Die Hebesatz-Satzung der Gemeinde Jenalöbnitz wurde in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 13.05.2026 beschlossen und mit Schreiben vom 29.05.2026 der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt angezeigt.
Von dort wurde mit Schreiben vom 03.06.2026 die öffentliche Bekanntmachung vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Eingangsbestätigung zugelassen.
Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht.
Jenalöbnitz, den 20.06.2026
gez. Deppner
Bürgermeister
Auf der Grundlage der §§ 2,18,19 und 54 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22, 47) in Verbindung mit § 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), in Verbindung mit § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I, S. 965), zuletzt geändert Gesetz vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) und § 16 Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt durch Gesetz vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69), in Verbindung mit dem Thüringer Gesetz zur Anpassung der Grundsteuerreform (ThürGAnGrStR) vom 19.11.2025 hat der Gemeinderat der Gemeinde Jenalöbnitz in der Sitzung am 13.05.2026 folgende Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) beschlossen:
§ 1
Hebesätze
Die Hebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer werden für die Gemeinde Jenalöbnitz wie folgt festgesetzt:
| (1) | Grundsteuer | |
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe 271 v.H. (Grundsteuer A) |
| b) | für die Grundstücke 497 v.H. |
|
| (Grundsteuer B) |
| (2.) | Gewerbesteuer 395 v.H. | |
§ 2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2027 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) der Gemeinde Jenalöbnitz vom 21.12.2024 außer Kraft.
Jenalöbnitz, den 20.06.2026
Im Original gezeichnet und gesiegelt
Deppner
Bürgermeister
Ausfertigungsvermerk:
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Jenalöbnitz unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.