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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg
Ausgabe 7/2025
Amtlicher Teil
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Gemeinde Zimmern

Bekanntmachung der Friedhofssatzung der Gemeinde Zimmern

Die Friedhofssatzung der Gemeinde Zimmern wurde in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 27. Mai 2025 beschlossen und mit Schreiben der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt angezeigt.

Von dort wurde mit Schreiben vom 24. Juni 2025 die vorzeitige öffentliche Bekanntmachung nach § 21 Abs. 3 S. 3 ThürKO zugelassen.

Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht.

Zimmern, den 19. Juni 2025

gez. Claus

Bürgermeisterin

Friedhofssatzung der Gemeinde Zimmern

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl.S. 501) in der Fassung vom 28.Januar 2003 (GVBl. S.41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl.S. 277, 288), sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl.S. 277, 284) beschließt die Gemeinde Zimmern in öffentlicher Sitzung des Gemeinderates am 27. Mai 2025 folgende Friedhofssatzung:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1)

Diese Friedhofssatzung gilt für den Friedhof in Zimmern.

(2)

Dieser Friedhof ist Eigentum der Gemeinde Zimmern und wird von der Gemeinde Zimmern verwaltet.

(3)

Alle entsprechend dieser Friedhofssatzung erforderlichen Anzeigen und Anträge an die Gemeinde, sind an die Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg, Rathausstraße 1, 07774 Dornburg-Camburg, als deren Friedhofsverwaltung zu richten.

§ 2 Friedhofszweck

(1)

Der Friedhof dient der Bestattung und Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2)

Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen,

a)

die bei Ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Zimmern waren,

b)

die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c)

innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden können.

(3)

Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1)

Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können aus wichtigem Grund durch Beschluss des zuständigen Selbstverwaltungsorganes und Genehmigung durch die zuständige Behörde für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Aufhebung) werden.

(2)

Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in einer Erdwahl-/Urnenwahlgrabstätte betroffen ist, wird dem Verfügungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Erdwahl-/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist.

(3)

Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist und wenn zwingende Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4)

Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhof hergerichtet.

(5)

Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Inhaber einer Graburkunde erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne großen Aufwand zu ermitteln ist.

(6)

Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie einem Angehörigen mitzuteilen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1)

Der Friedhof ist während der durch die Gemeinde festgesetzten Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.

(2)

Soweit Öffnungszeiten durch die Gemeinde festgelegt werden, sind diese durch eine Hinweistafel am Eingang bekannt zu geben. Sonderregelungen können durch die Gemeinde getroffen werden.

(3)

Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass befristet untersagen.

(4)

Nach Verlassen des Friedhofes ist das Tor zu schließen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1)

Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2)

Es ist insbesondere nicht gestattet:

a)

das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Er­laubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,

b)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

c)

Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind

d)

den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten

e)

Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

f)

Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

g)

zu rauchen und zu lärmen,

h)

chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie Schädlingsbekämpfungsmittel sowie Pestizide (z.B. Herbizide, Insektizide, Fungizide, akustische Schädlingsbekämpfer) bei der Grabpflege zu verwenden,

i)

Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben.

(3)

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4)

Besondere Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden und ordnungsbehördlich zu genehmigen.

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1)

Die Vornahme gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof (Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter u. ä.) ist bei der Gemeinde anzuzeigen. Insbesondere ist die Erteilung der Genehmigung nur an Gewerbetreibende möglich, die einen für die Ausführung ihrer Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis ist auf Verlangen der Gemeinde vorzulegen. Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigtenkarte aus.

(2)

Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(3)

Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öff­nungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(4)

Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5)

Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Vorausset­zungen des Abs. 1 Satz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

(6)

Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e VwVfG).

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1)

Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2)

Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3)

Soll eine Aschebestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4)

Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.

(5)

Erdbestattungen und Einäscherungen müssen in der Regel spätestens 10 Tage nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens sechs Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in der Urnengemeinschaftsanlage bestattet.

(6)

Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde zugelassen werden, solange öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 8 Särge

(1)

Die Särge müssen festgefügt und so gegen Feuchtigkeit abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus nicht verrottbaren Werkstoffen, Metall oder Kunststoffen hergestellt sein.

(2)

Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 Ausheben der Gräber

(1)

Das Ausheben und Verfüllen der Gräber ist ausschließlich von Bestattungsunternehmen durch Beauftragung durch den Antragsteller durchzuführen.

(2)

Die Gemeinde kann das Ausheben und Schließen der Gräber durch vom Antragsteller beauftragte Unternehmen zulassen.

(4)

Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(5)

Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(6)

Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.

(7)

Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 10 Ruhezeit

(1)

Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit für Urnenbeisetzungen beträgt 15 Jahre.

(2)

Für jede Grabstätte wird sie stets ab der letzten Bestattung oder Beisetzung berechnet. Nach Ablauf der Ruhezeit kann diese für Erdwahl-/Urnenwahlgrabstätte auf Antrag um jeweils weitere 5 Jahre verlängert werden.

