Titel Logo
Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg
Ausgabe 6/2025
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung der 1 Änderungssatzung der Hauptsatzung der Gemeinde Hainichen

Die 1. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Gemeinde Hainichen wurde in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 6. Mai 2025 beschlossen und mit Schreiben der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt angezeigt.

Von dort wurde mit Schreiben vom 28. Mai 2025 die vorzeitige öffentliche Bekanntmachung nach § 21 Abs. 3 S. 3 ThürKO zugelassen.

Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht.

Hainichen, den 21. Juni 2025

gez. Graen

Bürgermeister

1. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Gemeinde Hainichen

Auf Grund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277,288) sowie der Hauptsatzung der Gemeinde Hainichen vom 13. November 2023 hat der Gemeinderat der Gemeinde Hainichen in der Sitzung am 6. Mai 2025 folgende 1. Änderungssatzung der Hauptsatzung beschlossen:

Artikel 1

In § 6 Abs. 2 wird nach Nr. h) die neue Nr. i) angefügt:

„i) Anordnung einer haushaltswirtschaftlichen Sperre. Der Gemeinderat ist unverzüglich über die Anordnung einer solchen Sperre zu informieren.“

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Hainichen, den 21. Juni 2025

gez. Graen

Bürgermeister

Ausfertigungsvermerk:

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Hainichen unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.