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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg
Ausgabe 2/2026
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung der Friedhofssatzung der Stadt Dornburg-Camburg

Die Friedhofssatzung der Stadt Dornburg-Camburg wurde in der öffentlichen Stadtratssitzung am 16. Dezember 2025 beschlossen und mit Schreiben der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt angezeigt.

Von dort wurde mit Schreiben vom 6. Januar 2026 die vorzeitige öffentliche Bekanntmachung nach § 21 Abs. 3 S. 3 ThürKO zugelassen.

Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht.

Dornburg-Camburg, den 14.Februar 2026

gez. Tischendorf

Bürgermeister

Friedhofssatzung der Stadt Dornburg-Camburg

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl.S. 501) in der Fassung vom 28.Januar 2003 (GVBl.S.41), zuletzt geändert am 2. Juli 2024 (GVBl.S.277, 288), sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S.505) zuletzt geändert am 2. Juli 2024 (GVBl.S.277, 284) erlässt die Stadt Dornburg-Camburg folgende, in der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 16. Dezember 2025 beschlossene Friedhofssatzung:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Dornburg-Camburg gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:

a)

Friedhof Dorndorf

b)

Friedhof Hirschroda

c)

Friedhof Steudnitz

d)

Friedhof Wilsdorf.

(2) Alle entsprechend dieser Friedhofssatzung erforderlichen Anzeigen und Anträge an die Stadt Dornburg-Camburg, sind an die Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg, Rathausstraße 1, 07774 Dornburg-Camburg, als deren Friedhofsverwaltung zu richten.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

a)

bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Dornburg-Camburg waren oder

b)

ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c)

innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden.

(3) Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Dornburg-Camburg waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

(5) Fehlgeborene und Leibesfrüchte aus Schwangerschaftsabbrüchen sind auf Wunsch eines Elternteils zu bestatten.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund durch den Friedhofsträger für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Aufhebung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in einer Erdwahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte erlischt, wird dem Verfügungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Erdwahl-/ Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Erdwahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten werden, wenn die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist und wenn zwingende Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern, auf Kosten der Stadt Dornburg-Camburg in eine andere Grabstätte umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Inhaber der Graburkunde erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie einem Angehörigen des Verstorbenen mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch Stadt Dornburg-Camburg im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung getroffen werden.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Es ist insbesondere nicht gestattet:

a)

das Befahren der Wege mit Motor- oder Gespannfahrzeugen, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,

b)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

c)

Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

d)

den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

e)

Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

f)

Abraum und Abfälle aller Art von außerhalb des Friedhofs auf dem Gelände des Friedhofs abzulagern,

g)

Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

h)

zu rauchen und zu lärmen,

i)

chemische Unkrautbekämpfungsmittel, Salz sowie Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege zu verwenden,

j)

Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

k)

ohne schriftlichen Antrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Besondere Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Die Vornahme gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof (Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter u. ä.) ist bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Insbesondere ist die Erteilung der Genehmigung nur an Gewerbetreibende möglich, die einen für die Ausführung ihrer Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis ist auf Verlangen der Friedhofsverwaltung vorzulegen. Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigtenkarte aus.

(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(3) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6:00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7:00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

(6) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) i. V. m. dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71 a bis 71 e VwVfG).

III. Bestattungsvorschriften

§ 7

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer bereits vorhandenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.

(4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall die Fristen nach Satz 1 verlängern, sofern gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen, oder sie aus Gründen der Hygiene verkürzen. Satz 1 gilt nicht für die in § 6 Abs. 4 ThürBestG genannten Fällen.

(5) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde zugelassen werden, solange öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Leichentücher müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das berechtigte Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.

(6) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten 6. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,30 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.

§ 9

Ausheben der Gräber

(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber wird von Beauftragten der Stadt Dornburg-Camburg oder durch Beauftragung von Unternehmen durch den Antragsteller durchgeführt.

(2) Die Zulassung von durch den Antragsteller beauftragter Unternehmen für das Ausheben und Schließen der Gräber liegt im Ermessen der Friedhofsverwaltung.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann das Ausheben und Wiederverfüllen der Gräber in Nachbarschafts- oder Freundschaftshilfe von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.

(4) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(5) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(6) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Gemeinde zu erstatten.

