Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Grund von verschiedenen Nachfragen möchten wir Ihnen die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung von Geräten und Maschinen (Rasenmäher, -Trimmer, Laubsauger, etc.) kurz erläutern. Gemäß der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (32. BImSchV) kurz genannt: Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung werden die Nutzungszeiten dieser Geräte im § 7 Abs. 1 geregelt.
Grundsätzlich gilt, die Nutzung von Gartengeräten, von denen belastenden Geräuschemissionen ausgehen, ist ganztägig an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen (auch Samstag) zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr untersagt.
Für Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler gelten weitere Einschränkungen. Diese dürfen auch in den Zeiten von 07:00 - 09:00 Uhr, 13:00 Uhr - 15:00 Uhr und 17:00 - 20:00 Uhr nicht verwendet werden.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 32. BImSchV stellen Ordnungswidrigkeiten darf, für deren Ahndung das Landratsamt Saale-Holzland-Kreis (Umweltamt) zuständig ist.
Wir bitten im nachbarschaftlichen Interesse um Einhaltung dieser zuvor genannten Vorschriften.
gez. Krumbholz
Gemeinschaftsvorsitzender