Bekanntmachung:
Der Stadtrat der Stadt Dornburg-Camburg hat in seiner Sitzung am 17. Juni 2025 mit Beschluss-Nr. 20/080/2025 die Entgeltordnung über die Erhebung von Entgelten für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft der Stadt Dornburg-Camburg beschlossen.
Die o.g. Ordnung der Stadt Dornburg-Camburg wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Dornburg-Camburg, 19. Juli 2025
gez. Tischendorf
Bürgermeister
§§ 22 bis 24 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. S. 2022) - zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 Nr. 361), der in §§ 2, 18 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung - Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), des § 2 Abs. 6 S. 2 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), der §§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 21 Abs. 1, 29, 30 Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch - Thüringer Kindergartengesetz (ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 202) sowie der Benutzungsordnung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Dornburg-Camburg hat der Stadtrat der Stadt Dornburg-Camburg in seiner Sitzung am 17. Juni 2025 die folgende Entgeltordnung beschlossen:
1. Geltungsbereich
Diese Entgeltordnung gilt für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Dornburg-Camburg:
2. Entgelterhebung
Die Stadt Dornburg-Camburg erhebt für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen ein Benutzungsentgelt (gemäß Anlage 2) und für die Verpflegung von Kindern in der Kindertageseinrichtung ein Verpflegungsentgelt (gemäß Anlage 1).
3. Schuldner des Benutzungsentgeltes
| (1) | Schuldner des Benutzungsentgeltes und des Verpflegungsentgelts sind die Personensorgeberechtigten der Kinder in Kindertageseinrichtungen. Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner. |
| (2) | Personensorgeberechtigte im Sinne dieser Entgeltordnung sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder Erziehungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. SGB VIII. |
4. Entstehen und Ende der Benutzungsentgeltschuld
| (1) | Die Benutzungsentgeltschuld für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen entsteht mit der Aufnahme des Kindes in eine der Kindertageseinrichtungen zu dem im Betreuungsvertrag festgesetzten Datum., sofern die Personensorge-berechtigten den Platz nicht rechtzeitig mindestens einen Monat vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes schriftlich gegenüber der Stadt wieder gekündigt haben und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung oder der Vertragskündigung des Platzes oder dem Beginn der Elternbeitragsfreiheit gemäß § 30 ThürKigaG. |
| (2) | Die Entgeltschuld für die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten beginnt mit der Anmeldung zur Verpflegung und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung von der Verpflegung oder dem Wirksamwerden der Abmeldung vom Besuch der jeweiligen Kindertageseinrichtung sowie im Falle der Vertragskündigung des Platzes. |
5. Fälligkeit und Zahlung des Benutzungsentgeltes
| (1) | Das Benutzungsentgelt ist grundsätzlich als Monatsbetrag zu entrichten. |
| (2) | Das Benutzungsentgelt ist auch zu entrichten, wenn die Einrichtung tageweise, z.B. zwischen Weihnachten und Neujahr oder an Brückentagen geschlossen bleibt. Dies gilt auch bei einer vorübergehenden Schließung oder einer Einschränkung des Betriebes der Kindertageseinrichtung, z.B. aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamtes nach § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), wegen höherer Gewalt oder Streik sowie im Falle einer geplanten Schließzeit der Einrichtung. |
| (3) | Das Benutzungsentgelt ist am 10. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Stadt Dornburg-Camburg zu entrichten. Die Zahlung erfolgt bargeldlos durch Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat. Rückbuchungen wegen nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten des Benutzungsentgeltschuldners. |
| (4) | Eine Zahlung des Benutzungsentgeltes direkt in der Kindertageseinrichtung ist sowohl bar als auch bargeldlos nicht zulässig. |
| (5) | Wird ein Kind während eines Monats in die Kindertageseinrichtung aufgenommen, so ist bei seiner Aufnahme bis zum 14. des Monats das volle Benutzungsentgelt für den Monat zu zahlen. Bei einer Aufnahme ab dem 15. des Monats ist die Hälfte des Benutzungsentgeltes zu zahlen. |
