Die Haushaltssatzung der Stadt Dornburg-Camburg wurde in der öffentlichen Stadtratssitzung am 17.03.2026 beschlossen und mit Schreiben vom 19.03.2026 der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt angezeigt.
Von dort wurde mit Schreiben vom 27.04.2026 die öffentliche Bekanntmachung zugelassen.
Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht. Gemäß § 57 Absatz 3 Satz 3 der ThürKO liegt der Haushaltsplan in der Zeit vom 22.06.2026 bis 06.07.2026 in der Kämmerei der VG-Dornburg-Camburg, Rathausstraße 1, 07774 Dornburg-Camburg öffentlich aus und wird bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres nach § 80 Absatz 3 Satz 1 ThürKO in der Kämmerei der VG Dornburg-Camburg zur Einsichtnahme zur Verfügung gehalten.
Dornburg-Camburg, den 20.06.2026
gez. Tischendorf
Bürgermeister
Aufgrund des § 55 der Thüringer Kommunalordnung erläßt die Stadt Dornburg-Camburg folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit festgesetzt; er schließt
| im Verwaltungshaushalt | |
| in den Einnahmen |
| und Ausgaben mit 11.381.229 € |
| und im Vermögenshaushalt | |
| in den Einnahmen |
| und Ausgaben mit 2.720.310 € |
ab.
§ 2
Der Gesamtbetrag für Umschuldungen von Krediten wird auf
0,00 €
festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) der Gemeindesteuern sind in der Hebesatzsatzung der Stadt Dornburg-Camburg festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf
1.896.000 € festgesetzt.
§ 6
Der Stellenplan wird für das Haushaltsjahr 2026 als verbindlich erklärt.
Nachrichtlich: Eine Kreditaufnahme mit Kapitaldienstfinanzierung nach dem ThürKIPG in Höhe von 800.141,00 € ist vorgesehen.
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1.Januar 2026 in Kraft.
Dornburg-Camburg, den 20.06.2026
Im Original gezeichnet und gesiegelt
Tischendorf
Bürgermeister
Ausfertigungsvermerk:
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Dornburg-Camburg, unter der Angabe der Gründe, schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.