(7) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 10

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Erdwahlgrabstätten, einschließlich der Gräber für Kinder, beträgt 20 Jahre und in Urnengrabstätten 15 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung sowie der unteren Gesundheitsbehörde, hier Gesundheitsamt Saale-Holzland-Kreis. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig. § 3 Abss. 2 und 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen. Mit dem Antrag ist die Graburkunde vorzulegen.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a)

Erdwahlgrabstätten

b)

Urnenwahlgrabstätten,

c)

Urnengemeinschaftsanlagen,

d)

Kinderwahlgrabstätten

e)

Ehrengrabstätten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Grabstätte geräumt werden. Die beabsichtigte Räumung wird 6 Monate zuvor öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grab bekannt gegeben.

§ 13

Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten dienen der Erdbestattung und werden für eine Nutzungsdauer von 20 Jahren entsprechend Vergabeplan abgegeben. Über die Verleihung des Nutzungsrechtes wird eine Graburkunde ausgestellt.

(2) Es wird unterschieden in Erdwahlgrabstätten und Doppelerdwahlgrabstätten. Eine einfache Erdwahlgrabstätte kann mit einem Sarg und bis zu drei Urnen, eine Doppelerdwahlgrabstätte mit zwei Särgen und bis zu sechs Urnen belegt werden. Die erste Bestattung muss eine Erdbestattung sein.

(3) Die Maße der einstelligen Grabstätte betragen in der Regel 2,20 m x 0,90 m die zweistellige Grabstätte 2,20 m x 2,00 m.

(4) Jeweils zum Ende der Nutzungsdauer kann das Nutzungsrecht am Erdwahlgrab verlängert werden. Es ist jeweils eine Verlängerung von bis zu 20 Jahren möglich.

(5) Soll in einem Erdwahlgrab ein Verstorbener bestattet werden, dessen Ruhezeit über die Nutzungsdauer hinausgeht, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern.

§ 14

Urnengrabstätten

Aschen dürfen beigesetzt werden in:

a)

Urnenwahlgrabstätten mit individueller Ausgestaltung (§ 15),

b)

Urnengemeinschaftsanlagen (§ 16).

§ 15

Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten mit individueller Ausgestaltung werden für eine Nutzungsdauer von 15 Jahren entsprechend Vergabeplan abgegeben. Über die Verleihung des Nutzungsrechtes wird eine Graburkunde ausgestellt.

(2) Es wird unterschieden zwischen Urnenwahlgrabstätten und Doppelurnenwahlgrabstellen. Eine einfache Urnenwahlgrabstätte kann mit bis zu zwei Urnen, eine Doppelurnenwahlgrabstelle mit bis zu vier Urnen belegt werden.

(3) Die Maße einer Urnenwahlgrabstätte mit individueller Ausgestaltung betragen 1,00 m x 0,90 m. Für Doppelurnenwahlgrabstätten betragen diese 1,00 m x 1,60 m.

(4) Jeweils zum Ende der Nutzungsdauer kann das Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte verlängert werden. Es ist jeweils eine Verlängerung von bis zu 15 Jahren möglich.

(5) Soll in einem Urnenwahlgrab ein Verstorbener bestattet werden, dessen Ruhezeit über die Nutzungsdauer hinausgeht, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern.

§ 16

Urnengemeinschaftsanlage „Grüne Wiese“

(1) Die Urnengemeinschaftsgrabstätte „Grüne Wiese“ befindet sich auf dem Friedhof Dorndorf und ist eine Belegungsflächen des Friedhofs, in der unter Verzicht auf Einzelgrabstätten eine bestimmte Anzahl von Urnen gemeinschaftlich beigesetzt werden; sie dienen nach Bestimmung durch die Stadt Dornburg-Camburg der anonymen Beisetzung von Urnen. Die Beisetzung auf die einzelnen Urnenplätze erfolgt nach einer von der Friedhofsverwaltung festgelegten Reihenfolge in der Urnengemeinschaftsanlage.

(2) Das Kataster hierüber wird in der Friedhofsverwaltung geführt. Über die Abgabe des Urnenplatzes wird mit dem Gebührenbescheid eine Grabnummer ausgegeben. In der Urnengemeinschaftsanlage können Urnen innerhalb einer Fläche von 0,30 m x 0,30 m beigesetzt werden.

(3) Die Pflege der Anlage übernimmt die Stadt. Grabschmuck, insbesondere Kränze und Gebinde dürfen nur an der dafür vorgesehenen Stelle abgelegt werden.

(4) Nutzungsrechte werden nicht vergeben. Die Urnenplätze in der Urnengemeinschaftsanlage werden jeweils nur für die Beisetzung einer Urne für die Ruhezeit entsprechend § 10 Abs. 1 vergeben. Eine Verlängerung über die Ruhezeit hinaus ist nicht möglich.

