Auf Grund des § 55 Thüringer Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 291) und des § 19 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt durch Gesetze vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Gemeinderat der Gemeinde Löberschütz in seiner Sitzung am 25. März 2025 folgende Wasserwehrsatzung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Wasserwehrsatzung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Löberschütz.
(2) Die Gemeinde Löberschütz richtet einen Wasserwehrdienst ein, soweit dies im öffentlichen Interesse ist. Die Wasserwehr umfasst die erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen zur Abwehr von Wassergefahren durch Hochwasser, Eisgang oder andere Ereignisse.
(3) Maßnahmen der Wasserwehr sind geboten, wenn eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.
§ 2
Aufgaben des Wasserwehrdienstes
(1) Die Gemeinde Löberschütz trifft zur Abwehr von Gefahren durch Hochwasser und Eisgang die erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen (Wasserwehrdienst). Sie beschafft die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände und technische Mittel und hält diese (insbesondere ein Hochwassermateriallager) bereit, klärt die Bevölkerung über Hochwassergefahren auf und warnt entsprechend dem Alarm- und Einsatzplan der Gemeinde Löberschütz bei Hochwasser und Starkniederschlägen. Zur Abwehr von Wassergefahren obliegen dem Wasserwehrdienst folgende Aufgaben im Einzelnen:
| a) | Beobachtung der Wasserstandsentwicklung und Eisführung sowie Beurteilung dieser im Hinblick auf die Bedrohung der Bevölkerung, deren Hab und Gut, Gewerbeflächen und der Verkehrswege, |
| b) | Warnung betroffener Personen (z. B. Bevölkerung, Gewerbebetriebe, Industrie) bei Hochwasser- und Eisgefahren, |
| c) | Kontrolle der Situation an wasserwirtschaftlichen Anlagen, |
| d) | Beobachtung gefährdeter Objekte (z. B. Deiche, Brücken, Durchlässe), |
| e) | Bei Verschärfung der Lage Einrichten von Wachdiensten, |
| f) | Bekämpfung bestehender Auswirkungen durch Hochwasser oder Eisgang, |
| g) | Sicherung von Schadstellen an Deichen, Brücken und Durchlässen u. a. Objekten, |
| h) | Übung der Alarmierungswege und der Abwehrmaßnahmen zur praktischen Überprüfung der Alarm- und Einsatzplanungen, |
| i) | Anleitung zur Selbsthilfe der Bevölkerung. |
Die Gemeinde Löberschütz stellt einen Organisationsplan der Kräfte der Wasserwehr auf, der mindestens folgende Angaben enthält:
| a) | die Beschreibung und Bezeichnung der gefährdeten Flussabschnitte sowie der Anlagen an den Gewässern, |
| b) | den Leiter der Wasserwehr, seinen Stellvertreter und die zugeteilten Kräfte sowie deren Erreichbarkeit, |
| c) | die Art der Alarmierung, |
| d) | den Sammlungsort, |
| e) | die Ablösung und Versorgung, |
| f) | die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel, |
| g) | das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel, |
| h) | die Art und Weise der Nachrichtenübermittlung. |
Der Organisationsplan ist ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. Die Gemeinde Löberschütz schreibt den Organisationsplan, soweit notwendig, jährlich oder aus konkretem Anlass fort.
(2) Für die Alarmierung und den Einsatz des Wasserwehrdienstes stellt die Gemeinde Löberschütz auf der Grundlage des Organisationsplanes der Kräfte der Wasserwehr einen Hochwasseralarm- und Einsatzplan auf, der mindestens folgende Angaben enthält:
| a) | die Bezeichnung der Gefährdungsabschnitte und die zu kontrollierenden Bauwerke, |
| b) | die zu erwartenden Auswirkungen, |
| c) | die einzuleitenden Maßnahmen, |
| d) | Lagerort und Bestand der Hochwasserbekämpfungsmittel, |
| e) | die zu alarmierenden Personen und die Sammlungsorte. |
Die Gemeinde Löberschütz schreibt den Hochwasseralarm- und Einsatzplan, soweit notwendig, jährlich oder aus konkretem Anlass fort. Die Fortschreibung ist den im Organisationsplan genannten Personen bekannt zu geben.
