Die Haushaltssatzung der Gemeinde Thierschneck für das Haushaltsjahr 2023 wurde in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 12. April 2023 beschlossen und mit Schreiben vom 25. April 2023 der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt angezeigt.
Von dort wurde mit Schreiben vom 22. Mai 2023 die öffentliche Bekanntmachung vor Ablauf der Monatsfrist zugelassen. Der Haushalt wird hiermit bekannt gemacht.
Der Haushaltsplan liegt im Rathaus Camburg bei der Kämmerei der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg während der Öffnungszeiten vom 03. Juli bis 17. Juli 2023 zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Dornburg-Camburg, den 01. Juni 2023
gez. Meierl
Bürgermeisterin
DER GEMEINDE THIERSCHNECK
für das Haushaltsjahr 2023
Auf Grund des § 55 ff der Thüringer Kommunalordnung erlässt die Gemeinde Thierschneck folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit festgesetzt: er schließt im
| im Verwaltungshaushalt | ||
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| in den Einnahmen |
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| und Ausgaben mit | 180.175 € |
| und im Vermögenshaushalt | ||
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| in den Einnahmen |
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| und Ausgaben mit: | 15.102 € |
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) der Gemeindesteuern werden nach der Hebesatzsatzung der Gemeinde Thierschneck berechnet.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
§ 6
Als Anlage gilt der Stellenplan.
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2023 in Kraft.
Thierschneck, den 01. Juni 2023
gez. Meierl
Bürgermeisterin — - Siegel -
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Thierschneck unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.