Titel Logo
Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg
Ausgabe 7/2025
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

bek_benutzungsordnung_kita_dornburg-camburg_01.08.2025.

Bekanntmachung:

Der Stadtrat der Stadt Dornburg-Camburg hat in seiner Sitzung am 17. Juni 2025 Mit Beschluss-Nr. 20/079/2025 die Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Dornburg-Camburg beschlossen.

Die o.g. Ordnung der Stadt Dornburg-Camburg wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Dornburg-Camburg, 19. Juli 2025

gez. Tischendorf

Bürgermeister

B e n u t z u n g s o r d n u n g

für die Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Dornburg-Camburg

Aufgrund der §§ 22 bis 24 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. S. 2022) - zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 Nr. 361), der §§ 2, 18 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung - Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch - Thüringer Kindergartengesetz (ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 202), des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) vom 10. Juli 2000 (BGBI S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (BGBI 2023 I Nr. 359) hat der Stadtrat der Stadt Dornburg-Camburg in seiner Sitzung vom 17. Juni 2025 die folgende Benutzungsordnung beschlossen:

1. Träger und Rechtsform

Die Kindertageseinrichtungen

-

„Sonnenschein“ im Ortsteil Camburg, Fritz-Reuter-Straße 12

-

„Saaletalzwerge“ im Ortsteil Dorndorf-Steudnitz, Unter dem Hospitale 18

werden von der Stadt Dornburg-Camburg als öffentliche Einrichtungen unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Ordnung entsteht ein privatrechtliches Benutzungsverhältnis.

2. Aufgaben und Grundsätze

(1)

Die Kindertageseinrichtungen haben einen familienergänzenden Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsauftrag. Die Aufgaben der Kindertageseinrichtung bestimmen sich nach den Vorschriften des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) und den einschlägigen Rechtsverordnungen, den Thüringer Bildungsplan bis 18 Jahren sowie der Konzeption der jeweiligen Kindertageseinrichtung. Die Kindertageseinrichtungen stellen die Versorgung (warme Mittagsmahlzeit) für die Kinder gem. Entgeltordnung Punkt 6 Abss. 1 und 2 bereit.

(2)

Die Rechte und Pflichten nach dieser Ordnung nehmen die Personensorgeberechtigten wahr. Personensorgeberechtigte im Sinne dieser Ordnung sind die jeweiligen Eltern bzw. Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder Erziehungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII.

(3)

Mit der Anmeldung und Aufnahme ihres Kindes in die Kindertageseinrichtung erkennen die Personensorgeberechtigten die Benutzungsregelungen dieser Ordnung an. Gleiches gilt auch für die Konzeptionen der jeweiligen Kindertageseinrichtung sowie die Hausordnungen der jeweiligen Kindertageseinrichtung.

3. Kreis der Berechtigten

(1)

Die Kindertageseinrichtungen stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Stadt Dornburg-Camburg ihren Wohnsitz (Hauptwohnsitz i. S. des Melderechts) haben, nach Maßgabe der verfügbaren Plätze offen. Kinder mit Wohnsitz in einer Gemeinde, die einen entsprechenden Vertrag mit der Stadt Dornburg-Camburg hat, sind hierbei in gleicher Weise berechtigt, wie Kinder mit Wohnsitz in der Stadt Dornburg-Camburg. Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung bedarf eines Betreuungsvertrages zwischen den Personensorgeberechtigten und der Stadt Dornburg-Camburg.

(2)

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Kinder, die ihren Wohnsitz in einer anderen Gemeinde haben, aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 ThürKigaG bzw. § 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) aufzunehmen, wenn verfügbare Kapazitäten vorhanden sind.

(3)

In den Kindertageseinrichtungen werden Kinder im Alter vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt betreut, wobei jedes Kind im Alter von einem Jahr einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung hat. In der Kindertageseinrichtung „Saaletalzwerge“ im Ortsteil Dorndorf-Steudnitz ist in Ausnahmefällen eine Aufnahme bereits ab vollendetem 3. Lebensmonat möglich.