(4) Für die in der Thüringer Verordnung zur Einrichtung des Warn- und Alarmdienstes zum Schutz vor Wassergefahren (ThürWAWassVO) vom 01.04.1997 (GVBl. S. 166) genannten Gewässer sind bei Erreichen der Richtwasserstände für die Auslösung von Hochwasser-Alarmstufen an den Hochwassermeldepegeln gemäß Hochwassermeldeordnung (HWMO) vom 07.07.2004 (ThürStAnz Nr. 35/2004, S. 2109-2134), spätestens jedoch nach Ausrufung durch die zuständige Behörde folgende Maßnahmen und Handlungen in der Gemeinde Löberschütz erforderlich:
| a) | Meldebeginn | |
| Meldedienst (Pegel Gleise - Ortsmitte 0,80 m) | |
| - | Ständige Analyse der meteorologischen und hydrologischen Lage und Beurteilung der Entwicklungstendenzen, |
| - | Überprüfung der Alarmierungsunterlagen, der Informations- und Meldewege sowie der technischen Einsatzbereitschaft. |
| b) | Alarmstufe I | |
| Kontrolldienst (Pegel Gleise - Ortsmitte 1,00 m) und zusätzlich zu Maßnahmen bei Alarmstufe I | |
| - | Tägliche periodische Kontrolle der Gewässer, Hochwasserschutzanlagen, gefährdeter Bauwerke und Ausuferungsgebiete einschließlich Weiterleitung der gewonnenen Informationen über Gefährdungen, |
| - | Herstellung der Arbeitsbereitschaft und Überprüfung der Einsatzbereitschaft, |
| - | Alarmierung der zusätzlichen Einsatzkräfte, |
| - | Durchführung von ersten Hochwasserabwehrmaßnahmen und Beseitigung von Abflusshindernissen. |
| c) | Alarmstufe II | |
| Wachdienst (Pegel Gleise - Ortsmitte 1,20 m) und zusätzlich zu Maßnahmen bei Alarmstufe II | |
| - | Vorbereitung der aktiven Hochwasserbekämpfung durch ständigen Wachdienst, |
| - | vorbeugende Sicherungsmaßnahmen an Gefahrenstellen und Beseitigung örtlicher Gefährdungen und Schäden, |
| - | Einrichtung von Einsatzstäben an Schwerpunkten der Hochwasserabwehr und Schaffung spezieller Nachrichtenverbindungen, |
| - | Auslagerung von Hochwasserschutzmaterialien an bekannte Gefahrenstellen, |
| - | Anforderung, Vorbereitung und Bereitstellung weiterer Kräfte und Mitarbeiter zur aktiven Hochwasserabwehr. |
| d) | Alarmstufe III | |
| Hochwasserabwehr (Pegel Gleise - Ortsmitte 1,40 m) und zusätzlich zu Maßnahmen bei Alarmstufe III | |
| - | Aktive Bekämpfung bestehender Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern und Leistungen sowie für bedeutende Sachwerte, |
| - | Beseitigung von Schäden. |
Für sonstige Hochwasser gefährdete Gewässer im Gemeindegebiet kann die Gemeinde Löberschütz Hilfspegel betreiben und eigene Richtwasserstände festlegen. Die genannten Maßnahmen und Handlungen gelten für diese Gewässer entsprechend.
§ 3
Zuständigkeit
(1) Für den Wasserwehrdienst im Gemeindegebiet ist der Bürgermeister zuständig. Er ist Leiter des Wasserwehrdienstes und ruft den Einsatzfall aus. Er kann diese Aufgabe auf einen persönlich und fachlich geeigneten Dritten übertragen. Über eingeleitete Maßnahmen werden die zuständigen Stellen umgehend informiert.
(2) Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Gemeinde am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Bürgermeisters die Maßnahmen des Wasserwehrdienstes am Einsatzort. Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Entscheidungen über die Einsatzmaßnahmen am Gefahren- oder Einsatzort. Über eingeleitete Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind die zuständigen Stellen zu informieren.
