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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg
Ausgabe 4/2024
Amtlicher Teil
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Landratsamt Saale-Holzland-Kreis

Bekanntmachung

Widerspruchsverfahren gegen Vorbescheide nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der jeweils geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274; 2021, 123) im Windvorranggebiet W-20

Widerspruchsbearbeitung - Abhilfeprüfung

Im Landratsamt Saale-Holzland-Kreis sind fristgerecht folgende Widersprüche eingegangen:

1.

427 zum Vorbescheid A 09-01/19 vom 22.09.2023 (1 WEA Typ Nordex N 149 in der Gemarkung Mörsdorf in der Flur 3 auf dem Flurstück 881/16) der Fa. UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co.KG,

2.

499 zum Vorbescheid A 09-02/23 vom 20.11.2023 (1 WEA Typ Nordex N 163 in der Gemarkung Mörsdorf in der Flur 3 auf dem Flurstück 881/16) der Fa. UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co.KG und

3.

1.691 zum Vorbescheid A 09-03/23 vom 06.12.2023 (vier WEA vom Typ Vestas V 172-7,2 MW und einer WEA vom Typ Vestas V 162-7,2 MW in der Gemarkung Eineborn) der Fa. meridian Neue Energien GmbH.

Die Abhilfeprüfung nach § 72 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) hat ergeben, dass den Widersprüchen nicht abgeholfen werden kann. Demzufolge sind die Widersprüche dem Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) als zuständige Widerspruchsbehörde zur weiteren Bearbeitung weiterzuleiten.

Vor dieser Weiterleitung erhalten die Widerspruchsführer hiermit die Möglichkeit ihre Widersprüche zurückzunehmen.

Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass das weitere Widerspruchsverfahren kostenpflichtig ist und diese Kosten vom jeweiligen Widerspruchsführer einzeln zu tragen sind.

Die Rücknahme der Widersprüche beim Landratsamt Saale-Holzland-Kreis sind bis zum 14. Juni 2024 möglich. Die Rücknahme des Widerspruches durch den jeweiligen Widerspruchsführer ist dem Landratsamt Saale-Holzland-Kreis schriftlich unter Angabe des jeweiligen Aktenzeichens zum Vorbescheid, einem gut leserlichen Namens mit Adresse, sowie für eventuelle Rückfragen auch mit Telefonnummer oder E-Mail Adresse an folgender Anschrift vorzulegen.

Landratsamt Saale-Holzland-Kreis

Umweltamt

Im Schloss

07607 Eisenberg

Folgende Anmerkungen zu den eingelegten Widersprüchen:

  • Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Widerspruches ist immer, dass der Widerspruchsführer durch die hier erlassenen Vorbescheide in seinen Rechten, betroffen ist. Eine erste Sichtung der Widersprüche hat ergeben, dass aus den Widerspruchsbegründungen nicht hervor geht, in wie weit die jeweiligen Widerspruchsführer durch den Erlass des Vorbescheides in ihren eigenen Rechten betroffen sind. Es wurden keine Angaben gefunden, dass die Widerspruchsführer Grundstückseigentümer, Mieter oder sonst. Verfügungsberechtigte eines Grundstückes im Einflussbereich der hier in Rede stehenden Windenergieanlagen in der Gemarkung Mörsdorf und der Gemarkung Eineborn sind.
  • Des Weiteren werden in allen Widersprüchen weitreichende Argumente zu öffentlichen Belangen vorgetragen, welche nicht drittschützend sind. Dazu gehören insbesondere Vorschriften, die Belange der Raumordnung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Artenschutzes, des Wasser- und Grundwassersschutzes sowie des Schutzes des Waldes dgl. regeln und eine Verunstaltung der Landschaft verbieten; subjektive Rechte Privater auf die Bewahrung des Landschaftsbildes bestehen nicht. (VG des Saarlandes, Urteil vom 27.08.2008 - 5K 5/08; OVG Münster, Beschluss vom 29.08.2006 - 8 B 1360/06; zitiert aus Juris)
  • Das führt dazu, dass die Widersprüche zwar fristgerecht im Landratsamt Saale-Holzland-Kreis eingegangen in der Sache selbst jedoch unbegründet sind.
  • Eine Rücknahme des Widerspruches durch Telefonat oder E-Mail ist NICHT zulässig und möglich. Die Rücknahme muss schriftlich erfolgen!!!

Zur Kostenentscheidung:

Die Widerspruchsbearbeitung ist kostenpflichtig. Für die Entscheidung über den Widerspruch beträgt die Gebühr nach § 4 Abs. 3 S 2 ThürVwKostG mindestens 30 € bis höchstens 3.000 €. Über diese Gebühr entscheidet das TLUBN als zuständige Widerspruchsbehörde.

Wird ein Widerspruch zurückgenommen richtet sich die Gebühr nach § 4 Abs. 6 ThürVwKostG und beträgt mindestens 20 € und berechnet sich sonst nach dem Zeitaufwand, wenn mit der sachlichen Bearbeitung schon begonnen wurde. Hierüber entscheidet das Landratsamt Saale-Holzland-Kreis. Als Bemessungsgrundlage für den Zeitaufwand gilt das ThürVwKostG i. V. m. der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenverordnung (ThürAllgVwKostO) und der als Anlage beigefügtem Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 1.4.1.2 für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Arbeitnehmer je 15 Minuten 18,00 €.

Gebührenpflichtig ist jede Person die Widerspruch erhoben hat für jeden eingelegten Widerspruch.

Weiterer Hinweis:

Nach § 63 BImSchG hat ein Widerspruch Dritter, wie hier der Fall, gegen die Zulassung eine Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50m keine aufschiebende Wirkung.

Eisenberg, den 16. April 2024

Tröbst

Amtsleiter