(4)

Wenn die in der Betriebserlaubnis festgelegte Höchstbelegung der der jeweiligen Einrichtung erreicht ist, sind weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen oder alternativ in einer anderen Kindertageseinrichtung der Stadt Dornburg-Camburg möglich. Bei fehlenden Kapazitäten erfolgt die Aufnahme von Kindern in chronologischer Reihenfolge entsprechend dem Eingang der Anmeldung.

4. Öffnungszeiten / Schließzeiten / Betreuungsumfang

(1)

Die Kindertageseinrichtungen sind an Werktagen montags bis freitags von 6:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet. Die Neufestlegung der Öffnungszeiten einer Kindertageseinrichtung erfolgt nach Anhörung des Elternbeirates durch den Träger der Kindertageseinrichtung. Unabhängig von den Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen soll die tägliche Betreuungszeit 9 Stunden nicht überschreiten.

(2)

Die Personensorgeberechtigten haben die Möglichkeit, aus verschiedenen Betreuungsumfängen zu wählen. Das sind:

1.

täglich 6 Stunden bis 12 Uhr (halbtags),

2.

täglich bis 9 Stunden (ganztags),

3.

im Bedarfsfall auch täglich bis 10 Stunden (Sondervereinbarung).

Das zu entrichtende monatliche Benutzungsentgelt richtet sich nach dem Alter des Kindes und der Anzahl der betreuten kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und nach der Betreuungszeit (vgl. Anlage 2 der Entgeltordnung).

(3)

Wünschen die Personensorgeberechtigten eine Änderung des ursprünglichen gewählten Betreuungsumfangs, muss dies der Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung mindestens mit zwei Wochen Vorlauf jeweils zum 15. oder zum Letzten des Vormonats mitgeteilt werden, zu dem die Änderung eintreten soll.

(4)

Personensorgeberechtigte von Kindern, die in den folgenden Kindergartenjahren von der Zahlung der Elternbeiträge aufgrund der gesetzlich geregelten Elternbeitragsfreiheit befreit werden, haben bis 31. Januar des laufenden Jahres die Möglichkeit, den Betreuungsumfang für ihr Kind zu wählen oder zu ändern, der ab 1. März vor Beginn der Beitragsbefreiung bis zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses in der Kindertageseinrichtung gelten soll. Eine Reduzierung des Betreuungsumfangs ist grundsätzlich auch nach dem 1. März unter Einhaltung der Fristen nach Abs. 3 möglich. Eine Erhöhung des Betreuungsumfangs unter Einhaltung der Fristen nach Abs. 3 ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Hierzu sind der Stadt Dornburg-Camburg die Gründe für die Erhöhung des Betreuungsumfangs mit der Beantragung darzulegen.

(5)

Jedem Kind sind pro Jahr zusammenhängend mindestens 2 Wochen Erholungsurlaub zu ermöglichen.

(6)

Die Kindertageseinrichtungen werden an zwei Tagen pro Kalenderjahr für pädagogische Weiterbildungen des Fachpersonals geschlossen. Die Schließtage werden nach Anhörung des Elternbeirates bis zum 31. Oktober des Vorjahres bekannt gegeben.

(7)

Nach Anhörung des Elternbeirates und im Einvernehmen mit dem Bürgermeister der Stadt Dornburg-Camburg können für die Kindertageseinrichtung weitere Schließzeiten (z. B. an den Tagen zwischen Weihnachten und Neujahr, an Brückentagen, während der Sommerferien) festlegt werden. Die Schließzeiten der Kindertageseinrichtung werden rechtzeitig bis zum 31. Oktober des Vorjahres durch Aushang in der Kindertageseinrichtung bekanntgegeben.