(5) Mit der Beisetzung ist von den Angehörigen eine Gebühr für den Urnenplatz entsprechend Friedhofgebührensatzung zu zahlen.

§ 17

Urnengemeinschaftsanlage mit Schrifttafel

(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Schrifttafel befinden sich auf den Friedhöfen Dorndorf und Steudnitz und sind Belegungsflächen des jeweiligen Friedhofs, in denen unter Verzicht auf Einzelgrabstätten eine bestimmte Anzahl von Urnen gemeinschaftlich beigesetzt werden; sie dient nach Bestimmung durch die Stadt Dornburg-Camburg der anonymen Beisetzung von Urnen. Die Beisetzung auf die einzelnen Urnenplätze erfolgt nach einer von der Friedhofsverwaltung festgelegten Reihenfolge in der Urnengemeinschaftsanlage.

(2) Das Kataster hierüber wird in der Friedhofsverwaltung geführt. Über die Abgabe des Urnenplatzes wird mit dem Gebührenbescheid eine Grabnummer ausgegeben. In der Urnengemeinschaftsanlage können Urnen innerhalb einer Fläche von 0,30 m x 0,30 m beigesetzt werden.

(3) Die Pflege der Anlage übernimmt die Stadt. Grabschmuck, insbesondere Kränze und Gebinde dürfen nur an der dafür vorgesehenen Stelle abgelegt werden.

(4) Auf jeder Urnengrabstätte der Urnengemeinschaftsanlage wird eine Schriftplatte angebracht, Darauf werden maximal Name, Rufname sowie Geburts- und Sterbejahr der/des Verstorbenen für die Dauer der Ruhezeit angebracht. Die Herstellung der Schriftplatte wird von der Friedhofsverwaltung beauftragt. Die Kosten trägt der Erwerber des Urnenplatzes.

(5) Nutzungsrechte werden nicht vergeben. Die Urnenplätze in der Urnengemeinschaftsanlage werden jeweils nur für die Beisetzung einer Urne für die Ruhezeit entsprechend § 10 Abs. 1 vergeben. Eine Verlängerung über die Ruhezeit hinaus ist nicht möglich.

(6) Mit der Beisetzung ist von den Angehörigen eine Gebühr für den Urnenplatz entsprechend Friedhofgebührensatzung zzgl. der Kosten für die Schriftplatte zu zahlen.

§ 18

Kinderwahlgrabstätten

(1) Kinderwahlgrabstätten dienen der Bestattung von Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und werden für eine Nutzungsdauer von 20 Jahren entsprechend Vergabeplan abgegeben. Über die Verleihung des Nutzungsrechtes wird eine Graburkunde ausgestellt.

(2) Die Maße der Kinderwahlgrabstätte betragen in der Regel 1,30 m x 0,50 m.

(3) Jeweils zum Ende der Nutzungsdauer kann das Nutzungsrecht am Kinderwahlgrab verlängert werden. Es ist jeweils eine Verlängerung von bis zu 20 Jahren möglich.

§ 19

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Stadt Dornburg-Camburg.

§ 20

Allgemeine Nutzungsrechte

(1) Ein Nutzungsrecht kann nur an einer Erd- und/oder Urnenwahlgrabstätte vergeben werden. Es entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr und der Aushändigung der Graburkunde. Nutzungsrechteinhaber sind verpflichtet, bei Änderung ihre Anschrift, diese unverzüglich der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit des Verstorbenen kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die erforderliche Ruhezeit übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(3) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, dessen Wirksamkeit erst zum Zeitpunkt des Todes des Übertragenden eintritt. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

1.

der Ehegatte,

2.

der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,

3.

die Kinder,

4.

die Eltern,

5.

die Geschwister,

6.

die Enkelkinder,

7.

die Großeltern,

8.

der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Kommen für die Bestattungspflicht nach Satz 1 Nr. 1 bis 8 mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor; Beauftragte gehen Angehörigen vor. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des Verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

(4) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Absatzes 2 Satz 2 übertragen. Er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(5) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(6) Bei Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte besteht das Recht zur Aufstellung eines Grabmales und die Pflicht zur Pflege der Grabstätte während der Nutzungszeit.

(7) Der jeweils Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, sofern die Verlängerung des Nutzungsrechtes möglich ist. Weiterhin hat er das Recht, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen sowie über die Gestaltung und Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung zu entscheiden.

