Aktenzeichen: 7-511.6-LÖB
Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Gemeinderat der Gemeinde Löberschütz mit seinem Beschluss Nr. 07/026/2025 vom 25. März 2025 die Umbenennung eines Teilstückes der bisherigen „Dorfstraße“ beschlossen.
In Vollzug des vorgenannten Gemeinderatsbeschlusses erlässt der Bürgermeister der Gemeinde Löberschütz entsprechend § 1 ThürVwVfG i.V.m. § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) folgende
| 1. | Das Teilstück der „Dorfstraße“ im Nord-Östlichen Bereich der Kirche in der Gemarkung Löberschütz, Flur 2 mit den Flurstücken 182/2, 184/12 und den noch auszumessenden Teil der Flur 1, Flurstück 173/19 mit den vorläufigen Abmarkungspunkten zu den Flurstücken Flur 4, Flurstück 689, Flur 1 Flurstücke 2, 1/1 und 173/17 |
| Kordinatensystem: ETRS89/UTM 32N | |||
| Punkt | Ostwert | Nordwert | Lage |
| A | 689619.51 | 5649553.40 | Ecke Flurstk. 173/19 zu 689 und 182/2, 173/17 |
| B | 689620.43 | 5649544.35 | Ecke Flurstk. 173/19 zu 2 |
| C | 689653.24 | 5649507.44 | Ecke Flurstk. 173/19 zu 1/1 |
| D | 689659.06 | 5649497.98 | Ecke Flurstk. 173/19 zu 184/12 |
| (siehe Anlage Markierungen Fläche zwischen Punkten A, B, C und D) wird entsprechend des vorstehenden Gemeinderatsbeschlusses in „inVenter-Straße“ umbenannt. |
| 2. | Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. |
| 3. | Für die Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung angeordnet. |
| 4. | Der o. g. Beschluss des Gemeinderates Löberschütz kann nach dieser Bekanntmachung vier Wochen in der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg, Rathausstraße 1 in 07774 Dornburg-Camburg zu den Sprechzeiten der Verwaltung eingesehen werden. |
Begründung:
Durch die Verleihung des Namens und damit auch durch eine Umbenennung wird eine für die Verkehrs- und Erschließungsfunktion wesentliche Eigenschaft der Straße festgelegt. Eine solche Maßnahme verletzt regelmäßig den Bürger nicht in seinen Rechten. Dies könnte nur ausnahmsweise der Fall sein, wenn die Straßenumbenennung willkürlich erfolgt. Dafür oder für eine sonst ermessensfehlerhafte Entscheidung gibt es keine Anhaltspunkte. Der Gemeinderat hat seinen Beschluss zur Umbenennung dieses Teilstückes der „Dorfstraße“ auf einen Antrag hin, entsprechend seiner Zuständigkeit nach § 5 Abs. 3 Satz 1 der ThürKO und nach sorgfältiger Abwägung gefasst. Die Gemeinde setzt diesen Beschluss nunmehr nach pflichtgemäßem Ermessen um.
Die Festlegung des Zeitpunkts der Bekanntgabe basiert auf § 1 ThürVwVfG i.V.m. § 41 Abs. 4 VwVfG.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2024 erfolgt im öffentlichen Interesse und unter pflichtgemäßer Abwägung der widerstreitenden Interessen. Das öffentliche Interesse liegt im Wesentlichen in der Notwendigkeit begründet, die Straßenumbenennung schnellstmöglich durchzusetzen, damit andere Behörden und Institutionen ihre Datenbestände aktualisieren können.
Im Ergebnis der Interessenabwägung überwiegt somit die Notwendigkeit der Straßenumbenennung gegenüber dem Interesse einzelner Einwohner und Gewerbetreibenden an der Beibehaltung der ursprünglichen Adresse aus finanziellen, traditionellen, betrieblichen oder sonstigen Gründen.
Die Regelungskompetenz dem Grunde nach in der Sache ergibt sich unmittelbar aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ThürKO liegt sie grundsätzlich beim Gemeinderat.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der
Gemeinde Löberschütz
c/o Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg
Rathausstraße 1
07774 Dornburg-Camburg
zu erheben. Ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung.
Löberschütz, den 10.04.2025
Im Original gezeichnet — - Dienstsiegelabdruck -
André Matz
Bürgermeister