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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft
Ausgabe 4/2023
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Löberschütz

Die Haushaltssatzung der Gemeinde Löberschütz für das Haushaltsjahr 2023 wurde in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 06. März 2023 beschlossen und mit Schreiben vom 07. März 2023 der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt angezeigt.

Von dort wurde mit Schreiben vom 13. April 2023 die öffentliche Bekanntmachung vor Ablauf der Monatsfrist zugelassen. Der Haushalt wird hiermit bekannt gemacht.

Der Haushaltsplan liegt im Rathaus Camburg bei der Kämmerei der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg- Camburg während der Öffnungszeiten vom 02.05.2023 bis 17.05.2023 zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Löberschütz, den 17.04.2023

gez. G. Klaus

Bürgermeisterin

Haushaltssatzung

der

Gemeinde Löberschütz

für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund des § 55 der Thüringer Kommunalordnung erläßt die Gemeinde Löberschütz folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit festgesetzt; er schließt

im Verwaltungshaushalt

in den Einnahmen

und Ausgaben mit

788.127 €

und im Vermögenshaushalt

in den Einnahmen

und Ausgaben mit

946.587 €

ab.

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) der Gemeindesteuern wurden mit der Hebesatz-Satzung der Gemeinde Löberschütz festgesetzt.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 130.000 € festgesetzt.

§ 6

Als Anlage gilt der Stellenplan.

§ 7

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2023 in Kraft.

Löberschütz, den 17.04.2023

gez. G. Klaus

Bürgermeisterin  —  (Siegel)

Ausfertigungsvermerk

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Löberschütz unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.