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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg
Ausgabe 6/2026
Amtlicher Teil
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Hinweis zur Leinenpflicht und zur Beseitigung von Hundekot im öffentlichen Bereich

In den vergangenen Wochen und Monaten wurde vermehrt festgestellt, dass einzelne Hundehalter ihre Hunde im öffentlichen Bereich ohne die vorgeschriebene Leine führen. Ebenso häufen sich Fälle, in denen die Hinterlassenschaften von Hunden nicht durch die verantwortlichen Tierhalter oder die mit dem Ausführen des Hundes beauftragten Personen beseitigt werden.

Die Ordnungsbehörde weist daher ausdrücklich darauf hin, dass im innerörtlichen, gesamten öffentlichen Bereich des Gebietes der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg eine Leinenpflicht für Hunde besteht. Darüber hinaus sind Hundehalter sowie sonstige Aufsichtspersonen verpflichtet, die von ihren Tieren verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

Diese Regelungen sind eindeutig in der ordnungsbehördlichen Verordnung der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg festgelegt. Nach § 13 Abs. 5 sind Hunde im öffentlichen Bereich an der Leine zu führen und nach § 13 Abs. 9 besteht die Verpflichtung zur unverzüglichen Entfernung von Tierkot im öffentlichen Bereich.

Verstöße gegen diese Vorschriften sind weder gestattet noch in irgendeiner Form geduldet werden. Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Wir appellieren an alle Hundehalterinnen und Hundehalter, ihrer Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit nachzukommen. Die Einhaltung der geltenden Vorschriften dient der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, dem Schutz anderer Personen sowie der Sauberkeit und Attraktivität unserer Stadt und Gemeinden.

Die Ordnungsbehörde weist ferner darauf hin, dass festgestellte Verstöße durch eigene Kontrollen sowie durch Hinweise aus der Bevölkerung verfolgt werden können. Zur Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten behalten wir uns vor, im Einzelfall vorhandenes Bild- oder Videomaterial von Zeuginnen und Zeugen anzufordern und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen als Beweismittel heranzuziehen.

Mit freundlichen Grüßen

Das Ordnungsamt