Die Haushaltssatzung der Gemeinde Jenalöbnitz wurde in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 05.02.2026 beschlossen und mit Schreiben vom 23.02.2026 der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt angezeigt.
Von dort wurde mit Schreiben vom 09.03.2026 die öffentliche Bekanntmachung, vor Ablauf der Monatsfrist gem. § 21 Absatz 3 Satz. 3 ThürKO, zugelassen.
Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht. Gemäß § 57 Absatz 3 Satz 3 der ThürKO liegt der Haushaltsplan in der Zeit vom 23.03.2026 bis 06.04.2026, in der Kämmerei der VG-Dornburg-Camburg, Rathausstraße 1, 07774 Dornburg-Camburg öffentlich aus und wird bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres nach § 80 Absatz 3 Satz 1 ThürKO in der Kämmerei der VG Dornburg-Camburg zur Einsichtnahme zur Verfügung gehalten.
Jenalöbnitz, den 21.03.2026
gez. Deppner
Bürgermeister
Aufgrund des § 55 der Thüringer Kommunalordnung erlässt die Gemeinde Jenalöbnitz folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit festgesetzt; er schließt
| im Verwaltungshaushalt | ||
| in den Einnahmen und Ausgaben mit | 271.318 € |
| und im Vermögenshaushalt | ||
| in den Einnahmen und Ausgaben mit | 117.840 € |
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) der Gemeindesteuern sind in der Hebesatz-Satzung der Gemeinde Jenalöbnitz festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 45.100 € festgesetzt.
§ 6
Als Anlage gilt der Stellenplan.
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2026 in Kraft.
Jenalöbnitz, den 21.03.2026
Im Original gezeichnet und gesiegelt
Deppner
Bürgermeister
Ausfertigungsvermerk:
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Jenalöbnitz, unter der Angabe der Gründe, schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.