Die Haushaltssatzung der Gemeinde Tautenburg wurde in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 21.01.2025 beschlossen und mit Schreiben vom 31.01.2025 der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt angezeigt. Von dort wurde mit Schreiben vom 28.02.2025 die öffentliche Bekanntmachung vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Eingangsbestätigung zugelassen. Der Haushalt wird hiermit bekannt gemacht. Der Haushaltsplan, nebst Anlagen, liegt im Rathaus Camburg bei der Kämmerei der VG Dornburg-Camburg, während der Öffnungszeiten, vom 24.03.2025 bis zum 07.04.2025, zu jedermanns Einsicht, öffentlich aus. Um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten.
Tautenburg, den 22.03.2025
gez. Weber
Bürgermeister
Aufgrund des § 55 der Thüringer Kommunalordnung erläßt die Gemeinde Tautenburg folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit festgesetzt; er schließt
| im Verwaltungshaushalt | ||
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| in den Einnahmen und Ausgaben mit | — 464.751 € |
| und im Vermögenshaushalt | ||
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| in den Einnahmen und Ausgaben mit | — 198.686 € |
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) der Gemeindesteuern wurden mit der Hebesatz-Satzung der Gemeinde Tautenburg festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 77.000 € festgesetzt.
§ 6
Als Anlage gilt der Stellenplan.
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1.Januar 2025 in Kraft.
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Tautenburg, den 22.03.2025
gez. Weber
Bürgermeister
Ausfertigungsvermerk:
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Tautenburg unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.