1. Zeit und Ort der Auslegung
Für die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft „Dornburg-Camburg“,
| Dornburg-Camburg | Löberschütz |
| Frauenprießnitz | Neuengönna |
| Golmsdorf | Tautenburg |
| Großlöbichau | Thierschneck |
| Hainichen Wichmar |
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| Jenalöbnitz | Zimmern |
| Lehesten |
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liegt das jeweilige Wählerverzeichnis für die zur Thüringer Landtagswahl am 01. September 2024 in der Zeit vom 12. August 2024 bis 16. August 2024 während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltungsgemeinschaft „Dornburg-Camburg“,
| Einwohnermeldeamt, Rathausstraße 1, 07774 Dornburg-Camburg | |
| Montag | 8.30 Uhr-12.00 Uhr und 13.30 Uhr-15.30 Uhr |
| Dienstag | 8.30 Uhr-12.00 Uhr und 13.30 Uhr-15.30 Uhr |
| Donnerstag | 8.30 Uhr-12.00 Uhr und 13.30 Uhr-18.00 Uhr |
| Freitag | 8.30 Uhr-12.00 Uhr |
zu jedermanns Einsicht aus.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Auf Verlangen des Wahlberechtigten wird im Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist das Geburtsdatum unkenntlich gemacht.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis
Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist, spätestens am 16. August 2024, Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben. Einwendungen können darauf gerichtet sein, eine neue Eintragung vorzunehmen oder eine vorhandene Eintragung zu streichen oder zu berichtigen.
Die Einwendungen müssen bei der Verwaltungsgemeinschaft „Dornburg-Camburg“, Einwohnermeldebehörde, Rathausstraße 1, 07774 Dornburg-Camburg schriftlich erhoben oder zur Niederschrift erklärt werden; die vorgetragenen Gründe sind glaubhaft zu machen. Nach Ablauf der Auslegungsfrist sind Einwendungen nicht mehr zulässig.
3. Wahlbenachrichtigung
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 11. August 2024 eine Wahlbenachrichtigungskarte.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss rechtzeitig Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wahlschein
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 36, Saale-Holzland-Kreis II, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
| 5.1. | ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, | |
| 5.2. | ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, | |
| a) | wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 16 Abs. 1 der Thüringer Landeswahlordnung (bis zum 11. August 2024 ) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 19 Abs. 2 des Thüringer Landeswahlgesetzes (bis zum 16. August 2024) versäumt hat, |
| b) | wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 16 Abs. 1 der Thüringer Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 19 Abs. 2 des Thüringer Landeswahlgesetzes entstanden ist. |
| c) | wenn sein Wahlrecht aufgrund einer erhobenen Einwendung festgestellt wurde und dies der Verwaltungsgemeinschaft erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bekannt wird. |
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 30. August 2024 um 18:00 Uhr, bei der Verwaltungsgemeinschaft „Dornburg-Camburg“ Einwohnermeldebehörde, Rathausstraße 1, 07774 Dornburg-Camburg mündlich oder schriftlich beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 4.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Briefwahlunterlagen
Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich
| - | einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, |
| - | einen amtlichen Wahlumschlag, |
| - | einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und |
| - | ein Merkblatt für die Briefwahl. |
Der Wahlberechtigte kann die Briefwahlunterlagen nachträglich bis spätestens am Wahltag, 15:00 Uhr, anfordern. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel, dem Wahlumschlag und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post AG als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Dornburg-Camburg, den 20.06.2024
gez. Krumbholz
Gemeinschaftsvorsitzender