Die 1. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Gemeinde Zimmern wurde in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 21. Januar 2025 beschlossen und mit Schreiben der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt angezeigt.
Von dort wurde mit Schreiben vom 19. Februar 2025 die vorzeitige öffentliche Bekanntmachung nach § 21 Abs. 3 S. 3 ThürKO zugelassen.
Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht.
Zimmern, den 22. März 2025
gez. Claus
Bürgermeisterin
Auf Grund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277,288) sowie der Hauptsatzung der Gemeinde Zimmern vom 13. Februar 2023 hat der Gemeinderat der Gemeinde Zimmern in der Sitzung am 21. Januar 2025 folgende 1. Änderungssatzung der Hauptsatzung beschlossen:
Artikel 1
| In § 6 Abs. 2 wird nach Nr. h) die neue Nr. i) angefügt: | ||
|
| „i) Anordnung einer haushaltswirtschaftlichen Sperre. Der Gemeinderat ist unverzüglich über die Anordnung einer solchen Sperre zu informieren.“ | |
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Zimmern, den 22. März 2025
gez. Claus
Bürgermeisterin
Ausfertigungsvermerk:
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Zimmern unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.