Die Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg wurde in der öffentlichen Gemeinschaftsversammlung am 09.12.2025 beschlossen und mit Schreiben vom 16.12.2025 der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt angezeigt.
Von dort wurde mit Schreiben vom 13.01.2026 die öffentliche Bekanntmachung, vor Ablauf der Monatsfrist gem. § 21 Absatz. 3 Satz 3 ThürKO, zugelassen.
Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht. Gemäß § 57 Absatz 3 Satz 3 der ThürKO liegt der Haushaltsplan in der Zeit vom 16.02.2026 bis 02.03.2026 in der Kämmerei der VG-Dornburg-Camburg, Rathausstraße 1, 07774 Dornburg-Camburg öffentlich aus und wird bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung, dieses Haushaltsjahres, nach § 80 Absatz 3 Satz 1 ThürKO, in der Kämmerei der VG Dornburg-Camburg zur Einsichtnahme zur Verfügung gehalten.
Dornburg-Camburg, den 14.02.2026
gez. Krumbholz
Gemeinschaftsvorsitzender
Aufgrund des § 55 der Thüringer Kommunalordnung erlässt die VG Dornburg-Camburg folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit festgesetzt; er schließt
| im Verwaltungshaushalt | ||
| in den Einnahmen und Ausgaben mit | 2.595.460 € |
| und im Vermögenshaushalt | ||
| in den Einnahmen und Ausgaben mit | 150.000 € |
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 430.000 € festgesetzt.
§ 5
Der nicht gedeckte Finanzbedarf zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird auf 1.751.415 € festgesetzt. Damit beträgt die Festsetzung der Verwaltungsumlage 171,99 € je Einwohner.
§ 6
Als Anlage gilt der Stellenplan.
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2026 in Kraft.
Dornburg-Camburg, den 14.02.2026
Im Original gezeichnet und gesiegelt
Krumbholz
Gemeinschaftsvorsitzender
Ausfertigungsvermerk:
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg, unter der Angabe der Gründe, schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.