der Gemeinde LEHESTEN in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BauGB
Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 1
„Hinter dem Dorfe“ im Ortsteil Rödigen
Satzungsbeschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Lehesten hat mit Beschluss-Nr.: 06/019/2024 am 11.12.2024 den Bebauungsplan zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Hinter dem Dorfe“ im Ortsteil Rödigen, einschließlich der 1. und 2. Änderung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B)- Stand März 2024 und die Begründung, zusammen mit der Umweltprüfung- in der Fassung vom März 2024, als Satzung beschlossen.
Erteilung der Genehmigung gemäß § 10 Abs. 2 BauGB:
Mit Bescheid vom 05.06.2025, BLS2022/0208 hat das Landratsamt (Bauordnungsamt) des Saale-Holzland-Kreises auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) den als Satzung mit Beschluss-Nr.: 06/019/2024 beschlossenen Bebauungsplan, genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gegeben. Der Bebauungsplan zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Hinter dem Dorfe“ im Ortsteil Rödigen, einschließlich der ersten und zweiten Änderung, bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und textlichen Festsetzungen (Teil B) -Stand März 2024, einschließlich Begründung, zusammen mit der Umweltprüfung- in der Fassung vom März 2024, sowie die zusammenfassende Erklärung gem. §10 a Abs. 1 BauGB, tritt mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Lage des Plangebietes / Geltungsbereich:
Das Plangebiet befindet sich am östlichen Ortsrand des Ortsteils Rödigen. Folgende Flurstücke der Flur 3 der Gemarkung Rödigen gehören zum Plangebiet:
| - | Flurstücke 117/1; 128/1; 137/2; |
| 470/1; 470/2; 470/3; 470/4; 470/5; 470/6; 470/7; 470/8; 470/9; 470/10; |
| 470/11; 470/12; 470/13; 470/14; 470/15; 470/16; 470/17; 470/18; 470/19; 470/20; |
| 470/21; 470/22; 470/23; 470/24; 470/25; 470/26; 470/27; 470/28; 470/29; 470/30; |
| 470/31; 470/32; 470/33; 470/34; 470/35; 470/36; 470/37; 470/38; 470/39; 470/40; |
| 470/41; 470/42; 470/43; 470/44; 470/45; 470/46; 470/47; 470/48; 470/49; 470/50; |
| 470/51; 470/52; 470/53; 470/54; 470/55; 470/56; 470/57; 470/58; 470/59; 470/60; |
| 470/62; 470/63; 470/64; 470/65; 470/66; 470/67; 470/68; 470/69; 470/70; |
| 470/71; 470/72; 470/73; 470/74; 470/75; 470/76; 470/77; 470/78; 470/79; 470/80; |
| 470/81; 470/82; 470/83; 470/84; 470/85; 470/86; 470/87; 470/88; 470/89; 470/90; |
| 470/91; 470/92; 470/93; 470/94; 470/95; 470/96; 470/97; 470/98; 470/99; 470/100; |
| 470/101; 470/102; 470/103; 470/104; 470/105; 470/106; 470/107; 470/108; 470/109; 470/110; |
| 470/111; 470/112; 470/113; 470/114; 470/115; 470/116; 470/117; 470/118; 470/119; 470/120; |
| 470/121; 470/122; 470/123; 470/124; 470/125; |
Lageplan: B-Plan Nr. 1 „Hinter dem Dorfe“ Rödigen
Lage des Plangebietes im aktuellen Katasterbestand- ohne Flurstücksnummern (unmaßstäblich)
Quelle: Geoproxy Freistaat Thüringen, Zugriff am 29.11.2021
Jedermann kann den genehmigten Bebauungsplan der Gemeinde Lehesten mit Begründung, Planzeichnung, Anlagen und zusammenfassender Erklärung auf Dauer im Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg, Rathausstraße 1, 07774 Dornburg-Camburg, innerhalb der Öffnungszeiten Mo. 8.30-12.00 Uhr und 13.30-15.30 Uhr, Di. 8.30-12.00 Uhr und 13.30-15.30 Uhr und Do. 8.30-12.00 Uhr und 13.30-18.00 Uhr einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Gemäß §10 a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung, Planzeichnung, Anlagen und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auf der Homepage der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg- Camburg eingestellt unter:
https://www.vg-dornburg-camburg.eu/seite/336697/bebauungspläne.html
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- uns Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich ist demnach 1.) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2.) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3.) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gemäß § 47 Abs. 2 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde, innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift, Antrag auf ein Normenkontrollverfahren stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben.
Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder auf Grund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürKO). Wurde eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO).
Lehesten, den 24.06.2025
gez. M. Döring
Bürgermeister