§ 4
Verfahren zur Aufstellung des Wasserwehrdienstes
(1) Der Leiter des Wasserwehrdienstes kann zu Maßnahmen der Wasserwehr heranziehen:
| 1. | die Wasserwehr der Gemeinde Löberschütz |
| 2. | die Einwohner im Rahmen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten, |
| 3. | die Grundstücksbesitzer und Gewerbetreibenden. |
Bei der Auswahl der in Absatz 1 Nr. 3 und 4 genannten Personen orientiert er sich an der zur Gefahrenabwehr voraussichtlich benötigten Personalstärke des Wasserwehrdienstes in Abhängigkeit der vorhandenen und zu erwartenden Schadensbilder, unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der heranzuziehenden Einwohner, Grundstücksbesitzer und Gewebetreibenden. Die vom Hochwasser direkt Betroffenen sollen vorrangig herangezogen werden. Die Herangezogenen bilden den Wasserwehrdienst. Die zur Dienstleistung im Wasserwehrdienst heranzuziehenden Personen nach den Nr. 3 und 4 sollen einen Heranziehungsbescheid des Bürgermeisters mit folgendem Inhalt erhalten:
| - | Beginn und Ende der Dienstpflicht, |
| - | Art der Dienstpflicht (Arbeitsleistung oder Bereitstellung bestimmter technischer Hilfsmittel), |
| - | Sammlungsort im Falle der Alarmierung sowie |
| - | die während des Wasserwehrdienstes zu beobachtenden Pflichten. |
Von einem schriftlichen Heranziehungsbescheid kann abgesehen werden, wenn schriftliche Benachrichtigungen die rechtzeitige Ergreifung von Abwehrmaßnahmen verhindern oder verzögern würden. Der Heranziehungsbescheid ist in diesen Fällen im Nachgang auszureichen. Die Hilfe kann nur verweigern, wer durch sie eine erhebliche Gefahr befürchtet oder andere höherrangige Pflichten verletzen müsste.
(2) Handlungen der nach Abs. 1 zu Maßnahmen der Wasserwehr Herangezogenen oder von Personen, die mit schriftlichem Einverständnis der Gemeinde Löberschütz unaufgefordert Hilfe leisten, werden der Gemeinde Löberschütz zugerechnet. Die Hilfe leistenden Personen unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Einsatzes der Weisungsbefugnis des Leiters der Wasserwehr oder einer von ihm beauftragten Person.
(3) Alle Kräfte nach Abs. 1 Nr. 1 und 2, die im Einzelfall Aufgaben der Wasserwehr wahrnehmen, nehmen, soweit erforderlich, an Fortbildungsmaßnahmen und an Übungen teil.
(4) Die gemäß Abs. 1 Nr. 3 und 4 herangezogenen Personen und Gewerbetreibenden können auf Anordnung des Einsatzleiters zusätzlich zu ihrer Mitarbeit verpflichtet werden, dringend benötigte Geräte, Maschinen, bauliche Anlagen oder weitere Einrichtungen sowie sonstige Sach- und Werkleistungen, insbesondere Treibstoffe, zur Verfügung zu stellen. Eine Stellvertretung ist zulässig.
(5) Für Schäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen, die durch Maßnahmen des Wasserwehrdienstes verursacht wurden, leistet die Gemeinde Löberschütz eine angemessene Entschädigung, soweit der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz erlangen vermag. Für Entschädigungen findet das Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz in der jeweiligen gültigen Fassung Anwendung. Die Gemeinde Löberschütz haftet nicht, soweit der Schaden durch Maßnahmen verursacht worden ist, die zum Schutz der Person, der Hausgenossen oder des Vermögens der Geschädigten getroffen worden sind. Ein entgangener Gewinn wird nicht ersetzt.
(6) Die Vollstreckung der Heranziehung zu den Pflichten nach Absatz 4 richtet sich nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.
(7) Wer ein Hochwasserereignis bemerkt, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, ist verpflichtet, unverzüglich unter der Telefonnummer 112 die Zentrale Leitstelle Jena zu benachrichtigen.
