Titel Logo
Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg
Ausgabe 2/2025
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung der 2. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Gemeinde Wichmar

Die 2. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Gemeinde Wichmar wurde in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 29. Januar 2025 beschlossen und mit Schreiben der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt angezeigt.

Von dort wurde mit Schreiben vom 3. Februar 2025 die vorzeitige öffentliche Bekanntmachung nach § 21 Abs. 3 S. 3 ThürKO zugelassen.

Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht.

gez. Schmidt

Bürgermeister

2. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Gemeinde Wichmar

Auf Grund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277,278) hat der Gemeinderat der Gemeinde Wichmar in der Sitzung am 29. Januar 2025 die folgende 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung vom 9. November 2023, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 27. Dezember 2023, beschlossen:

Artikel 1

1.

In § 6 Abs. 2 wird folgender Punkt d) angefügt:

„d) Anordnung einer Haushaltssperre. Der Gemeinderat ist unverzüglich über die Anordnung einer solchen Sperre zu informieren.“

2.

§ 11 Abs. 8 erhält folgenden Wortlaut:

„(8) Die Mitglieder das Wahlvorstandes erhalten bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichen falls am folgenden Tag je eine pauschale Entschädigung in Höhe von 50 €.“

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Wichmar, den 14.02.2025

gez. Schmidt

Bürgermeister

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Wichmar unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.