| (6) | Wenn ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Kindertageseinrichtung über einen Zeitraum von mindestens einem Monat nicht besuchen kann, wird das Benutzungsentgelt für diesen Zeitraum auf Antrag erstattet. Wird das Kind zu einer Kur geschickt, die weniger als einen Monat dauert, werden auf Antrag die Benutzungsgebühren i. H. v. 50 vom Hundert erstattet. Bei einer Abwesenheit für einen kürzeren Zeitraum bleibt die Höhe des Benutzungsentgeltes unberührt. |
6. Höhe, Zahlung und Fälligkeit des Verpflegungsentgelts
| (1) | Das Verpflegungsentgelt ergibt sich für eine Ganztagsverpflegung (Vor- und Nachbereitung des Essens sowie Getränke) gem. Anlage 1. Für ein Kind, das in der Regel halbtags die Kindertageseinrichtung besucht, wird das monatliche Verpflegungsentgelt auf 70 % reduziert. Frühstück und Vesper werden selbst mitgebracht. |
| (2) | Das Verpflegungsentgelt nach Abs. 1 wird - unabhängig von der Anwesenheit der Kinder - als Monatsvorauszahlung von den Personenberechtigten erhoben. Die Kosten des Mittagessens werden den Eltern direkt vom Caterer in Rechnung gestellt und durch diesen abgewickelt. |
| (3) | Das Verpflegungsentgelt ist jeweils zum 10. eines Monats für den Monat fällig und an die Stadt Dornburg-Camburg zu entrichten. Die Zahlung ist bargeldlos durch Überweisung oder per SEPA-Lastschrift vorzunehmen. Eine Zahlung des Verpflegungsentgelts direkt in der Kindertageseinrichtung ist sowohl bar als auch bargeldlos nicht zulässig. |
| (4) | Als anwesend gilt ein Kind dann, wenn es nicht spätestens 08:00 Uhr des jeweiligen bzw. ersten Abwesenheitstages in der Tageseinrichtung abgemeldet wurde. |
| (5) | Ermäßigungen oder Erlasse Verpflegungsentgeltes werden nicht gewährt. |
7. Elternbeitragsfreiheit
Für die Betreuung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen im Zeitraum der letzten vierundzwanzig Monate vor dessen regulärem Schuleintritt (jeweils erster Schultag für alle nach § 18 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz schulpflichtigen Kinder) wird kein Benutzungsentgelt erhoben. Für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen, welches nach § 18 Abs. 3 des Thüringer Schulgesetzes von der Schulpflicht zurückgestellt wurde, verlängert sich die Elternbeitragsfreiheit bis zum Tag vor dessen ersten Schultag. Sofern die Betreuung in dem Monat, in dem die Elternbeitragsfreiheit beginnt, keinen vollen Monat mehr umfasst, wird ein Benutzungsentgelt nur bis zum Tag vor Beginn der jeweiligen Elternbeitragsfreiheit geltend gemacht. Hierzu wird der jeweils zu zahlende Monatsbeitrag durch 30 Tage dividiert und mit der Anzahl der Tage im jeweiligen Monat vom 1. des Monats bis einschließlich des Tages vor Beginn der Elternbeitragsfreiheit multipliziert.
8. Höhe des Benutzungsentgeltes
| (1) | Es wird eine Staffelung des Benutzungsentgeltes vorgenommen, die sich nach dem Alter der Kinder und der Anzahl der gleichzeitig betreuten Kinder eines Familienhaushaltes in der jeweiligen Kindertagesstätte bemisst (siehe Anlage 2). | |
| (2) | Es erfolgt eine Unterteilung bemessen nach dem Betreuungsumfang. Die Betreuungszeiten werden zu folgenden Betreuungsumfängen angeboten | |
| 1. | bis zu 6 Stunden bis 12 Uhr (halbtags) |
| 2. | bis zu 9 Stunden (ganztags) |
| 3. | im Bedarfsfall auch täglich bis 10 Stunden (Sondervereinbarung). |
| Wird ein Kind nur halbtags betreut, verringert sich der Elternbeitrag, gem. Anlage 2, auf 70 %. Der Betreuungsumfang ist im Betreuungsvertrag zu vereinbaren. | |
| (3) | Das niedrigere Benutzungsentgelt für die nächsthöhere Altersklasse wird ab dem Monat erhoben, der auf den Monat folgt, in dem das Kind das neue Lebensjahr erreicht hat. | |
| (4) | Die Höhe des Benutzungsentgeltes pro Kind und Monat ergibt sich aus der Anlage 2. | |
| (5) | Wird für ein Kind die Möglichkeit der stundenweisen Betreuung vor dem regulären Aufnahmedatum wahrgenommen (Eingewöhnungszeit), ist ein Entgelt gem. Halbtagssatz (vergl. Anlage 2) zu zahlen. Die Eingewöhnungszeit beginnt 2 Wochen vor dem regulären Aufnahmedatum. | |
9. Ermittlung der monatlichen Gesamtschuld / Rechnungslegung
Die Stadt Dornburg-Camburg ermittelt das monatliche Benutzungsentgelt (Anlage 2) und das monatliche Verpflegungsentgelt (Anlage 1). Hierüber erfolgt eine Rechnungslegung an die Personensorgeberechtigten als Schuldner.
