Die Haushaltssatzung der Gemeinde Wichmar für das Haushaltsjahr 2023 wurde in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 15.02.2023 beschlossen und mit Schreiben vom 01.03.2023 der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt angezeigt.
Von dort wurde mit Schreiben vom 11.04.2023 die öffentliche Bekanntmachung zugelassen. Der Haushalt wird hiermit bekannt gemacht.
Der Haushaltsplan liegt im Rathaus Camburg bei der Kämmerei der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg während der Öffnungszeiten vom 02.05.2023 bis 17.05.2023 zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Wichmar, den 17.04.2023
gez. T. Schmidt
Bürgermeister
Aufgrund des § 55 der Thüringer Kommunalordnung erlässt die Gemeinde Wichmar folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit festgesetzt; er schließt
| im Verwaltungshaushalt | ||
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| in den Einnahmen |
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| und Ausgaben mit | 308.247 € |
| und im Vermögenshaushalt | ||
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| in den Einnahmen |
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| und Ausgaben mit | 9.820 € |
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) der Gemeindesteuern wurden mit der Hebesatz-Satzung der Gemeinde Wichmar festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 51.300 € festgesetzt.
§ 6
Als Anlage gilt der Stellenplan.
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2023 in Kraft.
Wichmar, den 17.04.2023
gez. T. Schmidt
Bürgermeister — (Siegel)
Ausfertigungsvermerk
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Wichmar unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.