Bekanntmachung:
Der Stadtrat der Stadt Dornburg-Camburg hat in seiner Sitzung am 08. April 2025 Mit Beschluss-Nr. 20/054/2025 die Gebührenordnung für die allgemeine Nutzung von kommunalen Einrichtungen der Stadt Dornburg-Camburg beschlossen.
Die o.g. Ordnung der Stadt-Dornburg-Camburg wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Dornburg-Camburg, 19. Juli 2025
gez. Tischendorf
Bürgermeister
§ 1
Geltungsbereich
| (1) | Die Stadt Dornburg-Camburg stellt die folgenden öffentlichen Einrichtungen der allgemeinen Nutzung zur Verfügung: |
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| Rathaus Camburg (Saalebene und /oder Rathausgarten), Feuerwehrgerätehaus Camburg (Versammlungsraum inkl. Nebenanlage), Feuerwehrgerätehaus Dorndorf-Steudnitz (Versammlungsraum inkl. Nebenanlage), Burg Camburg, Dorfgemeinschaftshaus Wonnitz/Zöthen, Dorfgemeinschaftshaus Tümpling, Turnhalle Dornburg, Rathaus Dornburg. |
| (2) | Die im Mietvertrag näher bestimmten Räume des Gebäudes werden der Mietpartei zu dem dort genannten und vereinbarten Zweck und für die vereinbarte Zeit überlassen. |
| (3) | Sollte vom Mietverhältnis ein Schaden am Ansehen der Stadt Dornburg-Camburg oder am Mietobjekt in Aussicht stehen, kann vom Mietvertrag abgesehen werden. Die endgültige Entscheidung über den Abschluss eines Mietvertrages trifft der Bürgermeister. |
§ 2
Zustand und Nutzung des Vertragsgegenstandes
| (1) | Der Vertragsgegenstand wird in dem bestehenden, der Mietpartei bekannten Zustand überlassen. Er gilt als ordnungsgemäß übergeben, wenn die Mietpartei Mängel nicht unverzüglich bei der Übergabe geltend macht. |
| (2) | Der Vertragsgegenstand darf von der Mietpartei nur zu dem im Mietvertrag genannten Zweck genutzt werden. Die Überlassung an Dritte ist nur mit Zustimmung der Stadt Dornburg-Camburg zulässig. |
| (3) | Das Rauchen in den Räumen der Stadt Dornburg-Camburg ist grundsätzlich nicht gestattet. Zu den Veranstaltungen dürfen keine Tiere mitgebracht werden. |
| (4) | Den Vertretenden Personen der Stadt Dornburg-Camburg ist auf Verlangen jederzeit Zutritt zu den Veranstaltungen zu gewähren. Ihren Weisungen ist Folge zu leisten. |
§ 3
Gebühren
| (1) | Für die Nutzung der kommunalen Einrichtungen werden Benutzungsgebühren gemäß Anlage 1 erhoben. |
| (2) | Gebühren, die aufgrund von Gesetzen und anderer auch gemeindlicher Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben hiervon unberührt. |
§ 4
Gebührenbefreiung
| (1) | Befreit von der Entrichtung von Benutzungsgebühren sind alle gemeinnützigen Vereine der Stadt Dornburg - Camburg zu internen Zwecken (z.B. Mitgliederversammlungen oder Vorstandssitzungen). Nebenkosten sind grundsätzlich durch den Nutzer zu tragen |
| (2) | Weitere Gebührenbefreiungen können durch den Bürgermeister auf Antrag gewährt werden, wenn die Nutzung bzw. Leistung auf die Förderung des Allgemeinwohls ausgerichtet ist. |
| (3) | Befreiungen und Ermäßigungen, die auf besonderen gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleiben unberührt. |
§ 5
Gebührenbemessung
| (1) | Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Kostenverzeichnis gemäß der Anlage (Anlage 1) zur Benutzungsgebührenordnung. |
| (2) | Der Kurzzeitmietvertrag wird ausschließlich mittels Formular (Anlage 2) zwischen der Stadt Dornburg - Camburg und dem Mieter geschlossen. |
| (3) | Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht sowie die Einhaltung dieser, obliegen für die Zeit der Nutzung dem Nutzer. Für Schäden des Nutzers oder beteiligten Dritter, die aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch diese entstehen, ist die Haftung durch die Stadt Dornburg-Camburg ausgeschlossen. |
| (4) | Schäden an Gebäuden oder Einrichtungen die durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit entstehen, hat der Nutzer zu ersetzen. |
§ 6
Benutzungsordnung
| (1) | Die Nutzer der öffentlichen Einrichtungen haben sich hier so zu bewegen und zu verhalten, dass das Allgemeingut keinen Schaden nimmt. |
| (2) | Die Einrichtungen sind in einem ordentlichen und gereinigten Zustand zu übergeben. Abfall und Müll ist grundsätzlich eigenständig zu entsorgen. |
| (3) | Für die Einhaltung von Arbeitsschutz- und Brandschutzbestimmungen sind alle Nutzer selbst verantwortlich |
§ 7
Inkrafttreten
(1) | Diese Gebührenordnung tritt zum 01.05.2025 in Kraft. |
Dornburg-Camburg, den 19. Juli 2025
gez. Tischendorf
Bürgermeister
Anlage 1 Nutzungsgebühr
Veröffentlicht im Amtsblatt 05/2025, S. 7
Anlage 2
Kurzzeitmietvertrag