Die Hebesatzsatzung der Gemeinde Jenalöbnitz für das Haushaltsjahr 2023 wurde in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 23.08.2022 beschlossen und mit Schreiben vom 15. November 2022 der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt angezeigt.
Von dort wurde mit Schreiben vom 22. November 2022 die öffentliche Bekanntmachung nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Eingangsbestätigung zugelassen.
Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht.
Jenalöbnitz, den 17.04.2024
gez. T. Deppner
Bürgermeister
Auf der Grundlage der §§ 2, 18, 19, 54 und 57 der Thüringer Kommunalordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) in Verbindung mit den §§ 1,2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396), in Verbindung mit den §§ 1 und 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07. August 1973 (BGBI. I, S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) in Verbindung mit den §§ 1 und 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (GVBl. S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) erlässt die Gemeinde Jenalöbnitz folgende, in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 23.08.2022 beschlossene, Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung):
§ 1
Hebesätze
Die Hebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer werden für die Gemeinde Jenalöbnitz wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 271 v. H. | |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 389 v. H. | |
| 2. | Gewerbesteuer | 395 v. H. | |
§ 2
Datenschutz
Für die Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe der Daten im Vollzug dieser Satzung gelten die EU-Datenschutz-Grundverordnung sowie die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Thüringen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.
Jenalöbnitz, den 17.04.2023
gez. T. Deppner
Bürgermeister
Ausfertigungsvermerk:
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Jenalöbnitz unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.