Die Haushaltssatzung der Gemeinde Großlöbichau wurde in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 09.04.2025 beschlossen und mit Schreiben vom 30.04.2025 der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt angezeigt. Von dort wurde mit Schreiben vom 03.06.2025 die öffentliche Bekanntmachung vor Ablauf eines Monats, nach Eingang der Eingangsbestätigung, zugelassen. Der Haushalt wird hiermit bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung, nebst Anlagen, liegt im Rathaus Camburg in der Kämmerei, der VG Dornburg-Camburg, während der Öffnungszeiten, bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung, zu jedermanns Einsicht, öffentlich aus. Um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten.
Großlöbichau, den 21.06.2025
gez. Isserstedt-Theilig
Bürgermeisterin
Aufgrund des § 55 der Thüringer Kommunalordnung erläßt die Gemeinde Großlöbichau folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit festgesetzt; er schließt
| im Verwaltungshaushalt | ||
| in den Einnahmen und Ausgaben mit | — 1.934.752 € |
| und im Vermögenshaushalt | ||
| in den Einnahmen und Ausgaben mit | — 626.350 € |
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf
— 400.000 €
festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) der Gemeindesteuern wurden in der Hebesatz-Satzung der Gemeinde Großlöbichau festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf
— 322.400 €
festgesetzt.
§ 6
Als Anlage gilt der Stellenplan.
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2025 in Kraft.
Großlöbichau, den 21.06.2025
gez. Isserstedt-Theilig
Bürgermeisterin
Ausfertigungsvermerk:
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Großlöbichau unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.