kommunalwahlordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(11) Die Wahl der weiteren Mitglieder der Ortsteilräte Hirschroda, Tümpling und Zöthen erfolgt nach den folgenden Regelungen:
| a) | Für das aktive und passive Wahlrecht gelten die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes und der Thüringer Kommunalwahlordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, wobei an die Stelle des Begriffes „Gemeinde“ der Begriff „Ortsteil mit Ortsteilverfassung“ tritt. |
| b) | Die Wahl der Ortsteilratsmitglieder erfolgt durch eine Bürgerversammlung des Ortsteils. Die Bürgerversammlung wird durch den Bürgermeister spätestens zwei Wochen vor der Bürgerversammlung einberufen, indem Ort, Zeit und Tagesordnung (Wahl der Ortsteilratsmitglieder) der Bürgerversammlung sowie die Notwendigkeit zur Einreichung schriftlicher Wahlvorschläge durch ortsübliche Bekanntmachung mitgeteilt werden. Jeder Wahlberechtigte ist darüber hinaus durch die Stadt von der Wahl, dem Wahlort und dem Wahlzeitpunkt schriftlich zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung enthält zudem die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und den Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten an Werktagen ab der Einberufung der Bürgerversammlung während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg bis zum Werktag vor ihrer Durchführung zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. |
| c) | Der Bürgermeister leitet die Vorbereitung und Durchführung der Ortsteilratswahlen (Wahlleiter). Er wird hierbei von Bediensteten der Verwaltungsgemeinschaft unterstützt. |
| d) | Der Bürgermeister leitet die Bürgerversammlung. An der Bürgerversammlung dürfen nur wahlberechtigte Bürger (Buchstabe a) teilnehmen. |
| e) | Der Wahlleiter fordert in der Bürgerversammlung zum Vorschlag von Bewerbern auf. Jeder Bürger des Ortsteils ist vorschlagsberechtigt. Er kann höchstens so viele Personen vorschlagen, wie weitere Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. Der Vorschlag muss schriftlich erfolgen und den Nachnamen, Vornamen und den Beruf des Vorgeschlagenen enthalten. Er bedarf vor Beginn der Stimmabgabe der Einwilligung des Vorgeschlagenen. Ist dieser nicht anwesend, so muss dem Wahlleiter eine schriftliche Einwilligungserklärung vorliegen. |
| f) | Nach Abschluss des Vorschlagsverfahrens ruft der Wahlleiter die Namen und den Beruf der zur Wahl vorgeschlagenen Personen, die dem Vorschlag ihrer Person zugestimmt haben (Bewerber), in der Reihenfolge auf, wie sie sich aus dem Wählerverzeichnis ergibt. Wurden weniger als doppelt so viele Bewerber vorgeschlagen, als Mitglieder zu wählen sind, kann jeder Bürger auch andere nach Buchstabe a) wählbare Personen mit Nachnamen, Vornamen und Beruf in den Stimmzettel eintragen und damit wählen. Hierauf hat der Wahlleiter hinzuweisen. |
| g) | Die Wahl ist geheim. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie weitere Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. Er kann jedoch jedem Bewerber nur eine Stimme geben. |
| h) | Der Wahlberechtigte erhält einen amtlichen Stimmzettel, nachdem er seine Wahlbenachrichtigung vorgelegt oder sich über seine Person ausgewiesen hat. Er begibt sich dann in die Wahlkabine, trägt dort auf seinem Stimmzettel von ihm gewählte Bewerber mit Nachnamen, Vornamen und gegebenenfalls Beruf ein und faltet den Stimmzettel so, dass bei der Stimmabgabe für andere Personen nicht zu erkennen ist, wie er gewählt hat. Der Wahlleiter stellt den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis sowie seine Wahlberechtigung fest. Der Wähler legt danach den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Die Stimmabgabe wird im Wählerverzeichnis vermerkt. Hinsichtlich der Ungültigkeit von Stimmen und Stimmzetteln gilt § 19 Abs. 4 und 5 ThürKWG entsprechend. |
| i) | Gewählt sind die Bewerber bzw. wählbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. |
| j) | Das Ergebnis der Wahl wird in der Bürgerversammlung vom Wahlleiter bekannt gegeben. |
(12) Der Ortsteilrat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Ortsteilbürgermeisters.
§ 4
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Stadtrat, sich das Anliegen nicht zu eigen macht.
(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Stadtrat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Stadt zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).
(3) Absatz 1 und 2 gelten für Bürgerentscheide in Ortsteilen der Stadt entsprechend.
