Die Haushaltssatzung der Gemeinde Golmsdorf für das Haushaltsjahr 2023 wurde in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 08. März 2023 beschlossen und der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt angezeigt. Von dort wurde mit Schreiben vom 04. Mai 2023 die öffentliche Bekanntmachung zugelassen. Der Haushalt wird hiermit bekannt gemacht.
Der Haushaltsplan liegt im Rathaus Camburg bei der Kämmerei der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg während der Öffnungszeiten vom 30. Mai bis 14. Mai 2023 zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Dornburg-Camburg, den 05. Mai 2023
gez. Ermisch
Bürgermeisterin
für das Haushaltsjahr 2023
Auf Grund des § 55 ff der Thüringer Kommunalordnung erlässt die Gemeinde Golmsdorf folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit festgesetzt: er schließt im
im Verwaltungshaushalt | |
in den Einnahmen | |
und Ausgaben mit |
1.466.146 € |
und im Vermögenshaushalt | |
in den Einnahmen | |
und Ausgaben mit: |
113.656 € |
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) der Gemeindesteuern wurden mit der hebesatz-Satzung der Gemeinde Golmsdorf festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 244.000 € festgesetzt.
§ 6
Als Anlage gilt der Stellenplan.
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2023 in Kraft.
Golmsdorf, den 05. Mai 2023
gez. Ermisch
Bürgermeisterin — - Siegel -
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Golmsdorf unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.