Die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dornburg-Camburg wurde in der öffentlichen Stadtratssitzung am 16. Dezember 2025 beschlossen und mit Schreiben der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt angezeigt.
Von dort wurde mit Schreiben vom 30.01.2026 die vorzeitige öffentliche Bekanntmachung nach § 21 Abs. 3 S. 3 ThürKO zugelassen.
Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht.
Dornburg-Camburg, den 14. Februar 2026
gez. Tischendorf
Bürgermeister
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) sowie der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) zuletzt geändert durch Art. 32 des Gesetze vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) und des, sowie des § 30 der Friedhofssatzung der Stadt Dornburg-Camburg vom 16. Dezember 2025 erlässt die Stadt Dornburg-Camburg folgende, in der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 16. Dezember 2025 beschlossene Friedhofsgebührensatzung:
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Dornburg-Camburg vom 6. Januar 2025 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung der Stadt Dornburg-Camburg ist, wer eine oder mehrere in der Friedhofssatzung aufgeführte Leistungen beantragt, in Auftrag gibt oder in Anspruch nimmt, in der Regel der Nutzungsberechtigte. Sofern ein Gebührenschuldner nach Satz 1 nicht zu ermitteln ist, greift die Rangfolge nach § 18 Abs. 1 Thüringer Bestattungsgesetz.
(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht:
| a. | mit der Verleihung von Grabnutzungsrechten, mit der Inanspruchnahme von Friedhofseinrichtungen bzw. Leistungen und Amtshandlungen nach der Friedhofssatzung der Stadt Dornburg-Camburg durch die Friedhofsverwaltung. |
| b. | bei Verwaltungsgebühren mit Abschluss der Amtshandlung. |
(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.
(3) Soweit Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten vor Ablauf der Nutzungszeit aufgegeben werden, erfolgt keine anteilige Gebührenrückerstattung.
§ 4
Rechtsbehelfe / Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.
(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
§ 5
Ausgrabungsgebühren
Für die Ausgrabung (bei Umbettungen) werden gewerbliche Unternehmen beauftragt. Die dafür entstehenden Kosten werden dem Antragsteller weiterberechnet.
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber wird von Beauftragten der Stadt Dornburg-Camburg oder von Bestattungsunternehmen durch Beauftragung durch den Antragsteller durchgeführt. Der Antragsteller trägt die Kosten dafür. Wird das Ausheben von Beauftragten der Stadt durchgeführt, entstehen dadurch Kosten in der jeweiligen Höhe einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu erstatten:
| Erdwahlgrabstätte, (1 Sarg + 3 Urnen) gemäß § 13 Friedhofssatzung | 319 € |
| Doppelerdwahlgrabstätte, (2 Särge + 6 Urnen) gemäß § 13 Friedhofssatzung | 435 € |
| Urnenwahlgrabstätte gemäß § 15 Friedhofssatzung (2 Urnen) | 73 € |
| Doppelurnenwahlgrabstätte gemäß § 15 Friedhofssatzung (4 Urnen) | 73 € |
| Urnengemeinschaftsanlage gemäß § 16 Friedhofssatzung | 73 € |
| Urnengemeinschaftsanlage mit Schrifttafel gemäß § 17 Friedhofssatzung | 73 € |
| Kinderwahlgrabstätte § 18 Friedhofssatzung | 145 € |
(2) Die Zulassung von durch den Antragsteller beauftragter Unternehmen für das Ausheben und Schließen der Gräber liegt im Ermessen der Friedhofsverwaltung.
(3) Das Ausheben und Wiederverfüllen der Gräber in Nachbarschafts- oder Freundschaftshilfe kann in Ausnahmefällen von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.
