Titel Logo
Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft
Ausgabe 5/2023
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Gemeinde Frauenprießnitz

Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Gemeinde Frauenprießnitz

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Gemeinde Frauenprießnitz wurde in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 21. Februar 2023 beschlossen und mit Schreiben der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt angezeigt.

Von dort wurde mit Schreiben vom 06. März 2023 die Bekanntmachung nach Ablauf eines Monats nach Zugang der Eingangsbestätigung zugelassen.

Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht.

Frauenprießnitz, den 08. Mai 2023

gez. J. Hofmann

Bürgermeister

Satzung über die Erhebung von Gebühren

für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten

der Gemeinde Frauenprießnitz

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022 (GVBl. S. 414,415), der §§ 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396), des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. -2022), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328), der §§ 21 Abs. 1, 29 und 30 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz – ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2021 (GVBl. S. 387) sowie des § 10 der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Frauenprießnitz vom 21. Februar 2023 hat der Gemeinderat der Gemeinde Frauenprießnitz in der Sitzung am 21.02.2023 die folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Kindertagesstätte der Gemeinde Frauenprießnitz.

§ 2

Gebührenerhebung

Die Gemeinde Frauenprießnitz erhebt für die Benutzung der Kindertageseinrichtung Benutzungsgebühren und für die Verpflegung von Kindern in der Kindertageseinrichtung Verpflegungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Die Benutzungsgebühren werden im Sprachgebrauch des ThürKigaG und im Folgenden als „Elternbeiträge“ bezeichnet.

§ 3

Elternbeitragsschuldner

(1)

Schuldner des Elternbeitrages und der Verpflegungsgebühr sind die Eltern der Kinder in Kindertageseinrichtungen. Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.

(2)

Eltern im Sinne dieser Satzung sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII oder Erziehungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII.

§ 4

Entstehen und Ende der Elternbeitragsschuld

(1)

Die Elternbeitragsschuld für die Benutzung der Kindertageseinrichtung entsteht mit der Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung bzw. ab dem im Aufnahmebescheid festgesetzten Datum, sofern die Eltern den Platz nicht rechtzeitig mindestens 14 Tage vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes schriftlich gegenüber der Gemeinde Frauenprießnitz wieder gekündigt haben und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung oder dem Ausschluss des Kindes oder dem Beginn der Elternbeitragsfreiheit gemäß § 30 ThürKigaG.

(2)

Die Gebührenschuld für die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten beginnt mit der Anmeldung zur Verpflegung und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung von der Verpflegung oder dem Wirksamwerden der Abmeldung vom Besuch der Kindertageseinrichtung sowie im Falle des Ausschlusses des Kindes.

§ 5

Fälligkeit und Zahlung des Elternbeitrages

(1)

Der Elternbeitrag ist, mit Ausnahme des § 7, als Monatsbetrag zu entrichten.

(2)

Der Elternbeitrag ist auch zu entrichten, wenn die Einrichtung tageweise, z. B. zwischen Weihnachten und Neujahr oder an Brückentagen, geschlossen bleibt. Dies gilt auch bei einer vorübergehenden Schließung oder einer vorübergehenden Einschränkung des Betriebes der Kindertageseinrichtung, z. B. aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamtes nach § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), wegen höherer Gewalt oder Streik (sofern regelungsbedürftig: sowie im Falle einer geplanten Schließzeit der Einrichtung).

(3)

Der Elternbeitrag ist am 5. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeinde Frauenprießnitz zu entrichten. Die Zahlung ist bargeldlos durch Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat erfolgen. Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos des Gebührenschuldners gehen zu dessen Lasten.

(4)

Eine Zahlung des Elternbeitrages direkt in der Kindertageseinrichtung ist nicht zulässig.

§ 6

Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Verpflegungsgebühren

(1)

Frühstück wird selbst mitgebracht. Die monatliche Pauschale für Getränke und Vesper sowie für die Vor- und Nachbereitung der Mahlzeiten beträgt 33,00 Euro.

(2)

Die Kosten des Mittagessens i.H.v. zur Zeit 2,45 € werden komplett entsprechend den Kosten des Caterers pro Portion umgelegt und anhand der tatsächlichen Anwesenheitstage berechnet.