§ 5
Betretungsverbote bei Hochwasser
(1) Es ist untersagt, die von der Gemeinde Löberschütz eingerichtete Wasserwehr bei der Vorbereitung und Durchführung der erforderlichen Gefahrenabwehrmaßnahmen im Hochwasserfall zu stören oder zu behindern, insbesondere durch:
| a) | das Betreten und Aufhalten in den überfluteten Bereichen der Gleise (ab einem Pegelstand am Pegel Gleise - Ortsmitte 1,20 m -> Alarmstufe II) und der anderen im Hoheitsgebiet der Gemeinde Löberschütz befindlichen Gewässer, |
| b) | das Betreten und Aufhalten auf ortsfesten und mobilen Hochwasserabwehreinrichtungen sowie Teilen davon an der Gleise (ab einem Pegelstand am Pegel Gleise - Ortsmitte 1,20 m -> Alarmstufe II) und der anderen im Hoheitsgebiet der Gemeinde Löberschütz befindlichen Gewässer, |
| c) | das Betreten und Aufhalten auf den über die Gleise (ab einem Pegelstand am Pegel Gleise - Ortsmitte 1,40 m -> Alarmstufe III) und der anderen im Hoheitsgebiet der Gemeinde Löberschütz befindlichen Gewässer führenden gesperrten Brücken. |
Über Ausnahmen hiervon im Einzelfall entscheidet der Bürgermeister oder eine von ihm beauftragte Person. Die Anordnung eines Platzverweises oder die Sperrung und Räumung des Katastrophen- oder Einsatzgebietes durch die zuständige Untere Katastrophenschutzbehörde gemäß des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes bleibt hiervon unberührt.
(2) Ausgenommen von den Verboten des Abs. 1 sind Rettungs- und Einsatzkräfte sowie die Wasserwehr gemäß § 4 dieser Satzung, einschließlich ihrer freiwilligen Helfer im Rahmen der Gefahrenabwehr, wenn und soweit das Betreten und Aufhalten zum Zweck der Hochwasserabwehr erforderlich ist.
§ 6
Weiterleitung von Hochwassernachrichten
(1) Die Gemeinde Löberschütz gibt die eingehenden Hochwassernachrichten im betroffenen Stadtgebiet, insbesondere den Besitzern gefährdeter Grundstücke, Gebäude und Anlagen, den Betreibern von Baustellen und Einrichtungen, die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig sind, unverzüglich in geeigneter Weise bekannt.
(2) Für die Weiterleitung der Hochwassernachrichten stellt die Gemeinde Löberschütz einen Verteilerplan auf. Dieser wird mit dem zuständigen Landratsamt abgestimmt und regelmäßig oder auf Veranlassung fortgeschrieben.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt:
| a) | wer vorsätzlich oder fahrlässig, trotz Heranziehung nach § 4 Abs. 1 der Verpflichtung nicht nachkommt; |
| b) | seiner Pflicht, nach § 4 Abs. 7 unverzüglich unter der Telefonnummer 112 die Zentrale Leitstelle Jena zu benachrichtigen, nicht nachkommt, |
| c) | entgegen § 5 Abs. 1 Buchstabe a) die überfluteten Bereiche der Gleise (ab einem Pegelstand am Pegel Gleise - Ortsmitte 1,20 m -> Alarmstufe II) und der anderen im Hoheitsgebiet der Gemeinde Löberschütz befindlichen Gewässer betritt oder sich in diesen Bereichen aufhält, |
| d) | entgegen § 5 Abs. 1 Buchstabe b) ortsfeste oder mobile Hochwasserabwehr-einrichtungen sowie Teile davon an der Gleise (ab einem Pegelstand am Pegel Gleise - Ortsmitte 1,20 m -> Alarmstufe II) und der anderen im Hoheitsgebiet der Gemeinde Löberschütz befindlichen Gewässer, betritt oder sich auf diesen aufhält, |
| e) | entgegen § 5 Abs. 1 Buchstabe c) die über die Gleise (ab einem Pegelstand am Pegel Gleise - Ortsmitte 1,40 m -> Alarmstufe III) und der anderen im Hoheitsgebiet der Gemeinde Löberschütz befindlichen Gewässer führenden gesperrten Brücken betritt oder sich auf diesen aufhält. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 5.000,00 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten ist die Gemeinde Löberschütz.
§ 8
Datenschutz
Für die Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten im Vollzug dieser Satzung gilt die EU-Datenschutz-Grundverordnung und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Thüringen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 9
Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechter.
§ 10
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Löberschütz, den 28. Mai 2025
A. Matz — - Siegel -
Bürgermeister
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Löberschütz unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.