§ 7
Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle
(1)Für die Benutzung der Trauerhalle
| in Dorndorf | 94 € |
| in Steudnitz | 94 € |
§ 8
Gebühren für die Überlassung von Grabstätten
(1) Es werden folgende Gebühren für die Nutzungsdauer von 20 Jahren für Erdwahlgräber und 15 Jahre für Urnenwahlgräber und Urnengemeinschaftsanlage erhoben:
| (a) | Erwerb von Nutzungsrechten einer Grabstätte gemäß § 20 Abs. 1 der Friedhofssatzung inklusive der Friedhofsunterhaltungsleistungen |
| Erdwahlgrabstätte (1 Sarg + 3 Urnen) Gemäß § 13 Friedhofssatzung | 833 € |
| Doppelerdwahlgrabstätte (2 Särge + 6 Urnen) gemäß § 13 Friedhofssatzung | 1.543 € |
| Urnenwahlgrabstätte (2 Urnen) gemäß § 15 Friedhofssatzung | 473 € |
| Doppelurnenwahlgrabstätte (4 Urnen) gemäß § 15 Friedhofssatzung | 673 € |
| Kinderwahlgrabstätte gem. § 18 | 46 € |
| (b) | Erwerb eines Urnenplatzes in einer Urnengemeinschaftsanlage gemäß § 16 auf dem Friedhof in Dorndorf und § 17 auf den Friedhöfen in Dorndorf und in Steudnitz der Friedhofssatzung inklusive der Leistungen für die Friedhofsunterhaltung und Grabpflege für 15 Jahre |
| Urnengemeinschaftsanlage „Grüne Wiese“ § 16 Friedhofssatzung | 579 € |
| Urnengemeinschaftsanlage mit Schrifttafel gemäß § 17 Friedhofssatzung zzgl. der Kosten für die Schrifttafel | 675 € |
(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes von Wahlgrabstätten gemäß § 13 Abs. 4 und 5, § 15 Abs. 4 und 5 sowie § 18 Abs. 3 der Friedhofssatzung der Stadt Dornburg-Camburg werden folgende Gebühren je Grabstätte und Verlängerungsjahr erhoben:
| Erdwahlgrabstätte, einstellig (1 Sarg + 3 Urnen) | 42 € |
| Erdwahlgrabstätte, zweistellig (2 Särge + 6 Urnen) | 77 € |
| Urnenwahlgrabstätte (2 Urnen) | 32 € |
| Doppelurnenwahlgrabstätte (4 Urnen) | 45 € |
| Kinderwahlgrabstätte | 2 € |
§ 9
Grabmale
Gebühr für die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales
(einschließlich der jährlichen Standsicherheitsüberprüfung) — 37 €
§ 10
Gebühren für Grabräumung
(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch Beauftragte der Stadt Dornburg-Camburg nach Ablauf der Ruhezeit / Nutzungszeit oder nach Entziehung des Nutzungsrechts sind der Stadt die Kosten in der jeweiligen Höhe zu erstatten:
| Erdwahlgrabstätte, (1 Sarg + 3 Urnen) gemäß § 13 Friedhofssatzung | 186 € |
| Doppelerdwahlgrabstätte, (2 Särge + 6 Urnen) gemäß § 13 Friedhofssatzung | 285 € |
| Urnenwahlgrabstätte gemäß § 15 Friedhofssatzung (2 Urnen) | 94 € |
| Doppelurnenwahlgrabstätte gemäß § 15 Friedhofssatzung (4 Urnen) | 108 € |
| Urnengemeinschaftsanlage gemäß § 16 Friedhofssatzung | - |
| Urnengemeinschaftsanlage mit Schrifttafel gemäß § 17 Friedhofssatzung | 15 € |
| Kinderwahlgrabstätte § 18 Friedhofssatzung | 133 € |
(2) Bedient sich der Antragsteller eines durch ihn beauftragtes Unternehmens, so trägt er dafür auch die Kosten.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Dornburg-Camburg vom 10. November 2014 außer Kraft.
Dornburg-Camburg, den 14. Februar 2026
Im Original unterschrieben und gesiegelt.
Tischendorf
Bürgermeister
Veröffentlichungsvermerk
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Dornburg-Camburg unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.