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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft
Ausgabe 6/2023
Amtlicher Teil
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Das Ordnungsamt informiert

Ruhestörender Lärm durch die Benutzung von Geräten und Maschinen, die der Gartenpflege dienen

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf Grund von verschiedenen Nachfragen möchten wir Ihnen die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung von Geräten und Maschinen (Rasenmäher, -Trimmer, Laubsauger, etc.) kurz erläutern. Gemäß der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (32. BImSchV) kurz genannt: Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung werden die Nutzungszeiten dieser Geräte im § 7 Abs. 1 geregelt.

Grundsätzlich gilt, die Nutzung von Gartengeräten, von denen belastenden Geräuschemissionen ausgehen, ist ganztägig an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen (auch Samstag) zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr untersagt.

Für Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler gelten weitere Einschränkungen. Diese dürfen auch in den Zeiten von 07:00 - 09:00 Uhr, 13:00 Uhr - 15:00 Uhr und 17:00 - 20:00 Uhr nicht verwendet werden.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 32. BImSchV stellen Ordnungswidrigkeiten darf, für deren Ahndung das Landratsamt Saale-Holzland-Kreis (Umweltamt) zuständig ist.

Wir bitten im nachbarschaftlichen Interesse um Einhaltung dieser zuvor genannten Vorschriften.

gez. Krumbholz

Gemeinschaftsvorsitzender