Die Haushaltssatzung der Gemeinde Löberschütz für das Haushaltsjahr 2023 wurde in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 06. März 2023 beschlossen und mit Schreiben vom 07. März 2023 der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt angezeigt.
Von dort wurde mit Schreiben vom 13. April 2023 die öffentliche Bekanntmachung vor Ablauf der Monatsfrist zugelassen. Der Haushalt wird hiermit bekannt gemacht.
Der Haushaltsplan liegt im Rathaus Camburg bei der Kämmerei der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg- Camburg während der Öffnungszeiten vom 02.05.2023 bis 17.05.2023 zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Löberschütz, den 17.04.2023
gez. G. Klaus
Bürgermeisterin
der
Gemeinde Löberschütz
für das Haushaltsjahr 2023
Aufgrund des § 55 der Thüringer Kommunalordnung erläßt die Gemeinde Löberschütz folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit festgesetzt; er schließt
| im Verwaltungshaushalt | ||
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| in den Einnahmen |
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| und Ausgaben mit | 788.127 € |
| und im Vermögenshaushalt | ||
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| in den Einnahmen |
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| und Ausgaben mit | 946.587 € |
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) der Gemeindesteuern wurden mit der Hebesatz-Satzung der Gemeinde Löberschütz festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 130.000 € festgesetzt.
§ 6
Als Anlage gilt der Stellenplan.
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2023 in Kraft.
Löberschütz, den 17.04.2023
gez. G. Klaus
Bürgermeisterin — (Siegel)
Ausfertigungsvermerk
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Löberschütz unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.