(8)

Betriebsbedingte Schließzeiten oder verkürzte Öffnungszeiten, z.B. bei Baumaßnahmen, Havarien, Personalmangel, Streik etc., werden rechtzeitig bekannt gegeben.

5. Aufnahme / Anmeldung

(1)

Die Anmeldung kann frühestens mit der Geburt des Kindes bei der Stadt Dornburg-Camburg unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars erfolgen. Einen Monat vor Beginn der Betreuung ist ein Aufnahmegespräch durchzuführen. Kurzfristige Anmeldungen können in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Zuzug, berufliche Veränderung etc.) im Rahmen der zur Verfügung stehenden freien Plätze berücksichtigt werden. Besucht das Kind zum Zeitpunkt der Anmeldung eine andere Kindertageseinrichtung, haben die Personensorgeberechtigten zu bestätigen, dass das Betreuungsverhältnis für diese Einrichtung wirksam zum Zeitpunkt der gewünschten Aufnahme in die Kindertageseinrichtung gekündigt wurde.

(2)

Jedes Kind muss vor seiner Aufnahme in die Kindertageseinrichtung ärztlich oder amtsärztlich untersucht werden, was durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung zum Besuch einer Kindertageseinrichtung nachzuweisen ist. Die Bescheinigung soll auch Hinweise auf Unverträglichkeiten und Allergien enthalten. Darüber hinaus haben die Personensorgeberechtigten dem Träger den Nachweis zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen und nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Die ärztliche Bescheinigung und der Nachweis zur Impfberatung sollen zum Zeitpunkt der Vorlage in der Kindertageseinrichtung nicht älter als vier Wochen sein. Kinder, die an ansteckenden Krankheiten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) leiden, werden bis zur nachgewiesenen Genesung (ärztliche Unbedenklichkeits-bescheinigung) nicht in die Einrichtung aufgenommen. Im Zweifel entscheidet der Arzt.

(3)

Vor Beginn der Betreuung eines Kindes ab Vollendung des ersten Lebensjahres ist der Leitung der Kindertageseinrichtung nachzuweisen, dass ein ausreichender Impfschutz gegen Masern bzw. eine Immunität gegen Masern besteht oder das Kind aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann. Ein ausreichender Impfschutz besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres eine und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei dem betroffenen Kind durchgeführt wurden. Zum Nachweis des ausreichenden Impfschutzes bzw. der Immunität gegen Masern ist der Kindertageseinrichtung vorzulegen:

1.

eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei dem zu betreuenden Kind ein nach den Maßgaben von § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht,

2.

ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei dem zu betreuenden Kind eine Immunität gegen Masern vorliegt oder es aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann oder

3.

eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 33 Nr. 1 oder 2 IfSG darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.

(4)

Kinder aus anderen Gemeinden innerhalb Thüringens können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 ThürKigaG bei freien Kapazitäten aufgenommen werden. Die Personensorgeberechtigten sollen dies bei der Stadt Dornburg-Camburg sechs Monate vor der gewünschten Aufnahme unter Angabe der gewünschten Kindertageseinrichtung beantragen.

(5)

Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung erfolgt zu dem im Betreuungsvertrag festgesetzten Datum. Ab dem im Betreuungsvertrag festgesetzten Datum sind die Personensorgeberechtigten zur Zahlung des Benutzungsentgeltes nach Maßgabe der Entgeltordnung verpflichtet, es sei denn, sie haben den Platz rechtzeitig mindestens einen Monat vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes schriftlich gegenüber der Stadt Dornburg-Camburg wieder gekündigt. Die Personensorgeberechtigten sind auch dann zur Zahlung des Benutzungsentgeltes verpflichtet, wenn das Kind wegen Nichtvorlage eines Nachweises nach Absatz 3 gemäß § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG tatsächlich nicht in der Kindertageseinrichtung betreut werden darf.

