Die 2. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Gemeinde Neuengönna wurde in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 4. März 2025 beschlossen und mit Schreiben der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt angezeigt.
Von dort wurde mit Schreiben vom 31. März 2025 die vorzeitige öffentliche Bekanntmachung nach § 21 Abs. 3 S. 3 ThürKO zugelassen.
Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht.
Neuengönna, den 19. April 2025
gez. Schwarze
Bürgermeister
Auf Grund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Gemeinderat der Gemeinde Neuengönna in der Sitzung am 4. März 2025 die folgende 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung vom 22. Oktober 2022, geändert durch 1. Änderungssatzung vom 28. November 2023, beschlossen:
Artikel 1
| In § 6 Abs. 2 wird nach Nr. h) die neue Nr. i) angefügt: | |
| „i) Anordnung einer haushaltswirtschaftlichen Sperre. Der Gemeinderat ist unverzüglich über die Anordnung einer solchen Sperre zu informieren.“ |
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Neuengönna, den 19. April 2025
gez. Schwarze
Bürgermeister
Ausfertigungsvermerk:
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Neuengönna unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.