Die 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Löberschütz wurde in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 25. März 2025 beschlossen und mit Schreiben der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt angezeigt.
Von dort wurde mit Schreiben vom 30. April 2025 die vorzeitige öffentliche Bekanntmachung nach § 21 Abs. 3 S. 3 ThürKO zugelassen.
Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht.
Löberschütz, 24. Mai 2025
gez. Matz
Bürgermeister
Aufgrund der §§ 19 (1) und 20 (1), der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16.August 1993, in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.Januar 2003 (GVBl.S.41), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl.S. 277, 288) erlässt die Gemeinde Löberschütz folgende, in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 25. März 2025 beschlossene 1. Änderungssatzung der Hauptsatzung vom 11. November 2022 (Amtsblatt der VG Dornburg-Camburg vom 26. November 2022):
Artikel 1
In § 6 Abs. 2 wird nach Nr. h) die neue Nr. i) angefügt:
„i) Anordnung einer haushaltswirtschaftlichen Sperre. Der Gemeinderat ist unverzüglich über die Anordnung einer solchen Sperre zu informieren.“
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Löberschütz, 24. Mai 2025
gez. Matz
Bürgermeister
Ausfertigungsvermerk:
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Löberschütz unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.