(6)

Beabsichtigen die Personensorgeberechtigten mit ihren Kindern den Umzug in eine andere Stadt oder Gemeinde und soll das Kind auch weiterhin in der schon vor dem Umzug besuchten Kindertageseinrichtung betreut werden, ist dies der Stadt Dornburg-Camburg, ebenfalls in der Regel sechs Monate vor dem geplanten Umzug mitzuteilen.

6. Mitwirkungspflichten der Personensorgeberechtigten

(1)

Die Personensorgeberechtigten sorgen für einen regelmäßigen und kontinuierlichen Besuch der Kinder unter Beachtung der Öffnungszeiten der Einrichtung sowie des gewählten Betreuungsumfangs.

(2)

Jede Aufnahme beginnt mit einer individuellen Eingewöhnungszeit. Die Personensorgeberechtigten unterstützen die Eingewöhnung ihrer Kinder. Die hierzu mit der Einrichtung getroffenen Absprachen sind im Interesse der Kinder einzuhalten. Die Eingewöhnung beginnt zwei Wochen vor der regulären Aufnahme des Kindes. Die Kosten der Eingewöhnungszeit regelt die jeweils gültige Entgeltordnung.

(3)

Die Personensorgeberechtigten übergeben ihr Kind zu Beginn der Betreuungszeit dem pädagogischen Personal und holen es nach Beendigung der Betreuungszeit beim pädagogischen Personal der Einrichtung wieder ab. Die Aufsichtspflicht des pädagogischen Personals beginnt mit der persönlichen Übernahme des Kindes und endet mit der Übergabe des Kindes durch das Personal an die Personensorgeberechtigten oder abholberechtigten Personen.

(4)

Die Personensorgeberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Dem Fachpersonal fremde Personen, die berechtigt sind, ein Kind abzuholen, haben sich bei der Abholung auf Verlangen des Personals auszuweisen. Soll ein Kind den Heimweg allein antreten, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Personensorgeberechtigten gegenüber der Leitung der Kindertagesstätte. Die Erklärungen können jederzeit widerrufen bzw. geändert werden.

(5)

Bei Verdacht oder Auftreten einer ansteckenden Krankheit* im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Personensorgeberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Leitung bzw. das pädagogische Personal der Einrichtung verpflichtet. In diesen Fällen darf die Einrichtung erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.

(* Erläuterung: Ansteckende Krankheiten im Sinne des Handlungsleitfadens des Freistaates Thüringen in der jeweils gültigen Fassung)

(6)

Das Fehlen des Kindes wegen Krankheit oder aus anderem Grund ist unverzüglich der Leitung der Einrichtung bzw. dem Erzieherpersonal mitzuteilen. Die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit soll angegeben werden.

(7)

Die Personensorgeberechtigten informieren die Kindertageseinrichtung über alle wesentlichen Veränderungen, die die Personensorge oder die Gesundheit des Kindes betreffen.

(8)

Die Personensorgeberechtigten haben die Bestimmungen dieser Ordnung sowie der Entgeltordnung über die Erhebung von Entgelten für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Dornburg-Camburg einzuhalten und insbesondere die Benutzungs- und Verpflegungsentgelte regelmäßig und rechtzeitig zu entrichten.

(9)

Die Urlaubsplanung für den Sommerurlaub der Kinder ist bis 1. Mai des laufenden Kalenderjahres abzugeben.

7. Pflichten der Leitungen der Kindertageseinrichtungen

(1)

Die Leitungen der Kindertageseinrichtungen oder eine von ihr beauftragte Person übt das Hausrecht in der Kindertageseinrichtung aus.

