Der Gemeindekirchenrat der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Camburg hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABl. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 22.06.2022, geändert durch Beschluss vom 25.01.2023, die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Ruhefristen
Für den Friedhof in Camburg gelten folgende Ruhefristen:
| 1. | für Erdbestattungen 25 Jahre, |
| 2. | für Erdbestattungen von Kindern, die vor Vollendung des 12. Lebensjahres verstorben sind, 20 Jahre |
| 3. | für Urnenbestattungen 20 Jahre. |
§ 2
Gebühren
(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.
(2) Tarife:
| Grabberechtigungsgebühren |
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| Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan jeweils pro Jahr der Nutzung |
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| 1.1 | Erdgrabstätten |
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| 1.1.1 | Erdwahlgrabstätte, je Grabstelle (1 Sarg und bis zu 2 Urnen) | 61,00 € |
| 1.2 | Kindergrabstätten |
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| 1.2.1 | Erdwahlgrabstätten für Kinder, je Grabstelle |
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| 1.2.1.1 | Erdwahlgrabstätten für Kinder vor Vollendung des 12. Lebensjahres | 51,00 € |
| 1.3 | Urnengrabstätten |
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| 1.3.1 | Urnenwahlgrabstätten, 4 stellig | 64,00 € |
| 1.3.2 | Grabstelle in Urnengemeinschaftsgrabstätten auf die Dauer der Ruhezeit einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger sowie Namensnennung; pro Jahr (Die Namensnennung wird durch den Friedhofsträger in Auftrag gegeben. Die Kosten für die Namensnennung werden nach Ausführung ohne Aufschlag an den Nutzungsberechtigten weiter berechnet.) | 41,00 € |
| 1.4 | Reservierungen / Verlängerungen |
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| 1.4.1 | Reservierung Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen 1.1.1, 1.2.1 und 1.3.1 erhoben. |
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| 1.4.2 | Verlängerung Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre umfassen, die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1, 1.2.1 und 1.3.1 sowie für Verlängerungszeiträume, die weniger als ganze Jahre umfassen, für jeden abgeschlossenen Monat ein Zwölftel der jährlichen Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1, 1.2.1 und 1.3.1 erhoben. |
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| 2. | Bestattungsgebühren |
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| 2.1 | Erdbestattungen |
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| 2.1.1 | Erdbestattung (auch Wiederbestattung nach Ausbettung) | 1155,00 € |
| 2.1.2 | Erdbestattung von Kindern von 2-12 Jahren | 931,00 € |
| 2.1.3 | Erdbestattung von Kindern unter 2 Jahren | 495,00 € |
| 2.2 | Urnenbeisetzung (auch Wiederbeisetzung nach Ausbettung) | 264,00 € |
| 2.3 | Ausbettungen |
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| 2.3.1 | Ausbettung Sarg | 1684,00 € |
| 2.3.2 | Ausbettung Urne | 297,00 € |
| 3. | Nutzung Trauerhalle | 162,00 € |
| 4. | Verwaltungsgebühren |
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| 4.1 | Zulassung von Gewerbetreibenden (Steinmetze, Bestatter, Gartenbaubetriebe, Fotografen) |
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| 4.1.1 | Zulassung von Gewerbetreibenden einmalig / für 1 Jahr | 20,00 € |
| 4.1.2 | Zulassung von Gewerbetreibenden für 3 Jahre | 50,00 € |
| 4.1.3 | Ablehnung / Rücknahme / Widerruf einer Zulassung (auch Widerruf einer Zulassung für Rednerinnen und Redner gemäß § 19 Absatz 3 Satz 4 FriedhG); pro Vorgang | 30,00 € |
| 4.2 | Bearbeitung Antrag auf Ausgrabung / Umbettung; pro Vorgang | 65,00 € |
(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).
§ 3
Gewerbliche Leistungen
Für nicht in dieser Gebührenordnung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z.B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgeltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.
§ 4
Inkrafttreten
Die vorstehende Gebührenordnung tritt mit Wirkung vom 01.03.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Gebührensatzung vom 09.04.2006. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.
Camburg, 25.01.2023 — - Siegel -
| Almut Wolter | Peter Parra |
| Vorsitzende d. GKR | Mitglied des Gemeindekirchenrates |