(3)

Die Verpflegungsgebühren sind jeweils zum 5. d. M. fällig und an die Gemeinde Frauenprießnitz zu entrichten. Die Gebührenzahlung ist bargeldlos durch Überweisung oder per SEPA-Lastschrift zu erfolgen. Eine Zahlung der Verpflegungsgebühren direkt in der Kindertageseinrichtung ist nicht zulässig.

(4)

Wenn aufgrund ärztlich bescheinigter Unverträglichkeit eine Sonderkost notwendig ist, werden die zusätzlichen Kosten berechnet.

(5)

Ermäßigungen oder Erlasse von Verpflegungsgebühren werden nicht gewährt.

§ 7

Elternbeitragsfreiheit

Für die Betreuung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen im Zeitraum der letzten vierundzwanzig Monate vor dessen regulärem Schuleintritt (jeweils erster Schultag für alle nach § 18 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz schulpflichtigen Kinder) wird kein Elternbeitrag geltend gemacht. Für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen, welches nach § 18 Abs. 3 des Thüringer Schulgesetzes von der Schulpflicht zurückgestellt wurde, verlängert sich die Elternbeitragsfreiheit bis zum Tag vor dessen ersten Schultag. Sofern die Betreuung in dem Monat, in dem die Elternbeitragsfreiheit beginnt, keinen vollen Monat mehr umfasst, wird ein Elternbeitrag nur bis zum Tag vor Beginn der jeweiligen Elternbeitragsfreiheit geltend gemacht. Hierzu wird der jeweils zu zahlende Monatsbeitrag durch 30 Tage dividiert und mit der Anzahl der Tage im jeweiligen Monat vom 1. des Monats bis einschließlich des Tages vor Beginn der Elternbeitragsfreiheit multipliziert.

§ 8

Höhe des Elternbeitrages

(1)

Die Höhe des Elternbeitrages bemisst sich nach der Altersreihenfolge der Kinder innerhalb der Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht und nach dem gewählten Betreuungsumfang sowie dem Alter des Kindes. Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 20 SGB XII leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. Als Familie gelten auch Pflegefamilien.

(2)

Die Höhe des Elternbeitrages in Euro pro Monat ergibt sich aus der/den nachfolgenden Tabelle(n):

Tabelle 1:

Staffelung für Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr

bis zum vollendeten 3. Lebensjahr in Euro

Tabelle 2:

Staffelung für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr

bis zum Schuleintritt in Euro

 — 

(3)

Der niedrigere Elternbeitrag für die nächsthöhere Altersklasse wird ab dem Monat erhoben, der auf den Monat folgt, in dem das Kind das neue Lebensjahr erreicht hat.

(4)

Wird die vereinbarte Betreuungszeit überschritten, kann die Gemeinde nach schriftlicher Anhörung der Eltern den Elternbeitrag des nächsthöheren Betreuungsumfangs festsetzen.

(5)

Wird ein Kind bis zur Schließzeit des Kindergartens nicht abgeholt, werden pro angefangene halbe Stunde 10 Euro zusätzlich zum Elternbeitrag erhoben.

§ 9

Festlegung der Elternbeiträge, Auskunftspflichten

(1)

Die Gemeinde Frauenprießnitz erlässt jährlich einen Bescheid, aus dem die Höhe der Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung hervorgeht.

(2)

Die Anzahl der Kinder der Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z. B. Kontoauszüge, Geburtsurkunde, Kindergeldbescheid) zu belegen. Werden die erforderlichen Nachweise nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Anmeldung des Kindes erbracht, werden die Elternbeiträge in Höhe des für ein Kind maßgeblichen Betrages festgesetzt.

(3)

Änderungen in der Zahl der Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, sind bei der Leitung der Kindertagesstätte unter Vorlage der notwendigen Unterlagen unverzüglich zu melden. Die Elternbeiträge werden für den Kalendermonat neu festgesetzt, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Änderung angezeigt wurde. Erfolgt die Änderungsmeldung nicht bzw. nicht rechtzeitig, kann bei Bekanntwerden der für die Höhe des Elternbeitrages maßgeblichen Umstände rückwirkend bis zum Folgemonat der eingetretenen Änderung der dann maßgebliche Elternbeitrag erhoben werden.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. März 2023 in Kraft. Gleichzeitig wird hiermit die Satzung vom 20. September 2018 sowie die Änderungssatzung vom 14. April 2020 aufgehoben.

Frauenprießnitz, den 08.05.2023

gez. Hofmann  —  - Siegel -

Bürgermeister

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Frauenprießnitz unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.