(2)

Die Leitungen der Kindertageseinrichtungen oder eine von ihr beauftragte Person führt das Aufnahmegespräch mit den Personensorgeberechtigten und nimmt die Belehrung nach § 34 Abs. 5 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vor. Sie verlangt von den Personensorgeberechtigten von Kindern ab Vollendung des 1. Lebensjahres die Vorlage eines Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG. Treten die im IfSG genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Leitung verpflichtet, unverzüglich die im Gesetz vorgeschriebenen Meldungen und Vorkehrungen zu treffen. Weiterhin händigt die Leitung der Kindertageseinrichtung den Personensorgeberechtigten folgende Dokumente aus:

-

Betreuungsvertrag

-

Hausordnung

-

Merkblatt zum Umgang mit Lebensmitteln

-

Merkblatt zum Datenschutz

(3)

Die Leitungen der Einrichtungen geben den Personensorgeberechtigten der Kinder in Sprechstunden Gelegenheit zur Aussprache

(4)

Bei Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung ist die Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung verpflichtet, das zuständige Jugendamt zu informieren.

8. Elternbeirat

Die Personensorgeberechtigten der Kindertageseinrichtung haben das Recht, einen Elternbeirat zu bilden. Die Wahl des Elternbeirates erfolgt nach den Regelungen des § 12 Abs. 4 und 5 ThürKigaG. Die Stadt Dornburg-Camburg stellt die Beteiligungsrechte des Elternbeirates bei Entscheidungen nach § 12 Abs. 2 und 3 ThürKigaG sicher. Darüber hinaus erfolgt eine Einbeziehung des Elternbeirates entsprechend der Regelung des § 29 ThürKigaG im Falle einer geplanten Erhöhung der Benutzungs- oder Verpflegungsentgelte.

9. Hausordnung

Die Kindertagesstätten haben jeweils eine Hausordnung. Diese Hausordnung wird vom Elternbeirat in Zusammenarbeit mit der Leitung der Einrichtung im Einvernehmen mit dem Bürgermeister der Stadt Dornburg-Camburg aufgestellt. Die bestehende Hausordnung bleibt bis zu einer Änderung durch dieses Gremium bestehen.

10. Versicherungsschutz

(1)

Während der Betreuungszeit und für den direkten Hin- und Rückweg zur Kindertageseinrichtung sowie für gemeinsame Aktivitäten und Veranstaltungen außerhalb der Einrichtung (z. B. Ausflüge) einschließlich der hierfür notwendigen Hin- und Rückwege besteht Unfallversicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung.

(2)

Für die Kindertageseinrichtung besteht eine Haftpflichtversicherung. Für mitgebrachte persönliche Gegenstände wird keine Haftung übernommen. Persönliche Gegenstände sind von den Personensorgeberechtigten zu kennzeichnen.

(3)

Für Krankheiten und deren Folgen übernimmt die Stadt Dornburg-Camburg keine Haftung.

11. Benutzungsentgelt und Verpflegungsentgelte

Für die Benutzung der Einrichtung wird von den Personensorgeberechtigten der Kinder ein im Voraus zu zahlendes Benutzungsentgelt sowie das Verpflegungsentgelt für die Bereitstellung von Verpflegungsangeboten wird nach Maßgabe der jeweils gültigen Entgeltordnung zu dieser Ordnung erhoben. Die Festsetzung des Benutzungsentgeltes sowie des Verpflegungsentgelts erfolgt durch eine Zahlungsaufforderung in Form einer Rechnung.

12. Abmeldung

Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes. Eine Abmeldung ist nur zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats möglich. Sie ist zwei Wochen vorher der Leiterin der jeweiligen Einrichtung schriftlich mitzuteilen. Kinder, die in die Schule aufgenommen werden, gelten nach dem letzten möglichen Betreuungstag in der Kindertageseinrichtung als abgemeldet, es sei denn, sie werden bereits vorher fristgerecht zum Ende eines Monats abgemeldet.

