Die Haushaltssatzung der Gemeinde Zimmern für das Haushaltsjahr 2023 wurde in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 14. März 2023 beschlossen und mit Schreiben vom 17. März 2023 und 26. April 2023 der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt angezeigt.
Von dort wurde mit Schreiben vom 02. Mai 2023 die öffentliche Bekanntmachung zugelassen.
Der Haushalt wird hiermit bekannt gemacht.
Der Haushaltsplan liegt im Rathaus Camburg bei der Kämmerei der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg während der Öffnungszeiten
vom 30. Mai bis 14. Juni 2023 zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Zimmern, den 05. Mai 2023
gez. Claus
Bürgermeisterin
der
Gemeinde Zimmern
für das Haushaltsjahr 2023
Aufgrund des § 55 der Thüringer Kommunalordnung erlässt die Gemeinde Zimmern folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit festgesetzt; er schließt
im
Verwaltungshaushalt | |
in den Einnahmen | |
und Ausgaben mit |
326.763 € |
|
|
und im Vermögenshaushalt | |
in den Einnahmen | |
und Ausgaben mit |
47.064 € |
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) der Gemeindesteuern werden nach der Hebesatzsatzung der Gemeinde Zimmern berechnet.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 54.400 € festgesetzt.
§ 6
Als Anlage gilt der Stellenplan.
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2023 in Kraft.
Zimmern, den 05. Mai 2023
gez.Claus
Bürgermeisterin — -Siegel-
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Zimmern unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.