10. Säumnisse der Personensorgeberechtigten
Gemäß Punkt 13 Abs. 1 Nr. 3 der Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft der Stadt Dornburg-Camburg kann das Vertragsverhältnis für den Besuch der Kindertageseinrichtung beendet werden, wenn das Benutzungsentgelt und die Verpflegungspauschale für zwei aufeinanderfolgende Monate trotz schriftlicher Aufforderung (Mahnung) nicht entrichtet wurden.
11. Inkrafttreten
Die Entgeltordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft.
Dornburg-Camburg, 19. Juli 2025
gez. Tischendorf
Bürgermeister
Anlage 1
zu Punkt 6 der Entgeltordnung über die Erhebung von Entgelten für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Dornburg-Camburg
Höhe des Verpflegungsentgelts
Das Verpflegungsentgelt ergibt sich aus den Kosten, die mit der Verpflegung, Getränke, Vor- und Nachbereitung der Mahlzeiten verbunden sind. Für ein Kind, das in der Regel halbtags die Kindertageseinrichtung besucht, wird die monatliche Verpflegungspauschale auf 70 % reduziert.
| Verpflegungsentgelt | ganztags | halbtags | Kosten zur Bereitstellung des Mittagessens |
| Kosten für die Verpflegung pro Kind pro Monat | 33,70 € | 23,59 € | 8,42 € |
Anlage 2
zu Punkt 9 der Entgeltordnung über die Erhebung von Entgelten für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Dornburg-Camburg
Höhe des Benutzungsentgeltes
Die Höhe des monatlichen Benutzungsentgeltes für die Benutzung der Kindertageseinrichtung bei einem Betreuungsumfang bis 6 (halbtags), 9 h (ganztags) oder bis zu 10 h (gesonderte Vereinbarung) beträgt:
| Benutzungsentgelt | ganztags | halbtags | ||||||
| Altersgruppe | unter 1 Jahr | 1-3 Jahre | über 3 Jahre | unter 1 Jahr | 1-3 Jahre | über 3 Jahre | ||
| für das erste kindergeldberechtigte Kind in der Familie | 285 € | 245 € | 205 € | 200 € | 172 € | 144 € | ||
| für das zweite kindergeldberechtigte Kind in der Familie | 257 € | 221 € | 185 € | 180 € | 154 € | 129 € | ||
| für das dritte und jedes weitere kindergeldberechtigte Kind in der Familie | 205 € | 196 € | 164 € | 144 € | 137 € | 115 € | ||
| Benutzungsentgelt | 10 Stunden nach gesonderter Vereinbarung | |||||
| Altersgruppe | unter 1 Jahr | 1-3 Jahre | über 3 Jahre | |||
| für das erste kindergeldberechtigte Kind in der Familie | 316 € | 272 € | 228 € | |||
| für das kindergeldberechtigte zweite Kind in der Familie | 285 € | 245 € | 205 € | |||
| für das dritte und jedes weitere kindergeldberechtigte Kind in der Familie | 228 € | 218 € | 182 € | |||
Die Ermäßigung nach Anzahl der Kinder gilt immer für das jüngere Kind.