(8) Der Ablauf des Nutzungsrechtes wird dem jeweiligen Nutzungsberechtigten innerhalb von 6 Monaten vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, öffentlich durch einen entsprechenden Hinweis auf der Grabstätte mitgeteilt.

(9) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Erwerb und den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist.

(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

V. Gestaltung der Grabstätten und Grabflächen

§ 21

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Alle Grabstätten müssen so gestaltet und dauernd instand gehalten werden, dass die Würde und der Gesamtcharakter des Friedhofs gewahrt bleiben und die Umgebung der Grabstätten nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Unzulässig ist

a)

das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,

b)

das Einfassen der Grabstätten mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichen,

c)

das Errichten von Rankengerüsten, Gittern oder Pergolen,

d)

das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

(4) Die Bäume und Sträucher auf dem Friedhof stehen unter besonderem Schutz. Sie dürfen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt oder verändert werden.

(5) Soweit es die Friedhofsverwaltung für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 3 im Einzelfall zulassen.

§

22 Grabmale

(1) Bei der Gestaltung von Grabmalen und anderen baulichen Anlagen ist auf die Würde des Friedhofs Rücksicht zu nehmen. Jedes Grabmal muss sich in Form und Werkstoff in das Gesamtbild des Friedhofs einordnen.

(2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eine Jahres errichtet worden ist.

(3) Die Grabmale und Einfassungen dürfen nicht über die in § 13 Abs. 3, §15 Abs. 3 sowie § 18 Abs. 2 angegebenen Maße hinausragen.

(4) Stehende Grabmale dürfen nur eine Höhe von maximal 1 m haben. Die Mindeststärke richtet sich nach den Anforderungen der „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e. V. (DENAK). Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(5) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

(6) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(7) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Stadt oder einer durch die Stadt beauftragte Firma durch eine Druckprobe überprüft.

(8) Die Grabmale sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der Gebührenschuldner nach § 2 der Friedhofsgebührensatzung.

(9) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen.

(10) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

(11) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Gemeinde kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

(12) Ohne Genehmigung errichtete Anlagen müssen entfernt werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Verantwortlichen schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 23

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Werden Grabstätten trotz schriftlicher oder öffentlicher Aufforderung nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nicht der Friedhofssatzung entsprechend unterhalten, kann die Grabstätte abgeräumt und eingeebnet werden. Die Kosten werden dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen.

§ 24

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit soll durch Aushang auf dem betreffenden Friedhof hingewiesen werden. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Graburkunde entfernen zu lassen.

VI. Gestaltung, Herrichtung und Pflege der Grabstätte

§ 25

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte ist der Inhaber der Graburkunde verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit.

(3) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat dabei die Graburkunde vorzulegen.

(4) Erdwahlgrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten, Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 3 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel, Salz und die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.

(7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe müssen getrennt entsorgt werden.

VII. Trauerhalle und Trauerfeiern

§ 26

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in der dafür bestimmten Trauerhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Aufbahrung in der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

VIII. Schlussvorschriften

§ 27

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28

Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 29

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,

b)

sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

c)

entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2

1.

Friedhofswege mit Motor und Gespannfahrzeugen ohne Erlaubnis befährt, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,

2.

Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, oder gewerbliche Dienste anbietet,

3.

an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

4.

Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

5.

den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,

6.

Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

7.

Abraum oder Abfälle von außerhalb des Friedhofs auf dem Gelände des Friedhofs ablagert,

8.

eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6),

9.

Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde.

d)

entgegen § 5 Abs. 4 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

e)

Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11 Abs. 2),

f)

die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält (§§ 13 Abs. 3, 15 Abs. 3, 16 Abs. 2 sowie 18 Abs. 2),

g)

Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22 Abs. 2),

h)

Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),

i)

Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 22 Abs. 8),

j)

chemische Unkrautbekämpfungsmittel, Salz und Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege zu verwenden (§ 25 Abs. 6),

k)

Grabstätten entgegen den Bestimmungen des § 21 bepflanzt,

l)

Grabstätten vernachlässigt (§ 23).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.

§ 30

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31

Gleichstellungsklausel

Alle Personen-, Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.

§ 32

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Dornburg-Camburg vom 23. Dezember 2009 mit der 1. Änderungssatzung vom 10. November 2014 außer Kraft.

Dornburg-Camburg, den 14.Februar 2026

Im Original unterschrieben und gesiegelt.

Tischendorf

Bürgermeister

Veröffentlichungsvermerk

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Dornburg-Camburg unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.