Das Landratsamt Saale-Holzlandkreis-Kreis informierte uns zu einer Änderung in der Anwendung der Sperrzeitregelungen nach § 5 Thüringer Gaststättengesetz (ThürGastG) bei Veranstaltungen gemäß § 42 Ordnungsbehördengesetz (OBG). Demnach sind laut dem Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) die Sperrzeitregelungen nach § 5 ThürGastG für Vergnügungsveranstaltungen nach § 42 OBG nicht mehr anwendbar und dadurch die Gewerbebehörden nicht mehr zuständig.
Dies bedeutet, dass für diese angezeigten Vergnügungen jetzt "nur noch" die Verträglichkeit der Veranstaltung mit ihrer räumlichen Umgebung (z. B. Lärmimmissionen) hinterfragt werden muss. Dies fällt unter den Bereich Gefahrenabwehr nach § 42 OBG und demnach ist die zuständige Ordnungsbehörde der richtige Adressat für Ihre öffentliche Veranstaltung im Freien über 22:00 Uhr hinaus.
Den neuen Antrag finden ab sofort auf der Internetseite der VG Dornburg-Camburg im Formularverzeichnis unter Antrag auf Ausnahme OBV.