§ 11 Umbettungen

(1)

Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2)

Umbettungen aller Art bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung sowie der unteren Gesundheitsbehörde, hier Gesundheitsamt Saale-Holzland-Kreis. Die Zustimmung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig.

(3)

Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte, die Graburkunde ist vorzulegen. Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4)

Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(5)

Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(6)

Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7)

Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschereste können nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

(1)

Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Zimmern. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2)

Die Grabstätten werden unterschieden in

a)

Erdwahlgrabstätten (einstellig oder zweistellig),

b)

Urnenwahlgrabstätten,

c)

Urnengemeinschaftsanlage „Rondell“.

(3)

Die Beisetzung außer der Reihe oder das Freihalten einzelner Grabstellen ist nicht gestattet.

(4)

Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Rechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(5)

Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Grabstätte geräumt werden. Die beabsichtigte Räumung wird 6 Monate zuvor öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grab bekannt gegeben.

§ 13 Erdwahlgrabstätten

(1)

Erdwahlgrabstätten dienen der Erdbestattung und werden für eine Nutzungsdauer von 20 Jahren entsprechend Vergabeplan abgegeben. Über die Verleihung des Nutzungsrechtes wird eine Graburkunde / Bescheid ausgestellt.

(2)

Es wird unterschieden in ein- und zweistellige Erdwahlgrabstätten. Eine einstellige Grabstelle kann mit einem Sarg und bis zu drei Urnen, eine zweistellige Grabstelle mit zwei Särgen und bis zu sechs Urnen belegt werden. Die erste Bestattung muss eine Erdbestattung sein.

(3)

Die Maße der einstelligen Grabstätte betragen in der Regel 1,80 m x 0,80 m die zweistellige Grabstätte 2,00 m x 1,90 m.

(4)

Jeweils zum Ende der Nutzungsdauer kann das Nutzungsrecht am Erdwahlgrab verlängert werden.

(5)

Soll in einem Erdwahlgrab ein Verstorbener bestattet werden, dessen Ruhezeit über die Nutzungsdauer hinausgeht, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern.

§ 14 Urnengrabstätten

Aschen dürfen beigesetzt werden in:

a)

Urnenwahlgrabstätten mit individueller Ausgestaltung (§ 15 (1)),

b)

Urnengemeinschaftsanlage (§ 16).

§ 15 Urnenwahlgrabstätten

(1)

Urnenwahlgrabstätten mit individueller Ausgestaltung dienen der Beisetzung von bis zu vier Urnen und werden für eine Nutzungsdauer von 15 Jahren entsprechend Vergabeplan abgegeben. Über die Verleihung des Nutzungsrechtes wird eine Graburkunde ausgestellt.

(2)

Die Maße einer Urnenwahlgrabstätte mit individueller Ausgestaltung betragen 1,00 m x 0,80 m.

(3)

Jeweils zum Ende der Nutzungsdauer kann das Nutzungsrecht am Urnenwahlgrab verlängert werden.

(4)

Soll in einem Urnenwahlgrab ein Verstorbener bestattet werden, dessen Ruhezeit über die Nutzungsdauer hinausgeht, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern.

§ 16 Urnengemeinschaftsanlage „Rondell“

(1)

Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Belegungsflächen des Friedhofs, in denen unter Verzicht auf Einzelgrabstätten eine bestimmte Anzahl von Urnen gemeinschaftlich beigesetzt werden; sie dienen nach Bestimmung durch die Gemeinde der namentlichen Beisetzung von Urnen. Die Beisetzung auf die einzelnen Urnenplätze erfolgt nach einer von der Gemeinde festgelegten Reihenfolge in der Urnengemeinschaftsanlage.

(2)

Das Kataster hierüber wird in der Friedhofsverwaltung geführt. Über die Abgabe des Urnenplatzes wird mit dem Gebührenbescheid eine Grabnummer ausgegeben. In der Urnengemeinschaftsanlage können Urnen innerhalb einer Fläche von 0,78 m x 0,78 m beigesetzt werden.

(3)

Die Pflege der Anlage übernimmt die Gemeinde. Grabschmuck, insbesondere Kränze und Gebinde dürfen nicht abgelegt werden. Diese Urnengemeinschaftsanlage wird von der Gemeinde einheitlich gestaltet.

(4)

Auf jeder Urnengrabstätte kann eine Schriftplatte mit dem Namen und den Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen angebracht werden. Die Herstellung der Schriftplatte wird von der Gemeinde beauftragt. Die Kosten trägt der Erwerber des Urnenplatzes.

(5)

Die Urnenplätze in der Urnengemeinschaftsanlage werden jeweils nur für die Beisetzung einer Urne für die Ruhezeit entsprechend § 10 (1) vergeben.

(6)

Mit der Beisetzung ist von den Angehörigen eine Gebühr für den Urnenplatz entsprechend Friedhofgebührensatzung zu zahlen.

