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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg
Ausgabe 7/2025
Amtlicher Teil
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Gemeinde Neuengönna

Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Neuengönna

Die Haushaltssatzung der Gemeinde Neuengönna wurde in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 13.05.2025 beschlossen und mit Schreiben vom 21.05.2025 der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt angezeigt.

Von dort wurde mit Schreiben vom 23.06.2025 die öffentliche Bekanntmachung vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Eingangsbestätigung zugelassen.

Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung, nebst Anlagen, liegt im Rathaus Camburg, in der Kämmerei, der VG Dornburg-Camburg, während der Öffnungszeiten, bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung, zu jedermanns Einsicht, öffentlich aus. Um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten.

Neuengönna, den 19.07.2025

gez. Schwarze

Bürgermeister

Haushaltssatzung

der Gemeinde Neuengönna für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund des § 55 der Thüringer Kommunalordnung erläßt die Gemeinde Neuengönna folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit festgesetzt; er schließt im

Verwaltungshaushalt

in den Einnahmen

und Ausgaben mit

1.258.385 €

und im Vermögenshaushalt

in den Einnahmen

und Ausgaben mit

249.595 €

ab.

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) der Gemeindesteuern werden in der Hebesatz-Satzung der Gemeinde Neuengönna festgelegt.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 209.000 € festgesetzt.

§ 6

Als Anlage gilt der Stellenplan.

§ 7

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2025 in Kraft.

Neuengönna, den 19.07.2025

gez. Schwarze

Bürgermeister

Ausfertigungsvermerk:

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Neuengönna unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.