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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg
Ausgabe 3/2025
Amtlicher Teil
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Das Ordnungsamt informiert

Hinweise zur Durchführung öffentlicher Veranstaltungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

in letzter Zeit kam es vermehrt zur Durchführung öffentlicher Veranstaltungen ohne vorherige Anzeige derselben.

Deshalb möchten wir nochmals auf die allgemeinen Regelungen im Ordnungsbehördengesetz (OBG) sowie die Konsequenzen bei Nichteinhaltung eingehen, damit Sie von zukünftigen Ereignissen nicht ohne jegliche Vorwarnung überrascht werden.

Gemäß § 42 Abs. 1 OBG ist jede öffentliche Vergnügung im Einzugsgebiet unserer Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg spätestens eine Woche vorher schriftlich im Ordnungsamt anzuzeigen. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, werden die jeweiligen Veranstaltungen generell zu genehmigungspflichtigen Veranstaltungen, die wiederum mit Verwaltungskosten verbunden sind. Parallel dazu kann gegen den Veranstalter auch noch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eröffnet werden. Darüber hinaus ist das Ordnungsamt generell berechtigt Anordnungen zu treffen, wenn aus unserer Sicht Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen.

Öffentlich ist eine Vergnügung, wenn die Teilnahme nicht auf einen bestimmten, durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbundenen, abgegrenzten Personenkreis beschränkt ist, sondern auf die Allgemeinheit, d. h. unbestimmt ist, welche und wie viele Personen Zutritt haben.

Geburtstage, Hochzeiten oder ähnliche familiäre Festlichkeiten sind also keine öffentlichen Veranstaltungen im Sinne des § 42 OBG. Ferner sind keine öffentlichen Veranstaltungen welche vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen, sofern sie in Räumen stattfinden, die für Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind.

Das notwendige Tätigwerden von Fachbehörden obliegt generell in Verantwortung der Veranstalter. Das heißt, dass der jeweilige Veranstalter sich um fachbehördliche Genehmigungen im Vorhinein selbstständig kümmern muss. Wir als Ordnungsbehörde können Ihnen nur entsprechende Hinweise geben.

Ein vorgefertigtes Formular finden Sie auf unserer Homepage oder erhalten Sie in unserem Ordnungsamt auf Nachfrage.

Ihr Team des Ordnungsamtes