(4) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Stadtratsbeschlusses der Stadt. In dem Ortsteil der Stadt hat der erfolgreiche Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Ortsteilrates.
(5) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5
Einwohnerfragestunde und -versammlung
(1) Bei öffentlichen Sitzungen des Stadtrates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Stadtrates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nichtöffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Es dürfen bis zu 3 Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Stadt Dornburg-Camburg pro Sitzung gestellt werden. Die Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge müssen sich jeweils auf ein Thema beziehen und spätestens 14 Tage vor der Sitzung schriftlich oder per E-Mail bei der Stadt Dornburg-Camburg c/o Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg eingehen. Einwohneranfragen dürfen bis zu 3 einzelne Fragen enthalten. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und kann auf 30 Minuten begrenzt werden; in Ausnahmefällen kann sie durch den Bürgermeister bis auf 45 Minuten ausgedehnt werden. Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens 3 Minuten. Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage/n durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Zulässig sind bis zu 2 themenbezogene Nachfrage/n durch den/die Fragesteller. Ist die Beantwortung der Nachfrage/n nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Stadtratssitzung.
(2) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Angelegenheiten der Stadt Dornburg-Camburg, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Darüber hinaus ist eine Einwohnerversammlung einzuberufen, wenn wenigstens 20 v. H. der wahlberechtigten Einwohner (gemäß Thüringer Kommunalwahlgesetz) dies unter Angabe der gewünschten Tagesordnung schriftlich beantragen. Der Bürgermeister lädt spätestens zwei Wochen vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.Die Einwohnerversammlung kann auf Ortsteile des Gemeindegebietes beschränkt werden.
(3) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Stadtbedienstete, Mitarbeiter der VG Dornburg-Camburg und Sachverständige hinzuziehen.
(4) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Angelegenheiten der Stadt, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Stadt einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.
§ 6
Stadtrat
Den Vorsitz im Stadtrat führt ein vom Stadtrat aus dessen Mitte gewähltes Stadtratsmitglied, im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Sind beide verhindert führt der Bürgermeister den Vorsitz.
§ 7
Bürgermeister
(1) Der Bürgermeister wird unmittelbar von den Bürgern der Stadt gewählt und ist hauptamtlich tätig.
(2) Der Bürgemeister kann darüber hinaus das Amt des ehrenamtlichen Gemeinschaftsvorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg wahrnehmen.
(3) Der Stadtrat überträgt dem Bürgermeister neben den in § 29 ThürKO aufgeführten Aufgaben die folgenden weiteren Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung:
| a) | Vollzug des Haushaltsplanes, |
| b) | Vollzug der städtischen Satzungen, |
| c) | Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan einschließlich Vergabe von Aufträgen und Leistungen bis zu einem Betrag oder Verpflichtungsrahmen von 20.000 € im Einzelfall, |
| d) | Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben für unabweisbare Aufgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu jeweils 20.000 € im Einzelfall, |
| e) | Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplanes sowie Umschuldungen und Vertragsänderung von Krediten zur Erzielung günstigerer Konditionen |
| f) | Abschluss von Verträgen über die Nutzung städtischer Gewerberäume und Grundstücke bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 10.000 |
| g) | Verkauf von beweglichemVermögen im Wert bis zu 4.000 € im Einzelfall. |
|
| Ausgenommen hiervon sind kulturell oder historisch bedeutsame Gegenstände. |
| h) | Stundung, Erlass und Niederschlagung von Forderungen im Wert bis zu 15.000 €. |
| i) | Abschluss von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verträgen (z. B. Kauf-, Miet-, Pacht-, Werklieferungs- und Dienstleistungsverträge, Straßenbaukosten-, Anschlussbeitrags- und Benutzungsverträge, Versicherungsverträge) sowie die Vornahme sonstiger öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Rechtshandlungen (z. B. grundbuchrechtliche Erklärungen, Kündigungen, Rücktritte) bis zu einer Wertgrenze des Rechtsverhältnisses von 12.000 € einmaliger oder jährlicher laufender Belastung, An- und Verpachtungen von Grundstücken mit einem jährlichen Entgelt bis 12.000 €. |
| j) | dingliche Belastung, Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten einschließlich der Ausübung vertraglicher oder gesetzlicher Vorkaufsrechte bis zu 10.000 € im Einzelfall |
| k) | Abschluss von Vergleichen, Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln, Einleitung von Aktivprozessen, wenn der Streitwert 20.000 € oder bei Vergleichen das Zugeständnis10.000 € nicht übersteigt, sowie Führung aller gegen die Stadt gerichteten Passivprozesse |
| l) | Gewährung von freiwilligen Zuwendungen im Rahmen des Haushaltsplanes bis 2.000 € im Einzelfall |
(4) Der Stadtrat überträgt dem Bürgermeister weiterhin die Zuständigkeit für das Erteilen oder Versagen des Einvernehmens der Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren nach § 36 BauGB bei Bauanträgen für genehmigungsbedürftige Vorhaben nach § 62 ThürBO bis zu einem geschätzten Baukostenumfang von 450.000 €. Finanzielle Auswirkungen für die Stadt Dornburg-Camburg dürfen mit der Erteilung oder dem Versagen des gemeindlichen Einvernehmens nicht verbunden sein. Der Bauausschuss ist in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.
