Der Gemeinderat Golmsdorf hat mit dem mit Beschluss 03/0065/2020 vom 07.10.2020 die 1. Änderung der Kombinierte Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde Golmsdorf § 34 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich der 1. Änderung der Kombinierte Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ist aus dem folgenden Kartenausschnitt (dick rot umrandet) zu sehen. Maßgebend ist der Lageplan in der zuletzt geänderten Fassung vom Januar 2025.
Die 1. Änderung der Kombinierte Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde Golmsdorf bestehend aus Planzeichnung (Teil A), textlichen Festsetzungen (Teil B), Allgemeine Hinweise (Teil C), Begründung und Übersichtsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Lageplan der Ergänzungssatzung unmaßstäblich:
Jedermann kann die 1. Änderung der Kombinierte Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde Golmsdorf bestehend Planzeichnung (Teil A), textlichen Festsetzungen (Teil B), Allgemeine Hinweise (Teil C), Begründung und einschließlich Übersichtsplan auf Dauer im Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg- Camburg, Rathausstraße 1, 07774 Dornburg-Camburg innerhalb der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Die in Kraft getretene 1. Änderung der Kombinierte Klarstellungs- und Ergänzungssatzung mit Planzeichnungen und Begründung ist im Internet eingestellt und zugänglich unter: https://www.vg-dornburg-camburg.eu/seite/336697/bebauungspläne.html
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- uns Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich ist demnach 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gemäß § 47 Abs. 2 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde, innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift, Antrag auf ein Normenkontrollverfahren stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben.
Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder auf Grund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürKO). Wurde eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO).
Golmsdorf, den April 2025
gez. B. Zollmann
Bürgermeister