13. Beendigung des Vertragsverhältnisses für den Besuch der Kindertageseinrichtung

(1)

Der Zugang zur kommunalen Kindertageseinrichtung kann insbesondere dann vorübergehend oder dauerhaft verwehrt werden, wenn

1.

die in dieser Ordnung geregelten Mitwirkungspflichten der Personensorgeberechtigten trotz schriftlicher Ermahnung wiederholt missachtet wurden,

2.

die Personensorgeberechtigten einer kontinuierlichen partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Personal der Einrichtung bei der Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes zuwiderhandeln,

3.

das Benutzungsentgelt und Verpflegungsentgelt für zwei aufeinander folgende Monate trotz schriftlicher Abmahnung nicht entrichtet wurde,

4.

es sich trotz Ausschöpfung der pädagogischen Möglichkeiten - unter Mitwirkung des Jugendamtes - der dem Kinde entsprechende Bedarf in der Kindertageseinrichtung nicht gewährleistet werden kann.

(2)

Vor der Entscheidung über eine mögliche Verwehrung des Besuches der Kindereinrichtung sind die Eltern anzuhören. Vor einem dauerhaften Ausschluss ist zu prüfen, ob ein zeitlich befristeter Ausschluss ausreichend ist, um die entsprechenden Mitwirkungs- oder Handlungspflichten zu erreichen.

(3)

Bei den in Absatz 1 getroffenen Entscheidungen ist das Jugendamt einzubeziehen.

(4)

Die beabsichtigte zeitlich befristete oder dauerhafte Verwehrung des Besuches der Kindereinrichtung ist den Personensorgeberechtigten in der Regel mit einer Frist von mindestens zwei Wochen bekanntzugeben. Ein Ausschluss erfolgt durch Kündigung oder zeitweiliges Aussetzen des Betreuungsvertrages. Im Falle der Kündigung gilt diese als Abmeldung. Bei einer zeiteiligen Aussetzung des Betreuungsvertrages ist die Dauer des Ausschlusses mitzuteilen.

(5)

Im Falle eines Betreuungsverbotes nach § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG oder im Falle des § 6 Abs. 5 besteht das Betreuungsverhältnis weiter, solange dieses nach den Regelungen dieser Ordnung nicht wirksam gekündigt wurde.

14. Gespeicherte Daten

(1)

Für die Bearbeitung des Aufnahmeantrags, die Erhebung von Benutzungsentgelten sowie für die gesetzlich vorgesehene Entwicklungsdokumentation werden die für die Aufgaben nach dem ThürKigaG, dieser Ordnung sowie der Entgeltenordnung zu dieser Ordnung erforderlichen personenbezogenen Daten des Kindes, der Personensorgeberechtigten sowie weiterer Kinder der Familie verarbeitet. Dies sind:

a)

Allgemeine Daten: Namen der Personensorgeberechtigten, des Kindes, anderer Geschwisterkinder, Geburtsdaten der Kinder, gewöhnlicher Aufenthalt/Wohnanschrift der Personensorgeberechtigten und des Kindes, Kontaktdaten (z. B. Telefonnummern, E-Mail-Adressen), Aufnahmewunsch bzw. -datum und -dauer, gewählter Betreuungsumfang sowie zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (z. B. Verbindungen zu Geldinstituten), …

b)

Berechnungsgrundlagen für das Benutzungsentgelt

(1)

Die erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten werden auch für notwendige Benachrichtigungen des Gesundheitsamtes nach den Regelungen des IfSG verwendet.

(3)

Die erhobenen gespeicherten Daten für die Benutzung der Kindertageseinrichtung werden von der Stadt Dornburg-Camburg nach Wegfall des Zweckes der Erhebung gelöscht.

(4)

Die Personensorgeberechtigten sichern zu, dass die von ihnen gemachten Angaben vollständig und richtig sind. Sie verpflichten sich, der jeweiligen Einrichtung Änderungen diesbezüglich umgehend mitzuteilen. Die hinterlegten Daten, insbesondere Adress- und Telefondaten müssen auf aktuellem Stand sein.

15. Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt zum 1. August 2025 in Kraft.

Dornburg-Camburg, den 19. Juli 2025

gez. Tischendorf

Bürgermeister