§ 17 Allgemeine Nutzungsrechte

(1)

Ein Nutzungsrecht kann nur an einer Erd- und/oder Urnenwahlgrabstätte vergeben werden. Es entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr und der Aushändigung der Graburkunde. Nutzungsrechteinhaber sind verpflichtet, bei Änderung ihre Anschrift, diese unverzüglich der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

(2)

Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst zum Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

1.

der Ehegatte,

2.

der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,

3.

die Kinder,

4.

die Eltern,

5.

die Geschwister,

6.

die Enkelkinder,

7.

die Großeltern,

8.

der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Kommen für die Bestattungspflicht nach Satz 1 Nr. 1 bis 8 mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor; Beauftragte gehen Angehörigen vor. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des Verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

(3)

Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Absatzes 2 Satz 2 übertragen. Er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(4)

Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(5)

Bei Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte besteht das Recht zur Aufstellung eines Grabmales und die Pflicht zur Pflege der Grabstätte während der Nutzungszeit.

(6)

Der jeweils Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, sofern die Verlängerung des Nutzungsrechtes möglich ist. Weiterhin hat er das Recht, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen sowie über die Gestaltung und Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung zu entscheiden.

(7)

Der Ablauf des Nutzungsrechtes wird dem jeweiligen Nutzungsberechtigten innerhalb von 6 Monaten vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, öffentlich durch einen entsprechenden Hinweis auf der Grabstätte mitgeteilt.

(8)

Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Erwerb und den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist.

(9)

Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

V. Gestaltung, Herrichtung und Pflege

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1)

Alle Grabstätten müssen so gestaltet und dauernd instand gehalten werden, dass die Würde und der Gesamtcharakter des Friedhofs gewahrt bleiben und die Umgebung der Grabstätten nicht beeinträchtigt wird. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an dem dafür vorgesehenen Platz zu entsorgen.

(2)

Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern ist generell untersagt.

(3)

Die gemeindeeigenen Bäume und Sträucher auf dem Friedhof stehen unter besonderem Schutz. Sie dürfen ohne Genehmigung der Gemeindeverwaltung nicht entfernt oder verändert werden.

§ 19 Grabmale

(1)

Bei der Gestaltung von Grabmalen und anderen baulichen Anlagen ist auf die Würde des Friedhofs Rücksicht zu nehmen. Jedes Grabmal muss sich in Form und Werkstoff in das Gesamtbild des Friedhofs einordnen.

(2)

Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(3)

Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(4)

Die Grabmale sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der Nutzungsberechtigte nach § 2 der Gebührensatzung.

(5)

Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Gebührenschuldners Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen.

(6)

Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

(7)

Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(8)

Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Gemeinde oder einer durch die Gemeinde beauftragte Firma durch eine Druckprobe überprüft.

§ 20 Vernachlässigung

Werden Grabstätten trotz schriftlicher oder öffentlicher Aufforderung nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten nicht der Friedhofssatzung entsprechend unterhalten, kann die Grabstätte abgeräumt und eingeebnet werden. Die Kosten werden dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.

§ 21 Entfernung

(1)

Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Entziehung von Grabstätten oder Nutzungsrechten sind die Grabmale zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstätte kostenpflichtig gegenüber dem Gebührenschuldner abräumen zu lassen.

(2)

Die Gemeinde ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

§ 22 Herrichtung und Unterhaltung

(1)

Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat die Graburkunde vorzulegen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Gemeinde die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.

(2)

Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Herrichtung der Urnengemeinschaftsanlage obliegt der Gemeinde.

(3)

Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde.

(4)

Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide sowie akustische Schädlingsbekämpfungsmittel) bei der Grabpflege sind verboten.

(5)

Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher sowie das Aufstellen von Bänken. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen.

VI. Schlussvorschriften

§ 23 Alte Rechte

(1)

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2)

Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 24 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält (§ 5 (1)),

b)

entgegen den Bestimmungen des § 5 (2)

1.

die Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Er­laubnis hierzu erteilt ist, befährt, ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung;

2.

Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich wirbt;

3.

Druckschriften verteilt (außer der im Rahmen der Bestattungsfeier notwendigen Drucksachen) oder Sammlungen durchführt;

4.

den Friedhof verunreinigt oder beschädigt, Grabstätten unberechtigt betritt sowie Blumen oder Zweige abreißt oder abschneidet;

5.

Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stelle ablagert;

6.

raucht oder lärmt;

7.

Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde

8.

chemische Unkrautbekämpfungsmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel sowie Pestizide (z.B. Herbizide, Insektizide, Fungizide, akustische Schädlingsbekämpfer) bei der Grabpflege verwendet,

9.

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten durchzuführen

c)

eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 (1)),

d)

Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11 (2)),

e)

Grabmale oder Grabausstattungen nicht in würdigem und verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 (4)),

f)

Grabstätten vernachlässigt (§ 20).

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), vom 24.05.1968 (BGBl.S.481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 26 Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofs sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 27 Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher, weiblicher und diverser Form.

§ 28 Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 9. Dezember 2010 außer Kraft.

Zimmern, den 19. Juli 2025

gez. Claus

Bürgermeisterin

Ausfertigungsvermerk:

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Zimmern unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.