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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg
Ausgabe 2/2025
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung der 1. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Gemeinde Tautenburg

Die 1. Änderungssatzung der Hauptsatzung Gemeinde Tautenburg wurde in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 21. Januar 2025 beschlossen und mit Schreiben der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt angezeigt.

Von dort wurde mit Schreiben vom 31. Januar 2025 die vorzeitige öffentliche Bekanntmachung nach § 21 Abs. 3 S. 3 ThürKO zugelassen.

Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht.

gez. Weber

Bürgermeister

1. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Gemeinde Tautenburg

Auf Grund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277,288) sowie der Hauptsatzung der Gemeinde Tautenburg vom 11. Juli 2023 hat der Gemeinderat der Gemeinde Tautenburg in seiner Sitzung am 21. Januar 2025 folgende 1. Änderungssatzung der Hauptsatzung beschlossen:

Artikel 1

1.

In § 6 Abs. 2 wird nach Nr. c) die neue Nr. d) angefügt:

„d) Anordnung einer haushaltswirtschaftlichen Sperre. Der Gemeinderat ist unverzüglich über die Anordnung einer solchen Sperre zu informieren.“

2.

§ 11 Abs. 8 erhält folgenden Wortlaut:

„(8) Die Mitglieder das Wahlvorstandes erhalten bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichen falls am folgenden Tag je eine pauschale Entschädigung in Höhe von 50 €.“

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Dornburg-Camburg, 14. Februar 2025

gez. Weber

Bürgermeister

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Tautenburg unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.