§ 8
Beigeordneter
(1) Der Stadtrat wählt zwei ehrenamtliche Beigeordnete aus seiner Mitte.
(2) Der Bürgermeister wird im Falle seiner Verhinderung durch den Ersten Beigeordneten vertreten; ist auch dieser verhindert, übernimmt der Zweite Beigeordnete die Vertretung.
§ 9
Ausschüsse
(1) Der Stadtrat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Hauptausschuss, einen Bauausschuss und einen Sozialausschuss als vorberatende Ausschüsse.
(2) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Stadtrat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Stadtratsmitglieder, so kann jedes Stadtratsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Stadtrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Stadtratsmitglied zugewiesen wird.
(3) Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt einheitlich nach dem mathematischen Verhältnisverfahren Hare/Niemeyer.
(4) Die Anzahl der Mitglieder, die Einbeziehung sachkundiger Bürger und die Aufgaben der Ausschüsse regelt die Geschäftsordnung.
§ 10
Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen
(1) Die Sitzungen des Stadtrats können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. Eine Notlage besteht, wenn es den Mitgliedern des Gemeinderats aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. Der Bürgermeister stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Gemeinderatsmitglieder zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Der Gemeinderat beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Bürgermeister nach Satz 4 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Gemeinderats geltenden Regelungen unberührt.
(2) Ist es dem Stadtrat während der vom Bürgermeister nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Stadtrates im Umlaufverfahren fassen. Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe zur Anwendbarkeit des Umlaufverfahrens nach Satz 3 und über die Beschlussvorlagen ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder des Stadtrats zustimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren abgeschlossen, hat der Bürgermeister die Stadtratsmitglieder unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.
(3) Wahlen und sonstige geheime Abstimmungen im Sinne des § 39 ThürKO dürfen nicht in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder im Umlaufverfahren nach Abs. 2 durchgeführt werden.
(4) Die Stadt hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Abs. 1 S. 1 und das Umlaufverfahren nach Abs. 2 zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere, dass die Stadt ein geeignetes Videokonferenzsystem für die Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt. Die Funktionsfähigkeit der Internetzugänge bei den Mitgliedern des Stadtrats und den sonstigen zu einer Stadtratssitzung zu ladenden Personen ist von den jeweiligen Mitgliedern und sonstigen Teilnehmenden zu gewährleisten.
Das/die für die Teilnahme an einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 bzw. einem Umlaufverfahren nach Absatz 2 erforderliche/n Endgerät/e (z.B. Tablet, Laptop, Kamera, Mikrofon, …) hat jede teilnehmende Person selbst zu beschaffen und die Funktionsfähigkeit (unter anderen durch Wartung, Updates aufspielen etc.) zu gewährleisten.
(5) Diese Regelungen gelten für andere kommunale Gremien entsprechend.
§ 11
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch:
| - | die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates, |
| - | die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO, |
| - | Umfragen bei Kindern und Jugendlichen, |
| - | Umfragen in Jugendforen oder |
| - | die Durchführung von Jugendworkshops. |
Der Stadtrat entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.
§ 12
Ehrenbezeichnungen
(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Stadt und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.
(2) Personen, die als Mitglieder des Stadtrates, Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamte insgesamt mindenstens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:
| - | Bürgermeister = Ehrenbürgermeister |
| - | Beigeordneter = Ehrenbeigeordneter- Mitglied des Ortsteilrates = Ehrenmitglied des Ortsteilrates |
| - | Ortsteilbürgermeister = Ehrenortsteilbürgermeister |
| - | Stadtratsmitglied = Ehrenstadtratsmitglied |
| - | Sonstige Ehrenbeamte = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „Ehren-“. |
Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.
(3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Stadt beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Stadtrat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.
(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Stadtrates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.
