Die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Zimmern wurde in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 27. Mai 2025 beschlossen und mit Schreiben der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt angezeigt.
Von dort wurde mit Schreiben vom 25. Juni 2025 die vorzeitige öffentliche Bekanntmachung nach § 21 Abs. 3 S. 3 ThürKO zugelassen.
Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht.
Zimmern, den 19. Juli 2025
gez. Claus
Bürgermeisterin
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) sowie der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) zuletzt geändert durch Art. 32 des Gesetze vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) und des § 26 der Friedhofssatzung der Gemeinde Zimmern vom 27. Mai 2025 erlässt die Gemeinde Zimmern folgende, in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 27. Mai 2025 beschlossene Satzung:
I. Gebührenpflicht
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Benutzung des Friedhofes und dessen Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Zimmern vom 27. Mai 2025 in der derzeit gültigen Fassung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner / Nutzungsberechtigter
| (1) | Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung der Gemeinde Zimmern ist, wer eine oder mehrere in der Friedhofssatzung aufgeführte Leistungen beantragt, in Auftrag gibt oder in Anspruch nimmt, in der Regel der Nutzungsberechtigte. Sofern ein Gebührenschuldner nach Satz 1 nicht zu ermitteln ist, greift die Rangfolge nach § 18 Abs. 1 Thüringer Bestattungsgesetz. |
| (2) | Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. |
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
| (1) | Die Gebührenschuld entsteht: | |
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| a. | mit der Verleihung von Grabnutzungsrechten, mit der Inanspruchnahme von Friedhofseinrichtungen bzw. Leistungen und Amtshandlungen nach der Friedhofssatzung der Gemeinde Zimmern durch die Friedhofsverwaltung. |
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| b. | bei Verwaltungsgebühren mit Abschluss der Amtshandlung. |
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| Die Gebührenschuld wird sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig. | |
| (2) | Soweit Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten vor Ablauf der Nutzungszeit aufgegeben werden, erfolgt keine anteilige Gebührenrückerstattung. | |
§ 4 Rechtsbehelfe / Zwangsmittel
| (1) | Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. |
| (2) | Durch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben. |
| (3) | Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. |
II. Gebühren
§ 5 Ausgrabungsgebühren
Für die Ausgrabung (bei Umbettungen) werden gewerbliche Unternehmen beauftragt. Die dafür entstehenden Kosten werden dem Antragsteller weiterberechnet.
§ 6 Bestattungsgebühren
| (1) | Für das Ausheben und Schließen eines Grabes ist ausschließlich ein durch den Antragsteller beauftragtes Bestattungsunternehmen auf dessen Kosten zuständig. |
| (2) | Die Gemeinde kann das Ausheben und Schließen der Gräber durch vom Antragsteller beauftragte Unternehmen zulassen. |
§ 7 Gebühren für Überlassung von Grabstätten
| (1) | Es werden folgende Gebühren für die Nutzungsdauer von 20 Jahren für Erdwahlgräber und 15 Jahre für Urnenwahlgräber und Urnengemeinschaftsanlage erhoben: | |
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| (a) | Erwerb von Nutzungsrechten einer Grabstätte gemäß § 17 Abs. 1 der Friedhofssatzung inklusive der Friedhofsunterhaltungsleistungen |
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| Erdwahlgrabstätte, einstellig (1 Sarg + 3 Urnen) Gemäß § 13 Friedhofssatzung | 454 € |
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| Erdwahlgrabstätte, zweistellig (2 Särge +6 Urnen) Gemäß § 13 Friedhofssatzung | 899 € |
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| Urnenwahlgrabstätte mit individueller Ausgestaltung gemäß § 15 Abs. 1 Friedhofssatzung (4 Urnen) | 473 € |
| (b) | Erwerb eines Urnenplatzes in einer Urnengemeinschaftsanlage (Rondell) gemäß § 16 der Friedhofssatzung inklusive der Leistungen für die Friedhofsunterhaltung und Grabpflege |
| Urnengemeinschaftsanlage (Rondell); zzgl. Kosten für die Grabplatte | 647 € |
(2) | Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes von Wahlgrabstätten gemäß § 13 Abs. 4 und 5 bzw. § 15 Abs. 3 und 4 der Friedhofssatzung der Gemeinde Zimmern werden folgende Gebühren je Grabstätte und Verlängerungsjahr erhoben: |
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| Erdwahlgrabstätte, einstellig (1 Sarg + 3 Urnen) | 23 € |
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| Erdwahlgrabstätte, zweistellig (2 Särge + 6 Urnen) | 45 € |
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| Urnenwahlgrabstätte (4 Urnen) | 32 € |
§ 8 Gebühren für Grabräumung
| (1) | Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit oder nach Entziehung des Nutzungsrechts durch den vom Friedhofsträger beauftragten Unternehmer (§§ 9, 19, 20, 21 der Friedhofssatzung der Gemeinde Zimmern) werden die tatsächlich anfallenden Kosten berechnet. |
| (2) | Die Grabstätte kann in Eigeninitiative, Nachbarschafts- oder Freundschaftshilfe kostenlos beräumt werden. Die Grabausstattung ist durch den Nutzungsberechtigten ordnungsgemäß zu entsorgen. |
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 1. Januar 2002 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 26. Januar 2011 außer Kraft.
Zimmern, den 19. Juli 2025
gez. Claus
Bürgermeisterin
Ausfertigungsvermerk:
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Zimmern unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.