(5) Die Stadt kann das Ehrenbürgerrecht wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.
§ 13
Entschädigungen
(1) Die Stadtratsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse als Entschädigung ein Sitzungsgeld.
(2) Jedes ehrenamtliche Mitglied des Stadtrates erhält für die Teilnahme an einer Sitzung des Stadtrates oder für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an der Sitzung eines Ausschusses ein Sitzungsgeld von 25,- Euro. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden.
(3) Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 ist jährlich zu überprüfen. Übersteigt der Mindestbetrag nach § 2 Abs. 5 der Thüringer Verordnung über Höchstsätze für die Entschädigung der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder (Thüringer Entschädigungsverodnung - ThürEntschVO) die festgesetzte Aufwandsentschädigung, ist diese neu festzusetzen.
(4) Mitglieder des Stadtrates, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,- Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Die gleiche Pauschalentschädigung erhalten sonstige Mitglieder des Stadtrates, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens 8 Stunden pro Tag und auch nur bis 19:00 Uhr gewährt.
(5) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz auf Antrag gezahlt.
(6) Für ehrenamtlich Personen, die nicht Mitglied des Stadtrates sind, und als sachkundige Bürger in einen Ausschuss berufen werden, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Reisekosten (Abs. 2, 4 und 5) entsprechend.
(7) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten eine zusätzliche monatliche Entschädigung:der Vorsitzende des Stadtrates von 15,- Euro,der ehrenamtliche Vorsitzende eines Ausschusses von 15,- Euro,der Vorsitzende einer Fraktion von 15,- Euro.
(8) Der ehrenamtliche Erste Beigeordnete erhält als Kommunalwahlbeamter eine monatliche Aufwandsentschädigung von 300,- Euro.
(9) Der ehrenamtliche Zweite Beigeordnete erhält als Kommunalwahlbeamter eine monatliche Aufwandsentschädigung von 200,- Euro.
(10)
| a) | Der Ortsteilbürgermeister von Dornburg erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 445,- Euro. |
| b) | Der Ortsteilbürgermeister von Dorndorf-Steudnitz erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 560,- Euro. |
| c) | Der Ortsteilbürgermeister von Hirschroda erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 200,- Euro. |
| d) | Die Ortsteilbürgermeister von Tümpling und Zöthen erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von jeweils 200,- Euro. |
Für die Teilnahme an einer Sitzung des Stadtrates oder eines Ausschusses des Stadtrates erhalten sie kein weiteres Sitzungsgeld.
(11) Die weiteren Mitglieder des Ortsteilrates erhalten als Entschädigung für die Teilnahme an einer Sitzung des Ortsteilrates ein Sitzungsgeld von 10,- Euro. Die Regelungen hinsichtlich des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 4 und 5) gelten für die Mitglieder des Ortsteilrates entsprechend.
§ 14
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen der Stadt werden öffentlich bekanntgemacht durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg. Dieses Amtsblatt trägt den Namen „Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg“.
(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates werden durch Aushang in folgenden Schaukästen bekanntgemacht:
| a. | Camburg, Schaukasten Rathausgarten, Bachstraße |
| b. | Camburg, Schaukasten am Kirchplatz |
| c. | Dornburg, Schaukasten Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße |
| d. | Dornburg, Schaukasten Neustraße |
| e. | Dornburg, Schaukasten Alte Jenaer Str. / B88 |
| f. | Dorndorf-Steudnitz, Zum Stüntzertal (vor Haus Nr. 4) |
| g. | Dorndorf-Steudnitz, Eschenstr. 5 |
Diese Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs in den Schaukästen vollendet. Die Bekanntmachung darf erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.
(3) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Abs. 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt. Im übrigen findet die Thüringer Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise (Bekanntmachungsverordnung) in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung.
§ 15
Haushaltswirtschaft
Die Haushaltswirtschaft der Stadt wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung (Kameralistik) geführt.
§ 16
Sprachform, Inkrafttreten
(1) Die in dieser Hauptsatzung verwandten personengebundenen Bezeichnungen gelten für Frauen, Männer sowie alle weiteren Geschlechtsformen.
(2)
| a) | Die Hauptsatzung tritt, außer § 12 Abs. 2, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 4. Dezember 2014 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 02.09.2021 außer Kraft. |
| b) | § 12 Abs. 2 tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft. |
Dornburg-Camburg, den 13.02.2023
gez. Storch
Bürgermeisterin — -Siegel-
Ausfertigungsvermerk:
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Dornburg-Camburg unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.